für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvercins. ^ 1^8. Freitags, den 1«. December 1842. Zur Prcßgcsctzgcbung in Sachsen. Entwurf zu einem Gesetze dieBefreiung der über zwanzig Bogen im Druck starken Schriften von der Eensur betreffend. Eingegangen bei der zweiten Kammer am 8- Decbr. 1842. Decret. Nach Zurücknahme des der vorigen Stände- versammlung vorgelegten Entwurfs zu einem Gesetze, die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend, haben Se. Königl. Maj., der bei den damaligen ständischen Verhandlungen erklärten Absicht gemäß, durch Verordnung vom 11. März 1841 (S. 20 des Gesetz- und Verordnungs blattes) der Presse und dem Buchhandel diejenigen Erleich terungen angedeihen lassen, welche auf dem Verordnungs- wcge zulässig waren, und es erhielt dadurch zugleich der An trag in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 seine Erledigung. Dagegen mußte einer der in dem damaligen Gesetzentwürfe, wenn auch in beschränkterer Maße beabsich tigten Erleichterungen, nämlich der Befreiung der über zwan zig Bogen starken Druckschriften von der Eensur, Anstand gegeben werden, weil sie zwar mit den einschlagenden Bun- dcsschlüssen, nicht aber mit der Landesgesetzgcbung vereinbar war, und zugleich neue gesetzliche Bestimmungen erforderlich machte. Daher lassen Se. König!. Maj. nunmehr den ge treuen Ständen in der Anlage den Entwurf zu einem Ge setze, die Befreiung der über zwanzig Bogen stacken Druck schriften von der Eensur betreffend, sammt den dazu gehöri gen Erläuterungen und Gründen zugehen. Hierdurch wird nunmehr der Presse das mit der Bundcsgesetzgebung verein bare Maß von Freiheit gewährt, und sonach durch diesen und den Entwurf zu einem Gesetz über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, welcher inmittelst bereits zur Vorlage an die Ständeversammlung gelangt ist, der Zusicherung in § 35 der Verfassungsurkunde genügt, da es, nach Erledigung des obgedachten Hauptpunk tes, füglich weitern Erfahrungen Vorbehalten bleiben kann, ob und inwiefern die übrigen Gegenstände eines vollständigen 9c Jahrgang. ! Paßgesetzes neuer gesetzlicher Bestimmung bedürfen. Se. Königl. Maj. sehen der Erklärung der getreuen Stände auf beiliegenden Gesetzentwurf in Huld und Gnaden, womit Sie denselben jederzeit wohl beigethan bleiben, entgegen. Dresden, 30. Nov. 1842. Friedrich August. (1-. 8.) Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Gesetzentwurf. Wir F r i c d r i ch A u g u st w. rc. :c. finden Uns bewogen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen, tz 1. Von Publicalion gegenwärtigen Gesetzes an sollen Schriften, welche über zwan zig Bogen im Drucke stark sind, der Eensur nicht mehr un terworfen sein. Nur insofern dergleichen Schriften in Heften oder Abteilungen ausgegeben werden sollen, die diese Bogen zahl nicht übersteigen, sind sie auch fernerhin zur Eensur zu bringen. § 2. Von den nach §. 1 censurfreien Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung Ein brochirtes Frei exemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei dem EensurcoUegium einzureichen, hierüber aber von dessen Kanzlei dem Ueberbringer sofort ein Empfangsbekenntniß, in welchem Tag und Stunde der Aushändigung desselben zu bemerken ist, auszufertigen und auszuhändigen. § 3. Erst vierundzwanzig Stunden nach Aushändigung des Empfangsbekenntnisses (§. 2.) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begonnen werden, tz 4. Der Verleger oder Derjenige, der dessen Stelle ver tritt, und daher bei im Jnlande gedruckten, aber im Verlag oder in Eommission eines Ausländers erscheinenden Schrif ten der hicrländische Drucker, ist wegen erweislich vor Ein tritt des § 3. bestimmten Zeitpunkts vorgenommener Aus gabe und Versendung von Exemplaren der Schrift mit einer Polizeistcafe von Fünfzig bis zu Vierhundert Thalern oder nach dem Ermessen der erkennenden Behörde von Einer bis zu Acht Wochen Gefängniß, jede Woche zu Fünfzig Thalern gerechnet, zu belegen. § 5. Durch dieses Gesetz kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über zwanzig Bogen zur Eensur zu bringen, und die Beobachtung der darauf 218