Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185206182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-18
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
826 ^ 57 preußische Post ehedem im Interesse der Postcasse unterzog, hat seit Jahren aufgehbrt. Es ist daher keinem Zweifel unterworfen, daß die Beschränkung der Zeitschriften auf den Debit, oder was dasselbe ist, auf die Zwangsversendung durch die Post die Begründung neuer Zeitschriften geradezu verhindert, den Fortbestand der altern aber erschüttert, indem viele von ihnen eine so große Anzahl von Abonnenten verlieren müssen, daß der Nest die Kosten des Unternehmens nicht mehr decken wird. In eine eben so schlimme Lage wie das Verlags- und Sortimentsgeschäft würde das Commissionsgeschäft gerathen. Der Commissionär erhält die für seine Committenten bestimmten Sendungen, in leichtem Umschlag cingehüllt und mit Adresse versehen. Da er seinen preußischen Committenten nicht in die Gefahr bringen darf, eine Contravention gegen die Postgesetze zu begehen, so würde er die erhaltenen Pakete aufschneiden und die postpflichtigcn Journale, die der Verleger etwa mit Büchern zusammen verpackt hat, ausscheiden müssen. Wir berufen uns hierbei auf die beiliegende Denkschrift (Seite 8 u. folg.), die den Beweis geführt hat, daß eine solche Manipulation bei dem ungeheuren Umfang des Commissionsgeschästes, bei den immer wachsenden Ansprüchen an die Pünktlichkeit und Schnelligkeit, mit der es betrieben werden muß, bei der Treue und dem Glauben, die dasselbe er fordert und vermöge deren der Commissionär nur dann, wenn er von seinem Committenten dazu ermächtigt wird, von dem Inhalt der Sendung Kcnntniß nehmen darf, ganz unausführbar ist. Vorausgesetzt aber, sie wären es nicht, woran soll der Commissionär oder vielmehr der Lehrling und Markthelfer desselben, welche die Verpackung zu besorgen pflegen, die postpflichtigen Journale erkennen? Wonach soll er beurtheilen, in welchem Falle außerpreußische Zeitschriften, nach den Kategorien der preußischen Gesetzgebung gemessen, der Postpflicht anheimfallcn würden? Kann man ihm, dem Nicht-Preußen, das nicht leichte Studium von drei preußischen Gesetzen und die richtige Anwendung derselben zumuthcn? Und gesetzt auch, eS erschiene eine amtliche Liste der postpflichtigen, preußi schen und nicht preußischen, Zeitungen und Zeitschriften, so würde es immer noch seiner Beurtheilung überlassen bleiben, ob nicht ein Heft einer sonst nicht postpflichtigen wissenschaftlichen, technischen oder gewerblichen Zeitschrift durch die Auf nahme bezahlter Anzeigen postpflichtig geworden ist. Weitere Verwickelungen ergeben sich aus tz 5 des Postgesetzcs welcher lautet: postzwangspflichtige Gegenstände vom Auslande, welche im Jnlande bleiben oder durch das preußische Gebiet transitiren sollen, müssen bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung durch die Post einge liefert werden. Hiernach müßte der Ballen, der von Leipzig aus an einen Hamburger oder New-Aorkcr Buchhändler spcdirt wird, in Schkeuditz geöffnet und nach den Vorschriften des preußischen Postgesetzcs umgepackt werden. Daß Literatur und Publicum in gleicher Weise wie der Buchhandel leiden würden, geht wohl zur Genüge aus der obigen Darstellung hervor. Der einzelne Abonnent, an die Bequemlichkeit gewöhnt, durch seinen Buchhändler neue Zeitschriften ins Haus geschickt zu erhalten, die Journale, die ihm nicht zusagen, zurückzugeben, diejenigen, die er hält, mit seinem übrigen literarischen Bedarf auf Jahresrechnung zu bezahlen, wird fortan mehr zurückgeschreckt als angc- zogen werden, weil er durch die Post nichts „zur Ansicht" erhalten kann, was er nicht bei ihr bestellt und vorausbezahlt hat. Diese Erschwerung des Vertriebs, die Umwandlung eines auf liberalen Principien begründeten in einen streng bureaukratischen Geschäftsverkehr, verbunden mit der zwiefachen Vertheurung der Journale durch die Stempelsteuer und das Postporto, reichen hin, um die periodische Presse auf das Aeußerste zu gefährden. Und gerade der nützlichste Theil derselben, gerade derjenige, der, ohne die Leidenschaft der Masse aufzurcgen, gemeinnützige Kenntnisse zu verbreiten be strebt ist, wird am empfindlichsten getroffen werden. Die Frage, ob dine durchgreifende Contro lc der buchhändlerischen Sendungen im Bereich der Möglichkeit liege, wird wohl von allen Seiten verneint werden. Aber auch eine im einzelnen Fall Seitens der Behörde erfolgende Durch suchung von Büchcrballen nach postpflichtigcn Sendungen, sie sei nun im Interesse dcrPost oder einer andern controliren- den Behörde angeordnet, ist jedesmal so lästiger und gehässiger Art, sic zerstört das im öffentlichen wie im Privatverkehr nöthige Vertrauen so sehr an der Wurzel, daß sie sich auf die Dauer als unausführbar erweisen wird. Wenn wir uns nun am Schlüsse dieser Erörterungen in's Gedächtniß rufen, daß die für unser Geschäft so gefähr liche Bestimmung des Postgesetzes, wie wir dargethan zu haben glauben, einem Mißverständniß seine Entstehung verdankt und daß die Folgen derselben von keiner Seite beabsichtigt werden, wenn wirerwägen, daß die Postanstalt lediglich ein Interesse daran haben kann, durch umsichtige Förderung des Verkehrs das Vertrauen des Publicums zu gewinnen, daß gerade die preußische Post in so löblichem Streben ruhmvoll vorangegangen ist, so nähren wir die Hoffnung, eine Publi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder