Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186101236
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18610123
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1861
- Monat1861-01
- Tag1861-01-23
- Monat1861-01
- Jahr1861
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
enthalten sind, geht daraus hervor, daß jede Person jährlich nur 21 Nkr. zur Deckung ihrer literarischen Bedürfnisse ausgibt. Sollte meine Schätzung, die auf guten Grundlagen beruht, auch um 10U oder selbst um 20U zu gering sein — und das ist sie gewiß nicht — so wäre der Betrag von 23 oder selbst 25 Nkr. immer noch äußerst niedrig, denn in den Vereinigten Staaten von Nordamerika muß diese Zahl nach den wenigen Daten, die mir zu Gebote stehen, mindestens das 10 —12fache, nämlich 1)4 Dollar, also mehr als 3 fl. betragen. Obwohl Böhmen in Bezug auf literarische Eonsumtion so sehr hinter andern Ländern zurückstchr, so wird es doch höchst wahrscheinlich in Bezug darauf unter den Provinzen Oesterreichs, mit Ausnahme des Erzherzogthums, noch den ersten Rang ein nehmen. Mähren mit Schlesien hat in 17 Städten nur 33 Fir men, also bei einer Bevölkerung von 2,311,006 Einwohner erst auf 70,01X1 Seelen eine Firma. In Ungarn fällt das Vcrhält- niß schon auf eine Firma für je 113,400 Seelen und in Galizien mit der Bukowina auf eine Firma für 201,000 Seelen. Auch ohne nähere Daten kann man mit Recht vermuthen, daß die li terarische Eonsumtion in allen diesen Provinzen noch wesentlich geringer sein muß, als in Böhmen. Trotz dieser nicht eben crmuthigenden Verhältnisse ist doch für die Zukunft, wie bereits erwähnt, eine nicht unbeträchtliche Vermehrung der Firmen zu erwarten, und da eine wesentliche Ver mehrung des Gesammtumsatzcs keineswegs wahrscheinlich ist, so dürfte es für den Buchhändler, besonders in kleinen Landstädten, sehr rathsam sein, sich durch den Betrieb von Nebcngeschäftcn ein besseres Einkommen zu sichern. Zunächst ist cs wohl der Handel mitPapier, mitSchrcib- undZeichnenmaterialien u. s. w., der sich dem Buchhandel am natürlichsten anschließt, da der Kunst- und Musikalienhandel, oder eine Leihbibliothek als selbstverständ lich vorausgesetzt wird, falls überhaupt der Boden dazu da ist. In zweiter Reihe dürften sich aber besonders Unter - Agenturen von Versicherungs-Gesellschaften aller Art als Nebcngeschäft für den Buchhandel empfehlen. Nur die wohlhabenderen und gebildeteren Elasten der Bevöl kerung sind es, welche von den Versicherungen nach allen Rich tungen Gebrauch machen. Gerade diese sind es aber auch, mit welchen der Buchhändler verkehrt und zu denen er seine Bezieh ungen möglichst fest und eng knüpfen muß. Durch die Besor gung der Versicherungen, die jedes Jahr wiederkchren, ist aber eine sehr gute Veranlassung zu einem dauernden Verkehr geboten. Außerdem empfehlen solche Agenturen sich auch durch die jährlich wicderkehrende Provision und dadurch, daß sie kein besonderes Be triebskapital erfordern. Große Ordnung und Pünktlichkeit ist aber zur Besorgung solcher Geschäfte allerdings nöthig und auch in solcher Beziehung würden daher diese Agenturen für den Buch- bandclnurvvn sehrgünstigerWirkung sein können. F. Tempsky. (Oestcrr. Bucht). - Eorrcsp.) Rkchtsfälle. Ueber die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde des Hrn. G. W. Körner in Erfurt gegen das Erkcnntniß des Eriminal-Scnats in Naumburg vom 25. Sept. v. I. (Börsenbl. 