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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1842
- Strukturtyp
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- 1842-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1842
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- Deutsch
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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. 14. Freitags, den 18. Februar. 1842. Erklärung der Pariser Buchdrucker» Bekanntlich hat die französische Regierung, bei der unter den Flügeln der Preßfreiheit immer weiter um sich greifenden Ausartung und Verwilderung der franz. Journalistik, sich veranlaßt gefunden, nicht allein gegen die Verfasser der in den Journalen enthaltenen aufrührerischen und Schmäh artikel energisch einzuschreiten, sondern auch die Herausgeber sowohl als Drucker der Journale die ganze Strenge des Gesetzes empfinden zu lassen. Letztere haben nun darüber folgende Erklärung abgegeben: „Die Unterzeichneten, sämmtlich patentirte Buchdrucker zu Paris, ohne sich mit einer politischen Frage zu beschäftigen, ohne sich bei der Frage des Rechts aufzuhalten, die zu discutiren sie sich nicht fähig halten, glauben in ihrem persönlichen wie im Interesse aller ihrer Collegcn von Paris und den Departements cs schuldig zu sein, die folgenden Erwägungen, gezogen aus der materiellen Praktik der Druckerei, der Lhatsache der wirklichen Verantwortlichkeit der Drucker, was die Redaktion der Journale betrifft, entgegcnzusctzen: I) Hat der Gesetzgeber, indem er den Drucker für die von der periodischen Presse begangenen Verge hen verantwortlich betrachtet, wirklich ein Uebermaß von Garan tie durch die solidarische Verbindlichkeit des Druckers und der verantwortlichen Geranten erlangen wollen; oder hat er den Drucker nur in dem Falle belangen wollen, wenn er sich per sönlich des Vergehens schuldig machte? Die Antwort auf diese Frage ist nicht zweifelhaft; man kann die Strafe nicht auf Den anwendcn wollen, der weder der Urheber noch der Genosse eines Vergehens oder Verbrechens ist. 2) Gesetzt dies: ist der Dru cker im Sinne des Gesetzes schuldig, wenn es nicht nur augen scheinlich ist, daß er „wissentlich" zur Verübung des Vergehens nicht beigetragen, sondern daß cs ihm materiell unmöglich ist, trotz seines guten Willens, trotz aller seiner Sorgfalt und Auf sicht, zu verhindern, daß das Vergehen begangen wird, und mehr als Das, wenn er sich zwischen zwei Klippen versetzt sieht, und zwar in Folge einer unvermeidlichen Lage ? Erklären wir uns: Jedermann weiß, daß die politischen Journale während der Nacht d. h. von Abends 9 Uhr bis Mitternacht, und sehr oft später, redigirt, gesetzt, geordnet und gedruckt werden. Die Redaction geschieht nach den Tagesbemerkungen und den Abendjournalen; die leitenden oder politischen Artikel werden nicht früher gege ben; oft sogar werden sie erst, wenn sie eine Thatsache resu- 9r Jahrgang. mircn, nach dem Ensemble anderer Journalarcikcl gemacht, und folglich sehr spät in der Nacht. Sie werden in kleine Blätt chen zerschnitten, um sie einer großen Anzahl von Setzern zu über geben, die sie ohne Ordnung absetzcn und folglich nicht wissen, wovon diese Artikel handeln. Sobald die Blätter abgesetzt sind, wird der Satz von mehren Correctoren gelesen, die wie die Setzer verfahren, ohne das Ensemble dieser Artikel zu kennen. Diese Correctoren hängen übrigens von der Verwaltung des Journals ab, welches sie bezahlt. Diese Bruchstücke von Arti keln werden nun gehörig geordnet, und wenn jedes sich an sei nem Platze befindet, ist das Journal fertig und wird in großer Eile unter die Presse gebracht, die Exemplare werden von Ar beiterinnen hinwcgenommcn, die sie unter Kreuzband legen und sie den Austrägen und Colporteurs überliefern. Alles Das ge schieht in einigen Stunden; Jedermann ist thätig und ohne Unterlaß beschäftigt, ohne sich Zeit zur Rcflection zu geben. Wir fragen nun: Ist es möglich, daß in diesem Durcheinan der von Geschäftigkeit ein Druckerei-Inhaber, wenn man unter stellt, daß er bei allen Handlungen, welche zum Druck eines Journals gehören, anwesend sei, alle Artikel, welche cs zusam- mensctzcn, prüfen, abwägen, ccnsircn kann, wenn zwei oder drei Correctoren kaum hinreichen, um Alles zu lesen? Seine Tä tigkeit, seine große Gewandtheit, den ganzen Inhalt des Jour nals zu lesen, selbst unterstellt, wird er die Zeit haben, sein Urthcil auszuübcn, daß dieser Artikel straffällig, der andere un schädlich ist? Er würde eine Unfehlbarkeit haben, auf die man selbst bei den Gerichten nicht stößt. Zugegeben noch, wenn man will, diese Unfehlbarkeit des Urtheils, so erhebt sich noch eine viel wichtigere Frage. Alle Journale haben mit ihrem Drucker Verträge, der Art, daß, wenn der Drucker einen Tag das Journal nicht erscheinen ließe, er, da dies von beträchtlichem Schaden für den Eigenthümer des Journals wäre, sür den Schaden, den diese Verspätung verursachen kann, zu leiden hätte. Dieses hat sich schon zugetragcn, und das Handelsge richt hat den verklagten Drucker verurthcilt. Was kann dieser den» thun? Entweder er weigert sich, das Journal, dessen einer Artikel ihm gefährlich schien, zu drucken, und alsdann kann das Handelsgericht den dem Journale verursachten Schaden nach dem Vermögen des Druckers abschätzen; oder er druckt das Journal, und der gefährliche Artikel wird für strafbar erklärt; alsdann sieht er sich ruinirt, weil er gegen seinen Willen ge druckt hat. Wenn.der Art die Lage eines Druckers ist, der den Druck eines Journals übernehmen will, wie wird nicht die- 26
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