Börsenblatt für den Den .scheu Buch Handel und für die mit ihm verwandten Geschäfts zweige. Herau«gegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redakteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: L. Frohberger. 5. Freitag, den 31. Januar 1834. Gesehkund Preußen. In Nr. 2. des Börsenblattes lheilten wir die Aller höchste königl. Eabinetsordre mit, welche in Hinsicht auf den Betrieb des Buchhandels und den damit ver wandten Gewerben unterm 23. Octbr. 1833 erlassen wurde, wir säumen daher nicht, die seitdem bekannt ge machte, darauf Bezug habende Ministeriell - Verfügung hier ebenfalls vollständig folgen zu lassen. Sie lautet: Mit Bezugnahme auf die unterm 23. v. M. an die Unter zeichneten Minister ergangene, in der Gesetzsammlung (unter Nr. 1184) erschienene Allerhöchste königl. Eabinetsprdre, welche im ganzen Umfange der Monarchie den Betrieb des Gewerbes als Buch- oder Kunsthändler, Bibliothekar, Antiquar, Buchdrucker oder Lithograph von der vorgängigcn ausdrücklichen Genehmigung der betreffenden Provincial-Ncgienmg abhängig macht, eröffnen wir der köizigl. Negierung in Ansehung der Bedingungen, un ter welchen mir Berücksichtigung der Verhältnisse in jedem ein zelnen Falle und mir Vorbehalt des Rekurses der Intereffenren an die Ministerien di« Genehmigung zu crtheilen ist, daß jeden falls dgzu 1) völlige Unbescholtenheit und Unverdächtigkeit, aus deren Nachweis mit besonderer Strenge und Sorgfalt gehalten werden muß; und 2) die zum Betrieb« des Gewerbes unerläßlich nöthige und mindestens ein solcher Grad von allgemeiner Bildung er fordert wird, dessen Jemand bedarf, um sich mit den, die vorgedachien Gewerbe betreffenden gesetzlichen Vorschriften vollständig vertrant mache» zu können. Darüber, daß der Impetrant auch letztere Eigenschaft besitz», har sich die königl. Regierung auf dem ihr in jedem einzelnen Falle geeignet scheinenden Wege vollständige Ueberzcugung zu verschaffen, und bleibt es namentlich ihre»» pflichtmäßigen Ermcffen überlaffen, wiefern sie die beizubringenden Zeug nisse der Unkerrichtsanstaltcn, welch« der die Eoneession Nachsnchcnd« besucht, des selbstständigen Gewerbetreiben den bei '"elcbein er das * Was den hei den Buchhändlern insbesondere durch die Al lerhöchste Eabinetsordre vom 19. Septbr. 1801 vorgcschriebencn Nachweis eines eigenen Vermögens (von 5000 Thlrn- für Berlin und 2000 Thlrn. in allen anderen Orten) betrifft: so behält cs, wo derselbe bisher gefordert worden, dabei einstweilen bis zur Emendinuig des künftigen Gewerbepolizeigesetzes, jedoch mit der schon jetzt beobachteten Maßgabe sein Bewenden, daß in Fällen, wo eine besondere wissenschaftliche Bildung oder die Verbindung mit berühmten Gelehrten und dergleichen mehr eine Ausnahme zulässig erscheinen läßt, solche durch die Mini sterien des Innern criheük werde» kann. Hienach hat die königl. Negierung in alle» Vorkommen: den Fällen zu verfahren »nd die betreffenden Behörden mit Anweisung zu versehen. Berlin, am 7. November 1833. Der Minister der Geistlichen, Unterrichts - und Medieinal-An- gelegenhciten: (gcz.) v. AlteNstein. Der Minister des Innern für Handel und Gewerbe: (gcz.) v. Schuckmann. De« Minister des Inner» und der Polizei: (gez.) y. Brenn. S pa nie n. Der spanische Minister Dpn Burgos hat durch ein Decret vom 4. Jan. d. I, der Presse seine Sorg falt angedeihen lassen. In der Einleitung heißt es, eine gänzliche und unbeschränkte Preßfreiheit würde mit der Reinheit der katholischen Religion nicht vereinbar und der öffentlichen Wohlfahrt nachtheilig seyn; hingegen ständen die bestehenden Beschränkungen der Verbreitung von Kenntnissen und Beförderung der Betriebsamkeit hemmend im Wege. Das neue Decret gehl zwar von dem Princip aus, zwischen beiden Systemen die Mittel straße zu beobachten; inzwischen ist die Censur in ihrer bisherigen Gestalt für alle Schriften religiösen, politischen und moralischen Inhalts beibehalten. Eigentliche Staats- schriflen, die von Verträgen, Unterhandlungen u. dgl. handeln, sind selbst nach dem Imprimatur des Eensors len, wenn der Slaatssecretair nicht eine förmliche ertheilt hat.