für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HeranSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 28. Freitags, den 8. April. 1842. Debitserlaubniß in Preußen. Vom König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium wurde für die Schrift: Die Bandomire. Künsche Erzählung von Heinr. Laube. 1. u. 2. LH. Mitau 1842. die Debits-Erlaubniß crtheilt: Ueber die Ungleichmäßigkeit des Schutzes des lite rarischen EigenthnmS. (Ans der Leipziger Allgcm. Zeitung). Für eine Generation, die so viel von deutscher Einheit spricht und auch wirklich schon Manches für dieselbe gethan hat, ist der Zustand, in dem sich der Schutz des literari - scheu Eigenthumsrcchts in Deutschland befindet, um so unrühmlicher. Die Gleichheit des Münz-, Maß- und Gewichtsystems ist allerdings von Wichtigkeit, allein am Ende handelt es sich dabei doch nur um Ersparung von mehr oder minder großer Mühe oder um Erleichterung für die Einfalt. Man konnte sich jedenfalls vor Schaden hüten, wenn man nur die zur Vergleichung erfoderlichcn Kenntnisse besaß und die gehörige Aufmerksamkeit anwendete. Bei der Verschiedenheit des Schutzes, den in Deutschland das literarische Eigenthum genießt, handelt es sich dagegen um Beeinträchtigungen, denen man sich gar nicht entziehen kann. Indem der eine Staat das literarische Eigenthum 20, der andere bloß 10 Jahre schützt, verwehrt der erstere seinen Mitgliedern 10 Jahre hindurch die Benutzung eines Gutes, welches die Mitglieder des zweiten Staates genießen. Daß die Gesetzgebungen der deutschen Bundesstaaten sich so gegenseitig beeinträchtigen und in ihrer Wirksamkeit hemmen, ist noch das kleinere Uebel; neben dem materiellen Schaden entsteht ein moralischer Nachtheil, der keinenfalls ge ringer anzuschlagen ist. Wer sich den kürzer» Termin zur Beeinträchtigung eines Andern zu Nutze macht, wird stets empfinden, daß fein Verfahren moralisch anstößig, wenn l Sr Jahrgang. auch juristisch erlaubt sei. Eine solche Abstumpfung des Gewissens darf der Gesetzgeber nicht zulassen, und bei der Einheit der deutschen Literatur müßte diese Rücksicht allein schon hinreichen, um Jeden, der die politische Einheit auch nur anerkennt, und wenn nicht dafür, doch auch nicht dagegen wirkt, für die Gleichstellung des dem literarischen Eigenthums recht in Deutschland gewährten Schutzes zu gewinnen. Lei der scheint die Erreichung dieses Zieles noch fern. Besonders Würtemberg, wo der Nachdruck so lange eine Freistätte fand, scheint sich noch immer nicht völlig von der materiel len Gewinnsucht zur geistigen und moralischen Würdigung erheben zu können. Muß man auch dort sich damit trösten, daß eine neue Generation zur Macht gelange: so darf doch nichts unterlassen werden, um bei den geistig Regsamem das Gefühl für Recht und Pflicht lebendig zu erhalten. Aus diesem Gesichtspunkt ist ein Werk von Wichtigkeit, das unter dem Titel: „Kritik des Nachdrucksgcsetzes für Würt temberg, sammt Gesetzentwurf, die Sicherstellung des litera- risch-artistischen Eigenthums betreffend, von Schellwih", aus der Allgemeinen Pceßzeitung besonders abgedruckt wor den ist. Die Schwächen der würtembergischen Gesetzgebung werden darin mit scharfen Schlaglichtern beleuchtet, und cs ist nur zu bedauern, daß der Verfasser auf einer andern Seite zu weit geht. Jede Tugend kann übertrieben wer den, und so übertreibt ec die Verthcidigung des literarischen Eigenthums, indem er die ewige Fortdauer desselben nicht blos theoretisch geltend macht, sondern auch ihre Gültigkeit in Sachsen erhalten will. Ein solches Streben kann nur den Uebelstand der Uneinigkeit und Ungleichmäßigkeit verlän gern und beweist mindestens einen Mangel an Staatsklug heit. Die Politik ist eine Verwicklichungskunst; sie muß für gegebene Verhältnisse handeln und diese so nehmen, wie sie sind. 56