Börsenblatt Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum LeS Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 114. Leipzig, Donnerstag den 21. Mai. - 1891. Amtlicher Teil. Bekanntinachn n g. Nachdem die Hauptversammlung vom 26. April d. I. die derselben im Entwürfe vorgelegte „Buchhändlerische Verkehrsordnuiig" angenommen hat, teilt der Vorstand unter Anlage L den Wortlaut derselben mit und macht bekannt, daß die Bestimmungen der neuen Buchhändlerischen Berkehrsordnung, in Ermangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, für die Mitglieder des Börsenvereins mit dem 26. April d. I. in Kraft getreten sind. Die frühere Buchhändlerische Verkehrsordnung vom 28. April 1888 ist mit dem 26. April d. I. außer Kraft getreten. Diejenigen Nichtmitglieder des Börsenvereins, welche die Bestimmungen der Buchhändlerischen Verkehrsordnung für sich, bezw. für die von ihnen vertretenen Firmen, als verbindlich anerkennen, werden ersucht, dies dem Vorstande des Börsen vereins durch Einsendung einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung*) mitzuteilen. Der Vorstand wird diese Firmen im Börsenblatt bekannt und im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels kenntlich machen. Je ein Sonderabdruck der „Buchhändlerischen Verkehrsordnung" (Anlage und des Formulars zur „Erklärung" (Anlage L) liegen der gegenwärtigen Numnier des Börsenblattes bei. Weitere Sonderabdrücke dieser Anlagen können von der Geschäftsstelle des Börsenvereins unentgeltlich bezogen werden. Leipzig, den 27. April 1891. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutsche» Luchhändler zu Leipzig. Adolf Kröner. vr. Adolph Geibel. Franz Wagner, vr. Eduard Brockhaus. Paul Siebeck. Heinrich Wichern. *) Der Wortlaut dieser „Erklärung" folgt als Anlage L. Anlaste Auchhändkerische Werkehrsordnung. (Angenommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig am 26. April 1891.) l. Allgemeines. 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Der Zweck der buchhändlerischen Verkehrsordnung ist die Regelung des geschäftlichen Verkehrs der Deutschen Buchhändler, einschließlich der mit dem Deutschen Buchhandel verkehrenden aus ländischen Firmen, untereinander. Z 2. Verbindlichkeit der Verkehrsordnung. Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind, in Ermange lung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma, verbindlich für den geschäftlichen Verkehr Achtundsünsztaster Jahrgang. 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, bezw. der von denselben vertretenen Firmen, un tereinander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nicht Mitgliedern, bezw. den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letz teren untereinander, welche durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzugebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich an erkannt haben und als solche vom Vorstande im „Börsen blatt für de» Deutschen Buchhandel" bekannt und im „Adreßbuch des Deutschen Buchhandels" kenntlich gemacht worden sind. 3S8