Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H e r a u S g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 1V1. Freitags, den 20. November 184V. Noch etwas über Organisation des deutschen Buchhandels» (Aus der Preßzeitung, für welches Blatt der Artikel geschrie ben worden ist.) Ueber diesen Gegenstand ist bereits in Nr. 33, 55 u. 65 d. Preßzeitung gesprochen worden, und gewiß ist cs sehr dankenswerth, daß dies wichtige und schwierige Thema gerade vor diesem gemischten Publikum der Literaten, Juristen und Buchhändler zur Sprache gebracht worden ist. Wenn der Unterzeichnete nun versucht, seine Gedanken bei der Sache hier im Umriß mitzutheilcn, so weiß er sehr gut, daß sie da mit noch lange nicht erschöpft ist und wünscht vielmehr, daß Männer von mehr Erfahrung und weiterm Gesichtskreise, na mentlich der verehrte Herausgeber dieser Blätter (Hitzig), sie der Beachtung und weitern Besprechung würdigen und so der Aus arbeitung ins Einzelne cntgegenführen möchten. Von den beiden Herren Juristen, welche zuletzt in die sen Blättern gesprochen haben, deducirt der eine aus seinem Naturrechte, wenn wir die philosophirende Terminologie auf den gemeinverständlichen Ausdruck zurückführen, die unbedingte Gewerbesreiheit, der andre läßt die allgemeine Frage ganz bei Seite liegen und weist auf die Schwierigkeiten desVerlags - Handels und den Gesichtspunkt hin, aus dem die Prüfung und Eonccssionirung zu demselben nach der bestehenden Ein richtung in einem deutschen Staate zu betrachten sei. So fein und treffend nun auch die gemachten Bemerkungen sind und so viel Beherzigung sie von allen Buchhändlern und sol chen, die cs werden wollen, verdienen; so ist damit doch nicht erwiesen, weder daß die polizeiliche Willkür des Eoncessions- wesens gerecht sei, noch daß sie ihren Zweck, der Ueberfüliung des Gewerbes mit unreifen und untüchtigen Genossen zu steuern, erreiche. Wenigstens hat in vielen Gegenden Deutschlands die bisherige Erfahrung bewiesen, daß die concessionirenden Behörden selten dem beharrlichen Andringcn des Einzelnen 7r Jahrgang. widerstehen, was leicht daraus erklärlich ist, daß ihnen die Kraft der auf genauer Kenntniß ruhenden Uebeczcugung zu fehlen pflegt. Was nun den reinen Veclagshandel anlangt, so scheint cs mir weder zu rechtfertigen, noch ausführbar, wenn der Staat die bis jetzt überall factisch oder gesetzlich bestehende Gewerbe freiheit darin beschränken will. Das Verlegen ist mehr eine Art der Eapital-Anlage als die Ausübung einer Geschicklichkeit. Der Staat hat ebenso wenig das Recht, den Capitalisten vom Veclagshandel als vom Börsenspiel abzuhalten. Schlägt's fehl, so verliert der Unvorsichtige oder Unglückliche sein Geld, das Andre gewinnen, und damit ist es vorbei. Wollte der Staat jeden Einzelnen bevormunden, damit er nicht zu Scha den käme, so wären alle Staatsbürger nur Puppen, die am Drahte tanzen. Aber der Staat hat auch gar nicht die Macht: dem Sortimentshändler kann man nicht wehren, auch zu ver legen, ebenso wenig dem Buchdrucker, dem Schriftsteller, hinsichtlich seiner eignen Wecke, gar nicht, und endlich auch keinem Capitalisten, denn ein solcher, wenn man ihm die Eon- cession weigern wollte, brauchte nur seinen Verlag irgendeiner Buchhandlung in Commission zu geben. Was der Staat also höchstens etwas erschweren, keineswegs aber hindern kann, dem lasse ec seinen Lauf. Die Sache ist auch von keiner großen Wichtigkeit, denn die Zahl der reinen Vcrlagshandlungen, die nicht aus dem Sortimentshandel hervorgegangcn sind, ist nicht groß und wird wohl nie groß sein, da eben das große Risico abschreckt. DaS Publikum aber scheint bei der Unbeschränkthcit des buchhänd lerischen Großhandels nur gewinnen zu können und würde es als eine Beeinträchtigung empfinden, wenn der Staat hier eingriffe, zumalmitWillkür. Ganz anders ist die Sache beim Sortimentshan- del, der eigentlichen Basis und Pflanzschulc unsres Geschäfts. Hier wird die übermäßige Concurrenz und was in deren Ge- 193