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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1880
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1880-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1880
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint außer Sonntag« täglich. — Bi» Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigeuthum de» BörlenvereinS der Drillichen Buchhändler. 226. Leipzig, Mittwoch den 29. September. 1880. Nichtamtlicher Theil. Noo bis in icksm.*) Der in Leipzig tagende deutsche Juristentag hat sich in seiner Sitzung vom 9. September d. I. mit der Frage beschäftigt, wie für ein Preßerzeugniß der Gerichtsstand der begangenen That zu be stimmen sei, wenn es von mehreren Orten aus verbreitet, vertrieben wird. Pros. vr. v. Lißt zu Gießen hatte ein von Reichsanwalt Stenglein verfaßtes Gutachten zum Theil beifällig ausgenommen, und schließlich wurde salzende Resolution säst einstimmig an genommen: 1. Die Preßdelicte werden von den an der Herstellung und Aus gabe der Druckschrift betheiligten Personen (Verfasser, Herausgeber, Re dakteur, Drucker, Verleger) begangen an demjenigen Orte, von dem aus die Verbreitung der Druckschrift, der Vertrieb ersolgt. 2. Wird die Druckschrist von mehreren Orten aus verbreitet (ver trieben), so haben die genannten Personen in realer Concur- renz so oftmals das Preßdelict begangen, als Verbreitungs mittelpunkte vorhanden sind. s. Die Bestimmung des Gerichtsstandes der begangenen That er solgt in diesem Falle nach der in §. 12. der Strasprozeßordnung ge gebenen Vorschrift. Die erste dieser Resolutionen war unnbthig, weil gegen wärtig an dem dort (Nr. 1) ausgesprochenen Resultate, welches der herrschenden Meinung entspricht, Niemand mehr zweifelt; diezweite ist falsch und setzt sich in Widerspruch mit einer gesunden Doctrin und Praxis; die dritte würde, falls die zweite richtig wäre, sich allerdings von selbst verstehen. Die Beschlüsse des deutschen Juristentages haben zwar zunächst nur theoretischen Werth. Aber sie können doch Gutes und Schlim mes wirken, letzteres indem sie für irrige Rechtsansichten Stimmung machen, welche dann früher oder später in der Gesetzgebung ihren positiven Ausdruck erhalten. Es ist deshalb kein fruchtloses Be ginnen, solchen Jrrthllmern von Anfang an entgegen zu treten. Nach Maßgabe der soeben geübten Kritik ist nur die Nr. 2 von Interesse für uns, und lohnt es sich, sie zu widerlegen. Bezüglich der Nr. 1 wird am Schlüsse die richtige Auslegung gegeben werden. Die in Rede stehende Bestimmung des Beschlusses bedeutet nichts weniger, als eine unzulässige Vervielfältigung der Preß- vergehen und solgeweise eine unstatthafte Doppelbestrafung einer einzigen That. Die Resolution sagt, wenn dieselbe Zeitung z. B. in Elberfeld und Barmen, in Hamburg und Altona, in Berlin und Charlottenburg, in Leipzig und Dresden verbreitet, vertrieben wird, so daß jedesmal in jeder dieser beiden Städte eine selbständige Niederlage, sei es auch nur eine Zeitungsfiliale sich befindet, von der aus die Zeitung ausgetragen wird; und wenn dann in der letzteren eine strafbareUebelthat, z.B. eine Beleidigung *) Aus der „Volks-Zeitung". Siebenundvierzigster Jahrgang. enthalten ist — so hat der Schreiber, verantwortliche Redacteur ic. nicht bloß einmal gesündigt, sondern zweimal, das eine Mal in Elberfeld und gleichzeitig in Barmen re. Die Folge ist, daß er nun nicht bloß eine Strafe erhält, sondern mit doppelten Ru then gezüchtigt wird. Denn der K. 74. des Reichsstrafgesetzbuches, welcher von der in der mehrgedachten Nr. 2 erwähnten realen Concurrenz handelt, bestimmt, daß so oft Jemand durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsstrafen verwirkt hat, — eine Einsatzstrase für das eine schwerste Verbrechen oder Vergehen dictirt wird, zu welcher wegen der zweiten That noch ein Zusatz gegeben wird. Denken wir uns also, ein Redacteur hat einen Artikel geschrieben, in welchem er die Bürger ausfordert, einem Gesetze nicht zu gehorchen — und zweitens den Soldaten anräth, sie sollten ihren Vorgesetzten nicht folgen, falls diese sie zum Zwange gegen die ungehorsamen Bürger commandiren würden. Dies sind zwei Vergehen in realer Concurrenz; wegen des einen gibt es eine Einsatzstrase, wegen des zweiten einen Zusatz und beide Stra fen werden dann als Gesammtstrafe zusammengezogen. In die sem Beispiele sind aber auch mehrere Aeußernngen gethan, näm lich einmal eine an die Bürger und zweitens eine andere an die Soldaten gerichtete, beide Aufforderungen haben einen ganz ver schiedenen Inhalt, und ist deshalb eine Doppelbestrafnng so zu lässig als geboten. Indessen ist der Fall keineswegs der nämliche, wenn eine That, also z. B. eine falsche Anschuldigung (A. 1K4. Str.-Ges.-B.), welche unter einen Strafrechts-Paragraphen fällt, von mehreren Orten aus verbreitet wird, z. B. gleichzeitig von Berlin und Charlottenburg aus. Hier liegt nur eine Missethat vor, mithin darf nur einmal, nicht mehrfach, wie die Resolution des Juristentags will, gestraft werden. Die der unsrigen wider sprechende Auffassung müßte, wenn man consequent sein will, dahin führen, den Redacteur rc. so oft in Strafe zu nehmen, als er Zeitungsexemplare ausgibt, also bei einer Auflage von 100,000 wäre eine Einsatzstrafe zu verhängen und dazu 99,999 Zusatz strafen zu machen, eine Entscheidung, die kein ernsthafter Jurist fällen wird. Die hier fragliche Resolution des Juristcntags legt auf die Mehrheit des Ortes der Handlung ein Gewicht, welches ihm nicht zukommt; insbesondere ist diese Doppelheit des Verbreitungsortes, die Existenz mehrerer Vertriebscentren, nicht geeignet, für sich allein die Vielheit der Strafthaten zu begründen. Es verhält sich nicht anders bei einem Diebstahl. Man vergegenwärtige sich folgenden Fall Ein Dieb bricht zuerst in den Seitenflügel eines Herren hauses, dann aber, nachdem er dort sich etwas angeeignet, vom Hosraum aus in das Hauptgebäude ein und stiehlt daselbst. Oder S48
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