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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650818
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186508184
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthuin des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Amtlicher T h e i l. König!. Sächsische Verordnung, die Publikation des am 26. Mai 18KS in Paris mit der Kaiser!. Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrags wegen gegen seitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; vom 10. Juli !865. Nachdem die König!. Sächsische und Kaiser!. Französische Regierung in Feige der zwischen Frankreich und Preußen unter dem 2. August 1862 abgeschlossenen und am 1. Juli 1865 in Krafl getretenen Uebcrcinkunft wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst über- cingckommen sind, behufs Herstellung der wünschenswerthen Gleichförmigkeit an Stelle des am 19. Mai 1856 zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Kaiserreiche Frankreich abgeschlos senen und unter dem 6. Juni 1856 publicirten Vertrags einen anderen treten zu lassen, dieser anderweite Vertrag aber von den beiderseitigen Bevollmächtigten am 26. Mai 1865 unterzeichnet und die Auswechselung der Ratificationen am 19. Juni 1865 bewirkt worden ist, so wird dieser Vertrag in der Anlage (-) hier durch zur Nachachtung, unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 30. Juli 1855 (Börsenbl. v. 21. Jan. 1856), bekannt gemacht. Die beiden wesentlichsten Abweichungen des neuenVertrags von dem älteren vom 19. Mai 1856 bestehen zuerst in der durch Artikel 13. gewährten, an Beibringung von Ursprungszeugnissen nicht mehr gebundenen vollen Aollfreihcit für Bücher und viele Erzeugnisse der Literatur und Kunst, sodann aber darin, daß Ar tikel 3. des neuen Vertrags im Gegensätze zu Artikel 2. des Ver trags vom 19. Mai 1856 bestimmt, daß die Formalität des Ein trags nicht, wie bisher, ein fakultatives Mittel zu Erleichterung des Nachweises des literarischen Eigenthums, sondern, in Ueber- cinstimmung mit dem Preußisch-Französischen Vertrage vom 2. August 1862, Bedingung des zu gewährenden Schutzes gegen unbefugte Nachbildung fein soll. Die beiderseitigen Autoren, welche ihre Werke im anderenLandc geschützt sehen wollen, müs sen daher dieselben künftig eintragen lassen. Um die Eintragung zu erlangen, soll künftig die einfache schriftliche Anmeldung der Betheiligken genügen, welcher, sei es durchVorlegung eines (zurückzugebenden) Exemplars des Wer kes oder durch Beibringung einer Bescheinigung über die im eigenen Lande erfolgte Eintragung, der durch den 6. Absatz des Artikels 3. erforderliche Nachweis über die Zeit des Erschicnen- seins beizufügen ist. Bei der Gcbührenfreiheit der Eintragung und des darüber zu ertheilenden Scheines bewendet es, auch hat bei Bescheini gungen die nach dem vorletzten Absätze von Artikel 3. zulässige Zweiunddreißigster Jahrgang. Verwendung des gesetzlichen Stempels nur insoweit und in dem Maße einzutreten, als dies auch Inländern gegenüber geschieht. Besonderer Uebergangsmaßregeln, wie sie durch Punkt 7. und 8. der Verordnung vom 6. Juni 1856 ungeordnet worden sind, bedarf es nicht mehr, da das Vertragsverhältniß zu Frank reich kein neues ist und keine Unterbrechung erlitten hat. Mit dem Vertrage vom 19. Mai 1856 erledigen sich auch die Vorschriften unter 9., 10. und 11. der Verordnung vom 6. Juni 1856, welche durch die Abweichungen des neuen Vertrags gegenstandslos geworden sind. Dresden, den 10. Juli 1865. Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. Frhr.v. Beust. Demulh. T Uebcrcinkunft zwischen Sachsen und Frankreich für den Schutz gegenseitiger Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig voy dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständnisse solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet er schienen sind, haben denAbschluß einerUebereinkunft beschlossen, welche bestimmt ist, an die Stelle der Uebereinkunft vom 19. Mai 1856 zu treten, und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Sachsen: den Freiherrn Al- bin Leo von Seebach, Ihren Wirklichen Geheimen Rath und Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen !k., und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Eduard Drouyn de Lhuys, Senator des Reichs tc., Ihren Minister, Staatssekretär im Departement der auswärtigen Angelegen heiten, welche, nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundene» Vollmachten, über die nachstehenden Artikel sich geeinigt haben. Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schrif ten, von musikalischen Compositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzcug- 252
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