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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1861
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1861
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- Deutsch
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27, 4. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandels 431 Möller >» Leipzig. > 1661. LrLuse, , tNior-llbur.I, in 4 einrie-Inen 8tiii>ml><-stei> s. 8in<;d>ör>- NII o^miinsien, 8emi„srien II. Volliüsckulen «le. 4. rlft : Ngg« 2. >1>iN. 8. * 3 NF 1662. Winter, G. A., stufenweis geordnete Uebungsaufgabcn zum Kopf- ! rechnen in Bürger- u- Landschulen re. 2. Lhl. 2. Ausl. 8. Geh. ' >/a -? Zeh in Drespe». 1663. Innnasch, R., Unsere Pferde- Ein Beitrag zur deutschen National- Occonomie- 2. Ausl. gr- 8. In Comm. Geh. * sh,/> 1664. Matthcs, B., üb. die Mittel wahrhaft humane Gesinnungen gegen die Thicrwelt hcranzubilden. gr-8. In Comm. Geh. * 4 NF Lchnöc in Brüssel. Hostume, le, nnoion nt »>»<Ier»e, niueiir«, u>>az;«!j et knliillementn oivili, militaire« et reii^ienx 4e ton« le« peuplen <Iu niv,»I« «lepui, le »luxen äx« siingu'a non fo»i«. f-ivr. 51—51. Iwell I. 1860. n ' 2'^ NF ^evue pupuluiie ilen neieneen prineipnlement ilanr leur» rapports nvee !n proiluction »j-i icole, In nante <Ie I'Iionime et >Ie» »nimaur et I'economie eluinestigue et>. rdiligee pnr 1. N. Li. Hussa». 4. 4»nee. 1861. Nr. 1. gr. 8. 6e>i. pro eplt. * 2,^ irou^er, n, I'nrt nreliitecturnl en I' rnnee llepuls N'rnn^oi» I. susgu'ü 1-oui« XIV. 1,iv>. 23—25. !>'»>. 1860. n * 16 NF Leinenovr. IV., un Iionune «le coeur. 2 Pomen. 16. 6e!>. I Nichtamtlicher Theil. Die Hildburghäuser Bibliothek der deutschen Klassiker vor dem Gesetze. III. *) Die in Nr. 18. d. Bl. abgedruckte „Selbstvcrthcidigung" des s. g. Bibliographischen Institutes in Hildburghausen ge gen die das obige Unternebmcn betreffenden Beschuldigungen hat sicher Niemand überrascht; wir erleben es täglich, daß vor dem Forum, vor welches das Unternehmen gezogen wird, auch da die mit Geschick vorgetragcnen Bertheidigungen nicht ausblcibcn, wo die erhobenen Beschuldigungen auf sonnenklaren Beweisen be ruhen. Solche Bertheidigungen beabsichtigen nicht eine Wider legung der letzteren; sie bewegen sich in dem Bemühen darzu- rhun, daß die zutreffenden Gesetze Auslegungen zulaffcn, welche die Beschuldigungen als Handlungen gestatten, die von den Ge setzen nicht gestraft werden. Schreiber dieses gesteht offen, daß er, die „Selbstvcrthci digung" nicht ohne Antwort lassen könnend, sich Gewalt anthun muß, demjenigen Theile derselben, welcher sich nicht bloß auf die R ech ts a u s fü h r u nge n bezieht und in welchem mehr mit Redensarten die zwei ersten Artikel abgcfertigt, ja das literarisch Verdienstvolle des Unternehmens hcrvorgehoben wird, hier keine Erwiderung werden zu lassen; er hat dies aber einmal, weil er hier zum deutschen Buchhandel spricht, der das s. g. Biblio graphische Institut in Hildburghauscn sehr wohl kennt, nicht nölhig, und er will außerdem nicht die sittliche Seite des Ge genstandes in die Debatte über die klaren Rcchtspunklc tragen. Nur gegen die eine Aufstellung in der Einleitung der „Selbst- verthcidigung" müssen wir uns verwahren, daß die früher ergan gene Erklärung des s. g. Bibliographischen Institutes uns dar auf aufmerksam gemacht: daß dieser Firma das Bewußt sein von der Strafbarkeit ihrer Handlung abgehe. Für so naiv möchten wir nicht gehalten werden, und was wir oben über den Werth solcher Bertheidigungen ausgesprochen, be weist am besten, daß wir's auch nicht