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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ,.v? Leipzig, Donnerstag den 9. August. - 1888. Amtlicher Teil. Bcrord » » ng, betreffend die Ausführung der am !>. September I8KK zu Bern abgcschloffcueu Uebcrcinkunst wegen Bildung eines internatio nale» Verbandes zum Schuhe von Werken der Literatur und Kunst?» Vom II. Juli 1888. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser. König von Preußen ic. verordnen im Namen des Reichs, aus Grund des Gesetzes vom 4. April 1888. betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen llebereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs-Gesetzbl. S. 139), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: » 8 I. Die zufolge des Artikels 14 der vorbezeichneten Uebcr- einkunft in Deutschland eintretende Anwendung derselben auf alle aus den übrigen Verbandsländern herrührenden, beim In krafttreten der llebereinkunft in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke unterliegt, soweit nicht nach Nummer 4 Absatz 2 des Schlußprotokvlls bestehende Verträge Platz greisen, den nachstehenden Einschränkungen: 1) Der Druck der Exemplare, deren Herstellung bei dem Inkrafttreten der llebereinkunft erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen -verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkt vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereo typen. Holzstöcke und gestochene Platten aller Art. sowie litho graphische Steine bis zum 31. Dezember 1891 benutzt werden. 2) Werke, welche vor dem Inkrafttreten der llebereinkunft in einem der übrigen Vcrbaudsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der llebereinkunft vorgesehenen Schutz des aus schließlichen Uebersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Ueber- setzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland er laubterweise bereits ganz oder theilweise veröffentlicht waren. 3) Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aus- gcführt und vor dem Inkrafttreten der Uebereinkunst im Original oder in Uebersetzung in Deutschland erlaubterweise öffentlich auf- gesührt sind, genießen den Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Uebersetzung nicht. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen derselben gelten auch für die seit dem Inkrafttreten der Uebereinkunst verflossene Zeit. Nach der Ver kündung dieser Verordnung unterliegt indessen die im H 1 Nummer 1 gewährte Befuguiß zur Verbreitung und zum Verkaus von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Abstempelung muß späte stens am 1. November 1888 erfolgen. Die näheren Anordnungen in Betreff der Abstempelung sowie in Betreff der Jnventarisirung der abgestempelten Exemplare und Vorrichtungen werden vom Reichskanzler erlassen. 8 3. Im Falle des Beitritts anderer Länder aus Grund des Artikels 18 der llebereinkunft finden die Bestimmungen im A 1 und Z 2 sinngemäße Anwendung. Insoweit nach denselben das Inkrafttreten der Uebereinkunst als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen das des Beitritts maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen 1 Nr. 1) vier Jahre lang gestattet und die Abstempelung (Z 2) binnen drei Monaten zu bewirken. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Marmor-Palais, den 11. Juli 1888. fl-. 8.) Wilhelm. von Bismarck. Bclanulniachnng, betreffend de» Beitritt Luxemburgs zu der am 9. September 188K zu Bern abgeschlossenen licbercinkunst wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.-) Vom 30. Juli 1888. Die Großherzoglich luxemburgische Regierung hat nach einer Mittheilung des schweizerischen Bundesraths ihren Beitritt zu der llebereinkunft vom 9. September 1886, betreffend Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, gemäß Artikel 18 der gedachten Uebereinkunst erklärt, und ist als Tag des Beitritts der 29. Juni d. I. festgcstellt worden. Berlin, den 39. Juli 1888. Der Reichskanzler. Im Aufträge: Graf von Bcrchem. '! **) Abgedruckt aus dem Deutschen Reichsanzeiger No. 200 vom 6. August 1888. sReichsgesetzblatt No. 34. ausgegeben d. 6. August 1888.) Fünftmdsünsztgstcr Jahrgang. S37
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