D e utschen B u ch h a n d und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvcreins. 21. Dienstags, den 12. März. 1844. Mittheilung des Vereins der Buchhändler zu Stuttgart. Der Unterzeichnete A usschuß freut sich, bekannt machen zu können, daß dem bisher als Privat-Vereine bestandenen „Vereine der Buchhändler zu Stuttgart", wie solcher in den Statuten vom 10- Juni 1842 §. 1 bis 25 organisirt ist, nachdem der Verein in seiner Erklärung an die König!. Staats-Negierung vom 17. Oktober 1843 die Verpflichtung übernommen halte, zur Wahrung der Staats-Aufsicht über den Verein die Protokolle über die Verhandlungen der Vereins-Organe, so wie die sonstigen Vereins-Acten, jeder Zeit auf Verlangen einem Commiffär der Königl. Regierung vorzulegen, nunmehr durch höchste Entschließung vom 7. Dec. 1843 die nachgesuchte StaatS-Gcnchmigung mit den Rechten einer mo ralischen Pe rson gnädigst ertheilt worden ist. Zum Regierungs-Eommissär ist die Königl. S ta dt- Direction zu Stuttgart bestellt worden. Die Statuten des Vereins, mit Beifügung der Staats- Genehmigung, so wie die Convention, betreffend dasSchieds- Gecicht, werden sofort gedruckt und den Mitgliedern des Vereins zugescndet worden. Auswärtige EoUegen, welche dieselben wünschen, belieben sie von dem mitunterzeichneten Secretäc des Vereins, I. F. Liesch ing, zu verlangen. Stuttgart, 21. Febr. 1844. Der Ausschuß des „Vereins der Buchhändler zu Stuttgart." Heinrich Erhard, I. F. Liesching, Vorsteher. Sekretär. Ueber die neue Sachs. Preßgesetzgcbung. (Schluß.) In tz. 8 ist der Jnstanzenzug und das Verfahren für die Fälle vorgeschrieben, wo Beschlagnahme erfolgt und nach 11r Jahrgang. Befinden gegen die darauf ergangene Entscheidung Recurs ergriffen worden ist. Hierdurch ist die sog. Administraliv- justiz auch auf derartige Fälle ausgedehnt. Für alle sog. Vcrwaltungsstrcitigkeiten besteht nämlich ein Jnstan zenzug, der von den Unterbehörden (hier wohl meist Stadt- räthen oder Justizämtern) an die Krcisdirectionen und von diesen an das Verwaltungsministerium (hier das Ministe rium des Innern) geht. Das letztere entscheidet darüber, ob das Vertriebsverbot und die Beschlagnahme, welche von einer Verwaltungsbehörde ausgegangen ist, wieder aufzuhe ben oder in Wegnahme (d. h. polizeiliche Beschlagnahme mit Entschädigung) oder Eonsiscation (d. h. Wegnahme ohne Entschädigung) zu verwandeln sei. Diese Entschei dung — und hierin besteht der Unterschied zwischen einer Verwaltungs- und Administralivjustiz-Sache — erfolgt nun aber nicht von dem Ministerium als solchem, sondern von einer collegialisch organisirten Behörde, welche aus zwei Rächen des Ministern des Innern und zwei dazu fort dauernd deputirten Oberappellationsräthen unter dem Vor sitze des Ministers des Innern besteht. In einer Sitzung dieses Collegiums wird nun die Sache von einem Mini ster ial rat he vorgetragcn und die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; der Minister selbst hat keine Stimme, außer bei Stimmengleichheit, wo sein Votum den Ausschlag giebt. Wird in einer solchen Sitzung Wegnahme oder Eonsiscation ausgesprochen, so steht nach §. 8 des Preßgesetzes dem Eigenthümer der weggenommcnen Druckschrift einmaliger Recurs zu. Ueber diesen entschei det dann eine wieder etwas anders zusammengesetzte Behörde. Es wird nämlich zu den obgenanntcn Personen noch ein Oberappellationsrath hinzugezogen, so daß das Collegium nun aus 2 Ministerialräthen und 3 Oberappellationsräthen (unter dem Vorsitze des Ministers des Innern) besteht, und einer dieser deputirten Oberappellationsräthe wird dann zum Referenten in der Sache bestellt, worauf die Enc- 46