Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. ^ 4. Freitags, den 12. Januar. 1844. Das Dberccnsurgericht. Wir finden uns veranlaßt, auf einen unter dieser Ue- berschrift in dem 4. Hefte der Monatsschrift „der Staat", redigirt von A. Th. Woeniger (welches in Kurzem die Presse verlassen wird) befindlichen Aufsatz im Voraus in d. Bl. aufmerksam zu machen. Der Herausgeber und zugleich Verfasser dieses Aufsatzes macht in demselben verschiedene Vorschläge zu Reformen des Obercensurgerichts, welche er an einen Ueberblick der Wirksamkeit desselben in dem jetzt zurückgelegten ersten Halbjahr seiner juridischen Thätigkeit anknüpft. „Vollkommene, gesetzliche Preßfreiheit — sagt er — giebt und kann das Censurgericht nicht geben; allein cs erhebt sich, seiner ganzen Stellung nach, frei von Rück sichten und Bedenken, die mehr oder weniger in jedem Lo- calcensor vorwalten werden, und giebt dadurch der geistigen Thätigkeit der Nation ein freieres Feld und höheren Im puls. Dies haben die augenblicklich zu Censurrichtern er nannten Männer klar gefühlt und mit Folgerichtigkeit durch geführt. Eine Reihe von Ccnsurstrichen sind durch sic be seitigt worden, das Vertrauen der Schriftsteller hat sich ih nen bereits in gewissem Grade zugewandt, während auf der andern Seite eine Rückwirkung auf die Censoren und ein, wenn auch nur allmählig richtigeres Eindringen in das Ver ständnis der Eensurinstruction unmöglich ausbleiben kann." Dieses Lob erweist der Vf. näher durch Auszüge aus ei nem Erkenntniß dieses Gerichts, welches seiner Monats schrift neuerlich auf drei von ihm eingereichtc Censurbe- schwerden zugefertigt und in welchem dieDruckocrweigerung des Censors durchweg aufgehoben worden ist. Das Er kenntniß selbst nebst Entscheidungsgründen kennen wir bereits aus öffentlichen Blättern (No. 271 der Deutschen Allg. Zeitung v. vor. I.) Allein wichtig wird diese Mit- lheilung dadurch, daß der Vf. sowohl die gestrichenen Stel len und Artikel selbst hier beifügt, als an die in den Ent scheidungsgründen ausgesprochenen Ansichten Bemerkungen llr Jahrgang. knüpft, welche den Fortschritt der Rcchtsentwickelung auf diesem Gebiete Nachweisen und dadurch jenes Lob näher motiviren. Wir überlassen die weitere Kenntnisnahme des hier vom Vf. Dargelegten der künftigen Einsicht in die Schrift selbst, und gedenken nur speciell der Reformvorschläge, die der Vf. an jenes anknüpft. Er concentrirt dieselben in folgenden Schlußworten: „Wie die Sache gegenwärtig liegt, so steht aus der einen Seite der Minister des Innern, unter sich die gestimmte Ecnsurausübung, von ihm abhängig und durch seine Ober aufsicht geleitet; auf der andern Seite steht das Obercensur- gericht mit einer oder höchstens zwei Wochensihungen. Wir unsererseits fordern ein freies Obcrcensurgcricht mit tägli chen Sitzungen und mit allein entscheidendem Einfluß auf die Censurverwaltung der Censoren. Die oberste Discipli- naraufsicht gehört dem Minister des Innern, so lange man sich nicht dafür entschieden hat, lediglich Justizbeamte zu Censoren zu machen. Im letztem, allerdings wünschens- wertheren Fall scheidet der Minister des Innern völlig aus und der Zustizministcr ersetzt seine Stelle." In er st er er Beziehung gründet der Vf. seine For derung auf die nachtheiligen Folgen des gegenwärtigen Zeit verlustes bei der Geschäftsbctceibung; namentlich daß in vie len Fällen eine Beschwerde ganz unmöglich und jedenfalls da unterlassen werde, wo nicht eine Arbeit im Ganzen, son dern in einzelnen Theilcn dem Censurstrich unterliege. — Sollen wir dieser, durch vielfältige Belege schon begründe ten Forderung noch eine allgemeinere Basis geben, so würde es die, vom Vf. allerdings auch, jedoch nur mehr nebenbei berührte Bemerkung sein, daß ein so wichtiger Zweig der Rechtspflege — welcher die Prcßangelegenheiten durch die Constituirung eines Obercensurgerichts nun endlich zugetheilt worden sind — jedenfalls eine besondere Justizor ganisation erheische, die alseine hauptsächliche,nicht als eine