832 ^ 57 zufällig entstanden sind, sondern durch mehr als ein Jahrhundert nüchterner Beobachtung aus einer gesunden Geschäfts- praris sich herausgcbildet haben, daß ferner nicht auch auf diesem Gebiete trennende Unterschiede der Gesetzgebung sich geltend machen, die nur dazu geeignet sein würden, den Staat, der sie zur Anwendung brächte, in einem gewiß falschen Lichte erscheinen zu lassen. Fassen wir schließlich die Summe unserer Wünsche zusammen, so stimmen sic in Bezug auf die beiden in Rede ste henden Gesetze dahin überein: daß sowohl die Post-wie die Stempelpflichr auf politische Zeitungen und Anzeigeblättern beschränkt werde, nicht aber auf nichtpolitische Blätter und rein literarische Anzeigeblättern ausgedehnt werden möge, daß jedoch, bis eine solche Abänderung Rechtskraft gewonnen hat, die von den Königl. Preuß. Staatsbehörden ausgehenden Regulative und Instructionen in dem eben bezcichneten Sinn erlassen werden mögen. Leipzig, am 7. Juni 1852. Der vom Börsenverein der deutschen Buchhändler beauftragte Ausschuß. Nudolph Kesser aus Hamburg. Heinrich Krockhans aus Leipzig. Gustav Mayer aus Leipzig. Rudolph Oldenbourg aus München. Georg Reimer aus Kcrlin. Moritz Veit aus Kcrlin. Eduard Vieweg ans Kraunschweig. Gesetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blättern. Vom 2. Juni 1852. 26ir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen re. re. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: tz. 1- Einer Stempelsteuer sollen unterliegen: 1) von den im Jnlande periodisch in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen erscheinenden Blättern: a) die nach tz. 11. in Verbindung mit Z. 14. und 17. des Gesetzes vom 12. Mai 1851 über die Presse (Gesetz-Sammlung Seite 273) cautionSpflichtigen Zeitungen und Zeitschriften, letztere, insofern sie öfter als ein Mal monatlich erscheinen, und b) Anzeige-Blätter aller Art, welche Anzeigen gegen Jnsertionsgebühren aufnehmcn, es mögen diese Blätter in Verbindung mit andern steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen, oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein; 2) diejenigen Blätter der unter Nr. 1. bezcichneten Art, welche außerhalb deS Preußischen Staates er scheinen und in Preußen gehalten werden. 8- 2. Die Steuer von den im Jnlande erscheinenden Blättern ist nach acht Abstufungen zu entrichten, welche mit Rücksicht auf die Bogenzahl der Blätter (des Hauptblattes nebst Beilagen) während eines bestimmten Zeit raums zu bemessen, und wobei Bogen von 400 Quadrat-Zoll angenommen, andere Formate aber nach diesem Normal-Maaß zu berechnen sind.