sind. Doch zur Sache! Die Lehre vom theilweiscn Nachdrucke, von der erlaubten und nicht erlaubten Aufnahme einzelner Auf sätze, Gedichte -c. in Anthologien, Sammlungen -c., vom An führen einzelner Stellen rc. bildet einen der heikelsten und schwie rigsten Punkte in der literarischen Gesetzgebung; ein Blick in die vortreffliche Veit-Hinschius - Roennc'sche Arbeit des Entwurfs eines Gesetzes für Deutschland zum Schutz des literarischen Eigcn- thums zeigt, wie überaus schwierig es ist, die richtige Fassung zu treffen, will man über die angeführten Punkte allen dabei zur Geltung kommenden Momenten Rechnung tragen; die Erfahrung zeigt auch, daß die größere Zahl der in Deutschland geführten ») II. S- Nr- 13. Nachdrucksprocessc auf einer Handhabung dieses Theiles der lite rarischen Gesetzgebung beruht'. Bei dieser Art literarischer Rechts fälle handelt cs sich vielfach um die feinsten Distinctioncn, ja oft um subjektive Auffassungen, so daß selbst die geistvolle Aufstel lung, in welcher der kgl. preußische literarische Sachverstän digen-Verein (S. XXV. im Vorworte der „Sammlung seiner Gutachten", Berlin 1848) die den Entscheid gebende Frage prä- cisirt hat, nicht immer das Richtige treffen wird. Aber um alle diese feinen Fragen, über die sich wirklich strei ten läßt und welche von der größeren Zahl der mangelhaften deut schen Particulargesetzgcbuugen so recht offen gelegt werden, han delt es sich gegenüber der Bibliothek der deutschen Klassiker in der That nicht; was in ihr vorliegt, ist so ent schieden eine von keinem deutschen Gesetze gestattete Vervielfäl tigung, ist so gerade das, was vor allem jedes Gesetz zum Schutz des literarischen Eigcnthums verbietet, daß cs eben nur nöthig wird, unbefangen und ohne die entschiedene Absicht, die Dinge geradezu auf den Kopf zu stellen, diese Gesetze anzusehcn, um sich davon zu überzeugen. Das sachsen-meiningischc Gesetz, das in vorliegendem Falle in Betracht kommt, ist noch dazu in den, den Fall betreffenden Paragraphen sehr deutlich, klar und bestimmt, wenn dieselben Pa ragraphen des oestcrrcichischen und des preußischen Gesetzes auch noch besser sein dürften. §. 2. des meiningischcn Gesetzes bezeichnet jede Verviel fältigung eines Werkes oder einzelner Theile des selben, welche ohne Genehmigung des Urhebers rc. geschieht, als Nachdruck. Dann kommt; daß als Nachdruck nicht erachtet werden soll, wenn bloß einzelne Stellen und kleinere Stücke eines größeren Werkes in größeren Sammlungen, Chre stomathien, Anthologien rc., welche aus den Werken mehrerer Verfasser gezogen sind, ausgenommen werden. Endlich tz. 3.: „Auszüge aus andern Werken, welche ohne Erlaubniß des Ver fassers und Verlegers besonders gedruckt erscheinen, sind Nach druck." Diese drei klaren Sätze neben die Bibliothek der deut schen Klassiker gelegt — man faßt sich unwillkürlich an den Kopf, — wie ist es möglich, daß gegenüber solchen Bestimmungen Je mand nur wagt, einzelne Theile eines Werkes, nicht etwa bloß einzelne Stellen oder kleinere Stücke desselben, ja Auszüge eines Werkes ohne Genehmigung der Verfasser zu vervielfältigen! Da kommt die„Sclbstverthcidigung"; an das Arndt enthal tende Bändchen der Bibliothek anknüpfend, sagt sic: ja wohl, das ist ein Auszug aus Arndc's Gedichten, aber der Paragraph verbietet ja nur, daß Auszüge besonders gedruckterscheinen; das Bändchen enthält auch noch einen A.u szug aus Stä - gcmann's Werken, die Auszüge aus Arndt sind also nicht besonders gedruckt erschienen — also erlaubt! Wir gestehen, auf 58*
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