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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1861
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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60,8. Mai. Börsenblatt für den,deutschen Buchhandel. 961 fischen Ministerien des Innern und der Justiz der Entwurf für eine sehr verdienstliche Arbeit gehalten werde, welche vollständig geeignet sei, zur Unterlage für die Berathung eines Deutschen Bundesgesetzes zu dienen; und daß Dieselben überzeugt seien, daß eine übereinstimmende Regelung der Nachdrucksgesetzgebung für das ganze Bundesgebiet ein wahres Bcdücfniß sei. Dagegen habe die König!. Preußische Regierung aus politischen, sowie aus materiellen Gründen abgelehnt, auf Berathungen darüber einzugehen. Das dringende Bedürfniß nach einer einheitlichen deutschen Gesetzgebung über die Urheberrechte an Werken der Wissen schaft und der Kunst glauben wir in den Motiven zu dem fraglichen Gesetzentwürfe in überzeugender Weise nachgcwiesen zu haben; auch ist dasselbe von allen Schriftstellern, die seit Jahren über literarisches Recht geschrieben, anerkannt und nachdrücklich betont worden. Wir nehmen daher davon Abstand, in eine abermalige Darlegung der für ein solches Bedürfniß sprechenden Gründe einzugehen, und begnügen uns damit, hcrvorzuhebcn, daß insbesondere die internationalen Beziehungen der Literatur und der Kunst nur auf Grund eines gemeinsamen deutschen Gesetzes in zufriedenstellender Weise geordnet werden können. Diese Ansicht har, nach einer von unserm Vorsitzenden uns gemachten Mittheilung, der dortige literarische Sachverständigen-Verein Einem hohen Ministerium ausgesprochen und sic ist von Demselben in ihrer ganzen Bedeutung gewürdigt worden. In diesem Augen blicke sollen, wenn die öffentlichen Blätter nicht falsch berichtet haben, Verhandlungen über den Abschluß eines Handelsvertrages zwischen dem Zollvereine und Frankreich in Gang gebracht werden, und es kann nach den bisherigen Vorgängen aus diesem Gebiete wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß sehr bald die Frage nach dem Abschlüsse eines internationalen Vertrages über den auf Grund der beiderseitigen Gesetzgebungen beruhenden Rechtsschutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums in den Vorder grund treten wird. Solange aber der eine Factor dieses internationalen Rechtsverhältnisses, ein dem Zollvereine gemeinsames deutsches Gesetz, noch nicht vorhanden ist, liegt die Gefahr nahe, daß, wie bisher von einzelnen deutschen Staaten geschehen ist, das Ausland aus Grund der widersprechenden Bestimmungen von dreißig deutschen Particulargesetzcn Rechte gewinne, die unfern literarischen Rechtszustand noch mehr als bisher zersplittern und bloßstellen. Die König!. Preußische Staatsregierung hat in Beziehung auf den Abschluß eines literarischen Vertrages mit Frankreich bisher eine vom deutschen Buchhandel mit Dank anerkannte Stellung eingenommen, die auch den vom Börsenverein zü verschie denen Zeiten kundgegedenen Wünschen entsprochen hat. Nicht minder bewahrt der deutsche Buchhandel eine dankbare Erinnerung an die hohen Verdienste, die Preußen um deutsche Wissenschaft und Kunst sich dadurch erworben hat, daß cs in Ausführung des Art. 18.cl. derDeurschen Bundcsacte, dieHecbeiführung gleichförmiger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schrift steller und Verleger gegen den Nachdruck betreffend, vorangegangen ist und durch seine von 1831 bis 1857 unablässig fortgesetzten Bemühungen mindestens den Anfang eines deutschen literarischen Rechtsschutzes geschaffen hat. Für den gedeihlichen Abschluß dieses Gcsetzgcbungswcrkcs eine Vorarbeit darzubietcn, in welcher die Meinungen der zunächst betheiligten Gcwerbtreibenden, ge sammelt und gesichtet, nicdergelegt werden sollten, und durch die Heranziehung ausgezeichneter Juristen zu gleicher Zeit eine Grund lage für die künftige legislatorische Berathung zu gewinnen, war der leitende Gedanke des Börsenvereins, der hierbei auf Zustim mung und Förderung durch die König!. Preußische Staatsregierung mit Zuversicht gerechnet hatte. Um so mehr hat es uns über rascht und betrübt, zu erfahren, daß die König!. Preußische Staatsregierung auch aus materiellen Gründen den Eintritt in die in Rede stehende Berathung ablehnt. lieber die Meinungsverschiedenheit, welche unter den hohen deutschen Regierungen darüber bestehen soll, ob es zweck mäßiger und richtiger sei, materielle Fragen der vorliegenden Art als Fragen der Bundesgcsetzgebung oder nur als Verständigun gen einzelner Bundesregierungen unter sich zu behandeln, ist es unseres Amtes nicht, uns zu äußern. Uns ist vor allem an dem Zustandekommen eines Gesetzes gelegen, das zur Blüthe und zum Gedeihen des Buchhandels nachgerade nicht länger zu entbeh ren ist, und wir hegen die Ucberzeugung, daß, wenn die Bcdürfnißfragc einmal bejaht ist, der Patriotismus der hohen deutschen Regierungen die Mittel und Wege finden wird, um die Erreichung so wichtiger Zwecke nicht an formellen Bedenken scheitern zu lassen. Das hohe Ministerium der Unterrichts-Angelegenheiten glauben wir als den berufenen Vertreter der Interessen ansehen zu dürfen, für welche wir durch die Einreichung unseres Entwurfs das Wort genommen haben. Ais die Vorgesetzte Behörde des lite rarischen, des artistischen und des musikalischen Sachverständigen - Vereins ist Dasselbe den Bewegungen auf dem Gebiete des literarischen Rechts in ihrer vollen Ausdehnung gefolgt und hierbei voraussichtlich zu demselben Resultate, wie der Börsenvcrein, gelangt. Auch mehrere deutsche Regierungen haben sich uns theils in amtlichen Kundgebungen, theils in privaten Mittheilungen bereit erklärt, in die gewünschten Bcrathungen cinzutreten, und warten, wie wir annehmen zu dürfen glauben, nur auf eine chat- kräftige Anregung. Unter diesen Umständen legen wir die fragliche Angelegenheit vertrauensvoll in die Hand des hohen Ministe riums und sprechen die gehorsamste Bitte aus: Ein hohes Ministerium wolle auf die Beseitigung der materiellen Bedenken hinwirkcn, durch welche die König!. Preu ßische Staatsregierung bisher behindert worden ist, auf die Berathung eines deutschen Nachdrucksgesetzes einzugehen, und demgemäß die Ergreifung derjenigen Maßregeln befürworten, die eine baldmögliche Eröffnung derartiger Bcra thungen ermöglichen. Indem wir noch den gehorsamsten Wunsch uns auszusprechen erlauben, daß das hohe Ministerium der öffentlichen, Un terrichts- und Medicinal - Angelegenheiten Abschrift von dieser Eingabe an die übrigen, mit der fraglichen Materie befaßten Mi nisterien hochgeneigtest wolle gelangen lassen, zeichnen wir mit größter Ehrerbietung Berlin, Augsburg und Leipzig, am 29. October 1860. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzcl.
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