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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18611120
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2506 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 143, 20. November. tionsgcbühren aufnchmen, sic mögen in Verbindung mik andern Blättern oder selbständig erscheinen; v. diejenigen Blätter der unter 4. bezcichneten Art, welche in deutschcrSprache außerhalb des preußischen Staates erscheinen und in demselben gehalten werden, unterworfen! Gibt cs überhaupt eine empörende und ungerechte Steuer, so ist cs die Stempelsteuer, welche von den Erzeugnissen eines oder mehrerer Gewerbe erhoben wird, deren Betrieb ohnehin schon und hoch genug besteuert ist. Schriftsteller, Papierfabri- kantcn, Buchdrucker, Buchhändler, Buchbinder und wer immer in irgend einer Beziehung zurPrcssc steht, unterliegt der Gewer besteuer, die ganz »ach denselben Sätzen erhoben wird, wie bei andern Gewerben. WelcheBcwegung würde sich nun erheben, wenn ein Staat sich veranlaßt finden würde, jeden Scheffel Getreide, welcher auf den grundstcucrveranlagten Flächen erbaut wird, jedes Stück Luch, welches in einer Tuchmanufactur, jedes Stück Kattun, jedes Stück Seidenzeug, oder auch nur jede Maschine, welche in einer der Gcwcrbstcuer unterliegenden Maschinenfabrik erbaut worden ist, einer neuen Steuer für den einfachen Ucbcrgang in die Hände der Verbraucher zu unterwerfen! Ein allgemeiner und berechtigter Schrei der Entrüstung würde das Ergcbniß sein. Gegen diePresscabcr erlaubt man sich dicseUngchcucrlichkeit, und ihre eigenen Vertreter schweigen nicht nur dazu, sondern sic wir ken dazu mit, und die Gesetze werden in den eigenen Blättern des Buchhandels abgcdruckt und so ruhig hingcnommcn, als ob das alles in schönster Ordnung wäre. DicsclbcnStimmcn, die ein Zetergeschrei erheben, wenn ir gend ein Richter noch den Muth hat, dem ungewaschenen Ge- krächz nach Freiheit und Gleichheit oder nach einer preußischen Ecntralgcwalt eine Schranke zu setzen, schweigen zu dieser Gewalt- that, und doch ist hier eine wirkliche, eine schnöde, eine alles Maß übersteigende Ungerechtigkeit. Warum also der gegenüber allge meines Verstummen? Das preußische Gesetz unterwirft aber nicht nur die Presse einer unerträglichen Maßregel, sondern es bewährt auch die deutsche Gesinnungstüchtigkcit der gesetzgebenden Gewalten — nur das vielgeschmähteHerrcnhaus hat unseres Erinnerns sehr ent schieden gegen das Gesetz sich ausgesprochen — in dreifacher Stei gerung. Zuerst wird die preußische Presse höchst wesentlich vor der deutschen außerpreußischen begünstigt, indem nicht nur die Steuer nach einem geringeren Maßstabe — ein preußischer Pfen- nigvon je 400 Quadratzoll— erhoben, sondern auch der Ersatz der Steller für die nach dem Auslande —Deutschland — bestimm ten Blätter in Aussicht gestellt wird. Zweitens wird die Steuer auf die außerprcußischen deutschen Blätter auf den unmäßigen Satz von 33sh Proccnt von dem Verkaufspreise festgesetzt und schließlich werden die nichtdeutschen, in fremdländischen Sprachen erscheinenden Blätter steuerfrei zu- gelassen. Es ist ohne alle Frage eine nicht zu verkennende Großmuth in dieser Anordnung. Die Satelliten der preußischen Ecntcalge- walt, die DeutscheAllg. Zeitung, die Wcserzeitung, dieSüddeut- scheZeitung, die zahlreichen Frankfurter Partcigängerinnen wer den besteuert, wenn sic in Preußen Propaganda machen, und die Times, die jede Schande auf Preußen und sein Königshaus häuft, die dänischen Blätter, die dem preußischen Adler in jeder Nummer Hohn sprechen, die französischen Blätter, welche nur darüber uneins sind, ob sie dieRheingrenzc fordern odermitSaar- louis und Saargcmünd sich