für ven Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. 82. Freitags, den 13. September. 1844. Kommt bei Feststellung des Nachdrucks eines in dem deutschen Bundesgebiete erschienenen Werkes der Geburtsort des Antovs in Betracht? *) Der Streit, welcher über die deutsche Uebersetzung des „Ewigen Juden" im deutschen Buchhandel ausgebrochen, hat einen in Nr. 61 u. fg. Ihrer Zeitung befindlichen Auf satz: „Das Recht der Uebersetzungen u. s. w." hervorgeru fen, dem (er liegt mir bis Nr. 66 vor) der deutsche Buchhan del mit vielem Interesse folgen wird- Ich will Ihnen zwar offen gestehen, daß meines Erach tens die ganze, durch Sue's „Juden" hervorgerufenc Frage viel einfacher und klarer vorliegt, als daß solche so unendli cher Commentare bedürfen möchte: indeß haben wir Men schen und zumal wir Deutschen bei jeder Streitsache gleich Aktenstöße nöthig, deren juristischer Inhalt unsere früher b csti m m t e M c i nu n g leicht zu erschüttern ver mag. Ich habe meine Ansicht über obige Streitsache im „Börsenblatt" bestimmt ausgesprochen, habe vielfache gleiche Ansichten dort und andernorts vernommen und kann von der meinigen nicht lassen. Es ist auch nicht meine Absicht, hier dieselbe nochmals und in weiterer Verlheidigung gegen den Aufsatz Ihrer Preßzeitung zu erörtern. Es kommt indeß dieser (in Nr. 65 Ihrer Zeitung) speciell auf meinen Aufsatz in Nr. 62 des „Börsenblatt" zu sprechen und greift dabei einen Punkt an, den ich so ruhig nicht hinnehmen kann. Der Aufsatz in der „Preßzeitung" behauptet nämlich, daßzwischen dem von einem fr a nz ö si schc n u n d dem von einem deutschen Autor erworbenen Rechte der Art wol ein Unterschiedzu machen sei,als der französische Autor inDeutschland keinRechthabc,mithinauch kein Verlagsrecht inDeutschlandvonihmerworben werdenkönne. *) Dem Wunsche des Herrn Verf. zufolge aus No. 72 der allgem. Preßzeitung entnommen. d. R. Ilr Jahrgang. Ein Naisonnement dieser Art ist keineswegs neu und wurde gleich bei dem ersten Austauchen der ganzen sehr wichtigen Frage laut. Aber cs ist gänzlich unhaltbar. Was durch die Gesetze der einzelnen deutschen Staaten und durch das Bundesgesetz g esch ützt wird, sind die in jenenund in Deutsch! and e rsch i en e nen Schrif ten rc. *) Dieses Erschienensein hängt mit dem Geburtsort, mit der Unterthancnschaft, mit dem Domicil des Autors gar nicht zusammen. Es wird Niemandem cinfallen, dies zu behaupten, und die gänzliche Unhaltbarkeit einer solchen Annahme wird am klarsten, wenn wir den Umstand des Erschienenseins bei unser» Preßge- setzen betrachten, durch die z. B. alle außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschienenen Schriften in deutscher Sprache ohne vorherige Erlaubnißertheilung verboten sind. Da ist es ganz gleichgültig, ob diese Schriften deutsche oder nichtdeutsche Autoren zu Verfassern haben, und es ent scheidet lediglich hierbei so gut, wie bei dem Schuhe der Gesetze gegen den Nachdruck, der Moment des Erschie nen sei ns. Es ist mir in der That nicht klar, wie hier über irgend ein Zweifel noch obwalten kann. Ich habe für meine Ansicht Autoritäten angeführt. Der oft erwähnte Artikel der „Preßzeitung" meint, daß bei Fra gen vorliegender Art nicht viel durch solche ausgerichtct werde. Auch ich bin dieser Ansicht, da da, wo die klare Vernunft spricht, cs eigentlich weiterer Autoritäten nicht be darf und ich auch nur für die Juristen solche angeführt habe. Denn daß die Juristen im Stande sind, mir aus dem klaren Buchstaben des Gesetzes zu beweisen, was sie *) Der Bundesbesibluß vom 9. Nov. 1837 beginnt mit den Worten: „Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Umfange des Bun desgebiets erscheinenden literarischen und arti stischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung zu bringen."