Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten ScsrhSktszweige. Herausgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Rcdactcur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohberger. 26. Freitag, den 27. Juni 1834. AN die geehrten tzeser. Durch unvorhergesehene Arbeiten abgehaltcn, die fernere Leitung dieses Blattes mit der nbthigen Aufmerk samkeit besorgen zu können, finde ich mich bewogen, die Redaction desselben von heute an mederzulcgen. Für die vielfachen Beweise von Zufriedenheit und Wohlwollen, womit man mich wahrend der kurzen Dauer meines Redactionsgeschafts zu beehren die Güte hatte, sage ich hiermit meinen verbindlichsten Dank und bitte erge benst, mir letzteres auch für die Zukunft gütigst zu bewahren. Alle Sendungen, welche die Redactivn des Börsenblattes betreffen, beliebe man daher von jetzt au gefäl ligst an meinen Nachfolger Herr» Do. I. A. Bergk zu adressiren, was mir dagegen bestimmt ist, durch Herrn F. A. Brockhaus au mich gelangen zu lassen. Leipzig, am 27. Juni 1834. Otto Aug. Schulz. G e s e H k u n d e. B a i e r n. (Beschluß.) V. Erklärung. Die Uebereinkunft mit Sachsen gegen den Bücher-Nachdruck betreffend. Das königl. baiersche Staatsministerium des königl. Hauses und des Aeußern erklärt hierdurch in Gemäßheit der von Sr. königl. Majest. unterm 17. Januar d. I. ihm ertheilten Ermächtigung: Nachdem von der königl. sächs. Regierung verbind lich zugesagt worden, daß vorläufig und bis cs nach Art. 18. der deutschen Bundes-Acte zu einem ge- Jahrgang. meinsamen Bundesbeschluffe zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernach druck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmun gen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten der säch sischen Unterthanen im Königreiche Sachsen bereits be stehen oder künftig erlassen werden, in ganz gleichem Maße auch zum Schutze der Schriftsteller und Verle/ ger der bäierschen Monarchie in Anwendung gebracht werden sollen, so soll das Verbot wider den Bücher nachdruck, wie solches bereits in dem ganzen Bereiche der bäierschen Monarchie zum Schutze der inländi schen Schriftsteller und Verleger nach den in den ein zelnen Landestheilen geltenden Gesetzen besteht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden, mithin jeder durch Nach druck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen Letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften bcur- theilt und geahndet werden, als handele es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in der bäierschen Monarchie selbst. 26