für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig Amtliches Blatt des Vörscnvcreins. 68. Freitags, den 29. JuU L842^ Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat August fungircn: Herr Otto Wigand als Börscnvorstehcr. - Franz Kvhlcr als Vorsteher der Bcstcllanstalt. Leipzig, den 27. Juli 1842. Die Deputaten des Duchhandels zu Leipzig. Aufruf an Preußische Sortimciitsbuchhandlungcn zu einem Vereine, um Schutz gegen übermäßige Concurrenz zu erlangen. Wir Buchhändler in Preußen sind doch sehr übel daran! Jede Concurrenz mußten wir zeithec ertragen; Jedermann, der (außerhalb Berlin) 2000^ Vermögen nachweist, er halt die Concession als Buchhändler, mag er nun das Ge schäft erlernt haben oder nicht. — Es wird dabei blos der Besonnenheit und dem Ermessen eines Jeden, der die Con- cession zum Buchhandlungsbetriebe nachsucht, überlassen, ob er ein Fortkommen an dem Orte, wo er sich niederlassen will, und wo bereits Concurrenz im Geschäft ist, zu finden glaubt oder nicht*); — ob aber die bereits bestehen den Dnchhnndlunqen durch das neue Etablissement em pfindlich bedrückt werden, ob die neuen Geschäfte den Ruin der älteren am Orte herbeiführen, ob überhaupt noch eine neue Buchhandlung an dem Orte, wo schon eine oder einige sind, bestehen kann, darauf wird leider keine Rücksicht genommen. Dies Letztere scheint mir aber dringend einer Abhülfezu be dürfen, und es sind darüber gewiß alle Co liegen mit mir einerlei Meinung: daß der Buchhändler, wenn er nicht *) Jeder hofft wohl natürlich ein Fortkommen an dem Orte zu finden, wo er sich ctablirt, sonst würde er sich ja nicht daselbst nicderlassen! — 9r Jahrgang. mit Unrecht der geistige Apotheker genannt werden kann (wie in Nr. 60 dieses Blattes in dem „Bruchstücke aus dem Tagcbuchc eines Buchhändlers" ausführlicher erklärt ist), daß, sage ich, der Buchhändler auch wie der Apo theker iu Preußen durch Gesetze vor übcrhand- uehmcndcr Concurrenz zu schützen sei! — Es wird in unserm Staate nicht gemißbilligt, wenn Schriften oder Aufsätze erscheinen, worin die Staatsverwal tung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewürdigt, er lassene oder noch zu erlassende Gesetze nach ihrem inneren Wcrthe geprüft, Fehler und Mißgriffe aufgcdeckt, Verbes serungen angedeutet oder in Vorschlag gebracht werden, wenn nur ihre Fassung anständig und ihre Tendenz wohlmeinend ist. — Aus diesem Grunde, und weil ich es aufrichtig und gut mit dem achtbaren Stande der Buchhändler meine, wollte und konnte ich es nicht unterlassen, aus den Uebel- stand hinzuweisen, „daß die Buchhändler Preußens so we nig von Seiten des Staates bei ihrem Geschäfte geschützt sind." Vielleicht ließe sich eben jetzt, wo bei uns eine neue Gesetzgebung berathen und vorbereitet wird, am Er sten Abhülse erwarten, wenn ein Verein von P re uß. Buchhändlern zusammentcäte und eine Eingabe in die ser Beziehung an das hohe Ministerium gelangen ließe; nur müßte dies sehr bald geschehen. Von Berliner Hand lungen, hätte man glauben sollen, würde eine Anregung 127