Erscheint außer Sinntag« täglich. — Bi« früh S Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der siegeln, wenn irgend möglich in der nächsten Nr zur Ausnahme für den Beiträge lür da« Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition derselben »u senden Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BvrscndereinS der Deutschen Buchhändler. 56. Leipzig, Donnerstag den 8. März. - Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Gemäß den Übergangsbestimmungen der neuen Satzungen vom 25. September v. I. hat auf Grund derselben in der zu Kantate d. I. stattfiudenden ordentlichen Hauptversammlung eine Neuwahl des gesamten Vorstandes und der in tz 29 Ziffer l—3 aufgeführten Ausschüsse stattzufindeu. Die Vorbereitungen für diese Hauptversammlung sowie für die von derselben vorznnehmenden Wahlen erfolgen auf Grund des bisherigen Statuts. In Ausführung dieser Bestimmung richtet der Unterzeichnete Wahlausschuß an die Provinzial- und Lokalvereiue das höfliche Ersuchen, unter den dem Börsenvereine angehörenden Mitgliedern einen Beschluß über die Vor schläge von Kandidaten für die verschiedenen Ämter nach der umstehenden Wahlliste herbeizuführen. Der Wahlausschuß ist durch das seine Thätigkeit näher bestimmende „Reglement vom !7. Mai 1881" ver pflichtet, auf folgende Punkte aufmerksam zu machen: а) daß die Mitgliedschaft im Börsenverein auf der Person und nicht auf der Firma beruht; d) daß nur Mitglieder des Börsenvereins Stellvertretervollmachten für die Wahlen und die Abstimmungen in der Generalversammlung auszustellen und anzunehmen berechtigt sind; o) daß kein Stellvertreter mehr als 6 Abwesende vertreten kann; б) daß nur solche Wahlkandidaten, nach Möglichkeit, in Vorschlag gebracht werden möchten, von denen anzunehmcu ist, daß sie an den Sitzungen und Arbeiten des betreffenden Amtes teilzunehmen gewillt sind. Aus dem vorerwähnten »Reglement für die Thätigkeit des Wahlausschusses« werden außerdem noch die folgenden Paragraphen zur Kenntnis gebracht, mit dem höflichen Ersuchen, die Mitglieder der Provinzial- und Lokalvereine davon zu unterrichten. 8 3. Der Wahlausschuß stellt den Provinzial- und Lokalvereinen ein Vollmachtsformular für Stellvertretungen in der benötigten Anzahl zur Verfügung und empfiehlt die allgemeine Benutzung dieses Formulars behufs Erleich terung der durch die Statuten vorgeschriebenen Vollmachtsprüfung seitens des Wahlausschusses. Die Vollmachten müssen vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet und vom Kommissionär desselben oder von dem Vorstande eines von dem Börsenvereine anerkannte» Buchhändlervereins beglaubigt oder behördlich (d. h. durch einen Beamten, welcher ein öffentliches Siegel führt) bescheinigt sein. 8 5. Der Wahlausschuß giebt zu jeder Generalversammlung Vollmachtskarten aus, welche in verschiedenen Farben und aufgedruckten Zahlen von 2 — 7 nebst aufgedruckter Jahreszahl, die Anzahl der Stimmen kennzeichnen, welche der Empfänger vertritt. Die Vollmachtsinhaber sind zu ersuchen, sich in der Generalversammlung nach Möglichkeit nach der Zahl der Stimme», die sie vertreten, resp. der Farbe ihrer Vollmachtskarte zu Gruppen zusammen zu setzen, uni auf diese Weise das Zählen der Stimmen bei den Abstimmungen zu erleichtern. Bei den Abstimmungen haben die Vollmachtsinhaber ihre Vollmachtskarten erkennbar emporzuheben. Sollten für die Wahlen zu den Vorstands- und Ausschußämtern Doppelwahlen nötig werden, so haben die Mitglieder des Wahl ausschusses, resp. die vom Vorstand für die Generalversammlung ernannten Ordner die Stimmzettel den im Saale anwesenden Börsenvereinsmitgliedern, resp. den Vollmachtsinhabern in der ihnen zukommenden Anzahl auf ihren Plätzen einzuhändigcn. Der Wahlausschuß ersucht alle Provinzial- und Lokalvereine die Wahlvorschläge bis spätestens den 8. April d. Js. an das Centralbureau einzusenden. Bon letzterem werden auch die Vollmachtsformulare für Stellvertretungen ausgegeben. Februar 1888. Der Wahlausschuß des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler. Otto Mühlbrecht, Vorsitzender. stünlundtünsztgster Jahrgang. 163