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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18800218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188002180
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18800218
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Erscheint außer Sonntag« täglich. — Bi« früh g Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an di» Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörseudereinS der Deutschen Buchhändler. 40. —— Leipzig, Mittwoch den 18. Februar. — Amtlicher Theil. 1880. Berliner, Leipziger und Stuttgarter Verlegerverein. Allgemeine Geschäftsgrundsätze. Die Mitglieder der drei Verlegervereine haben zur Herbei führung und Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Verkehrs mit den Sortimentshandlungen nachstehende allgemeine Geschäfts bedingungen vereinbart, unter denen sie fortan offene Rechnung führen: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus vorhergegangener Rechnung Disponirte muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Oster- (resp. Stuttgarter Juni-) Messe voll bezahlt werden. Saldo- Ueberträge bedürfen einer vorherigen besouderenVereinbarung. 2) Das Disponiren unabgefetzter und das Remittiren fest bezo gener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers statt finden. 3) Wer in der Oster- (resp. Juni-) Messe die vorjährige Rech nung nicht erledigt, verliert sofort den Anspruch, das bereits auf neue Rechnung Bezogene bis zur nächsten Messe creditirt zu erhalten. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu bean spruchen. 4) Artikel, welche eineHandlung inderOster- (resp. Juni-) Messe zurückzusenden berechtigt war, ist der Verleger vier Wochen später zurückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr verpflichtet. ü) Der Verleger hat die Befugniß, zur Disposition gestellte oder im Laufe des Rechnungsjahres auf ausdrückliches Ver langen in Commission gelieferte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt veröffentlichte Aufforderung zurückzuverlangen. — Später als drei Monate nach Er laß dieser Aufforderung ist derselbe nicht mehr zur Rücknahme der Artikel verpflichtet. 6) Bei Verkauf eines Sortimentsgeschäfts ohne Passiva behalten sich die Vereinsmitglieder vor, von dem Käufer für noch nicht ausgeglichene Lieferungen an seinen Geschäftsvorgänger Ga rantie zu beanspruchen. Auszug aus der Geschäftsordnung. I. Der Zweck der drei Verlegervereine ist: Auf Grund der oben abgedruckten „Allgemeinen Geschäftsgrundsätze" Ordnung und Pünktlichkeit im Bereich der Geschäftsverbindungen seiner Mit glieder aufrecht zu erhalten resp. herbeizuführen. II. Ende Juni jedes Jahres fertigen die 3 Vorstände nach den Beschlüssen der Generalversammlungen eine gemeinsame Liste derjenigen Handlungen, welche mit der Mehrzahl der Siebenundvicrzigster Jahrgang. Mitglieder der einzelnen Vereine in Verbindung stehen und gegen diese ihre Verbindlichkeiten in der vergangenen Oster- (resp. Juni-) Messe erfüllt haben, au. Diese Liste, als Versen dungsliste eingerichtet, erscheint im Juli des laufenden Jahres und ist käuflich zu haben. Außer dieser Versendungsliste fertigen die Vorstände ein Ver zeichniß derjenigen Firmen, welche ihren Verpflichtungen nachge kommen, aber nur mit der Minderzahl der Mitglieder der einzelnen Vereine in Verbindung stehen, sowie Verzeichnisse der sich als zweifelhaft erwiesenen Handlungen und derjenigen Firmen an, mit welchen nach Beschluß der Generalversammlungen die Rech nung bis auf Weiteres aufzuheben ist. Diese Verzeichnisse, sowie ein im November jedes Jahres anzufertigender Nachtrag werden nur an die Vereinsmitglieder als vertrauliche Mittheilung verabfolgt und nicht käuflich abgegeben. III. Als geeignete Maßregeln gegen säumige Zahler sollen, neben entsprechender Bezeichnung auf der Liste der Vereine zur Anwendung kommen: a) Mahnungen, d) Weglassung aus der Liste, o) Zeitweise Creditentziehung, ä) Gänzliche Creditentziehung. IV. Wenn gänzliche oder zeitweise Creditentziehung angeordnet wird, so ist jedes Mitglied verpflichtet, diese Maßnahme sofort unweigerlich auszuführen. Berlin, Leipzig und Stuttgart, Februar 1880. Mitglieder der Vertegervereine. Die Vorstände sind mit * bezeichnet. In Berlin: Bahn, M. * Barthol L Co. (W. Lobeck). Wehrend, G. * Berggold, F. Bernhardt, P. Bichteler, E., L Co. Bolms Verlag, A. Borntraeger, Gebr. Brigl, B. Burmester L Stempelt. Calvary, S., L Co. v. Decker's Verlag, R. Denicke's Verlag (G. Reinke). Dümmler's Verlagsh. Enslin, Th. CH. Fr. Gaertner, R. Gerschel, L. Goldschmidt, A. Grieben, Th. Grosse, Werner. Grosser, Eug. Grote'sche Verlagsh., G. Guttentag, I., (Collin). Habel, C. Haude- L Spener'sche Buchh. Hayn's Erben, A. W. Hempel, G. Herbig, F. A. Hermes, W. Heymann's Verlag, Carl. 93
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