begnügen sollen , genießen freien Ein gang in die königl. preußische Monarchie! ZnWahrhcit, es wäre zum Lachen, wenn der Ernst nicht all zu bitter wäre! Als Oesterreich, in seiner den innersten Nerv anfressenden Finanzverlegenheit,»vor etwa 16 Jahren seine Zuflucht zu einer höchst unerheblichen Steuer nahm, ohne Unterscheidung zwischen o österreichischen, deutschen und fremdländischen Blättern, da erhob sich die deutsche Presse wie Ein Mann und vcrurthcilte diescMaß- regel als einen offenbaren Verrath am deutschen Geiste. Jetzt aber, wo Preußen, das Eldorado des Narionalvcreins, das Land, wo Milch und Honig so reichlich fließt, daß die übrigen deutschen Staaten nicht schnell genug an diesen Segnungen theilnehmen können, eine vierfach härtere Steuer, mit gehässigen Unterschie den zwischen preußischen, deutschen und fremdländischen Staaten einführt, da gebchrden sich diese Zionswächter wie stumme Hunde, die wohl mir dem Schweife wedeln, aber nicht beißen können. Hält man übrigens den unbestreitbaren Grundsatz fest, daß die Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, soweit dieselben Gegen stände des Handels sind, in keiner Beziehung einer andern Auf fassung und Behandlung unterliegen können, wie alle andern Er zeugnisse der gewerblichen Thätigkcit, so enthält das preußische Gesetz eine offenbare Verletzung der Zollvercinsverträge. Im Art. 11. des Vertrages vom 4. April 1853 wird unter ll. 2. vereinbart, daß es zwar jedem Vcreinsstaate freigestellt bleibt, die auf der Hcrvorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern, sowie neueStcucrn diescrArt einzuführen, daß jedoch dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider, Obstwein, Tabak, Mehl und andere Mühlensabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen, und daß man sich auch in dieser Beziehung über gewisse Sätze ver einbaren wolle, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschritten werden soll. Daß aber unter diese Erzeugnisse auch die Erzeugnisse der Kunst und Literatur gerechnet worden sind und gerechnet werden müssen, geht aus dem zwischen Preußen und Oesterreich unter dem 19. Febr. 1853 vereinbarten Tarif, welcher eine Beilage des Zollvercinsvertrages bildet, unwiderleglich hervor. In diesemTa- rif ist zwischen Oesterreich und den Zollvercinsstaaten die zollfreie Einfuhr von Papier, literarischen und Kunstgegenstän den, soweit dieselben in dem einen oder dem andern Staate ge druckt und verlegt sind, übereinkünftlich festgesetzt, in einer be sonder» Anmerkung aber ist die für Zeitungen, Kalender und Ankündigungen etwa bestehende Stempclabgabe ausdrücklich Vorbehalten worden. Es ist gewiß beklagenswerth, daß die kostspieligen Gesandt schaften, die an den deutschen Höfen unterhalten werden, nicht aus eigener Bewegung der Gesetzgebung der Staaten, bei welchen sie beglaubigt sind, diejenige Aufmerksamkeitzuwenden,dieerforderlich wäre,um inZcitengegen solche Gesetze Einsprache zu thun,welche mildenvölkerrechtlichen Beziehungen der einzelnen Staaten in Wi-' derspruch stehen. Inzwischen können sich dieselben aufden Spruch berufen,daß der Betheiligte am besten wissen muß, von welcher Seite her ihm Gefahr droht, und daß, wo es an Klägern fehlt, kein Richter in Thätigkcit tritt. Um so unbegreiflicher ist es aber, daß auch die Körperschaften, welche es sich zur besondern Aufgabe gemacht haben," die Rechte ihrer Mitglieder zu vertreten und zu wahren", in einem solchen Falle geschwiegen haben, wo in erster Reihe dem sächsischen und Leipziger Buchhandel ein so ge fährlicher Schlag droht. Für den Einzelnen hat die Wahrung seiner Rechte gegen allgemeine gesetzlicheBeeinträchtigungcn stets
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