1860. Nr. 132.) har das König!. Ober-Tribunal in Berlin unterm 13. Dec. fol gendes Urtheil gefällt: In der Untersuchung wider den Buch- und Musikalienhändler Körner auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten har das Königl. Ober-Tribunal, Senat für Strafsa chen, zweite Abthcilung u. s. w. nach Anhörung des Ober- Staatsanwalts in Erwägung: daß das Gesetz zum Schutz des Eigenthums von Werken der Wissenschaft und Kunst vom 11. Juni 1837 in den h§. 1—17. von dem Nachdruck eigentlicher Schriften handelt und dem nächst in den §§. 18. 19. und 21. ibill. sich getrennt und.be- sondcrs mit geographischen und ähnlichen Zeichnungen, mit musikalischen Eompositioncn und mit andern Kunstwerken be schäftigt; daß wenn nun in §. 18. hinsichtlich der gu. Zeichnungen lediglich die Bestimmungen der §§. 1. 2. 5—17. des Gesetzes für anwendbar erklärt werden, hiermit die omittirten §§.3. und 4. selbstredend als nicht anwendbar zu betrachten sind, eben dasselbe aber auch hinsichtlich der musikalischen Eompositionen Platz greifen muß, indem der §. 19. in unmittelbarem An schluß an §. 18. bestimmt, daß dieselben Vorschriften hinsicht lich der ausschließlichen Befugniß zur Vervielfältigung musi kalischer Eompositionen gelten; däß hiernach in dem angegriffenen Urtheil mit Recht an genommen worden ist, daß die Seitens des Angeklagten ausge stellte Behauptung, die incriminirte Sammlung sei zum Schul gebrauche bestimmt und darum nach §. 4. Nr. 2. I. o. als straf barer Nachdruck nicht zu betrachten, der rechtlichen Begründung entbehrt; daß folgewcisc weder der H. 4. >. u. noch auch die übrigen, in der Rechtfcrtigungsschrift deshalb bezcichneren Gesetze ver letzt worden sind; daß endlich die im angegriffenen Erkcnntniß auf Grund des H. 10. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 ausgesprochene Consiscation der vorräthigen Exemplare nur in soweit ausge sprochen worden ist, als sic die nachgcdruckccn Musikstücke ent halten, mithin die thatsächliche Voraussetzung der Nichtigkeits beschwerde hierbei nicht vorlicgt und deshalb die Behauptung einer Verletzung des §. 19. des Strafgesetzbuches zerfällt; für Recht erkannt, daß die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkcnntniß des König lichen Appellationsgerichrs zu Naumburg vom 25. Sept. 1860 zurückzuweisen und dem Imploranten die Kosten des Rechtsmit tels zur Last zu legen. Miscellen. Wien, 16. Jan. Die bisher üblich gewesene polizeiliche Revision der fremden Zeitungen ist eingestellt und auch das B ü ch crrev isi ons am r ist derart modificirr worden, daß cs aufhören soll, eine lästige Beschränkung für den Buchhandel zu bilden. (Dksch. Allg. Ztg.) Berlin, 17. Jan. Nach dem h. 5. des preußischen Ge setzes über die Presse vom 12. Mai 1852 ist der Verleger ver pflichtet, ein Exemplar von jeder die Presse verlassenden Druck schrift unter 20 Bogen 24 Stunden vor ihrer Ausgabe oder Ver sendung der Orrspolizcibchörde gegen Empfangsbescheinigung, bei Androhung einer Strafe bis 50 Thlr. im Unterlassungsfälle (h. 39.), einzureichcn. Dies ist die einfache gesetzliche Bestim mung und es ist anzunehmcn, daß die betreffenden Polizeibehör den verpflichtet sind, jeder Zeit in den Geschäftsstunden solche Exemplare anzunehmcn, da eine Beschränkung dieser Annahme zeit zugleich eine Beschränkung in der Ausübung der gewerblichen Geschäfte in sich schlösse. Gleichwohl ist in neuerer Zeit von den Beamten des hiesigen Preßbureaus mehrmals die Annahme von Druckschriften Nachmittags vier Uhr verweigert worden, indem ,,Bücher nur bis drei Uhr angenommen würden"; ebenso haben dieselben Bücher und Broschüren zurückgewicsen, welche nicht ,,ausgeschnitten" waren. Diese Ucbelständc, die den Gegenstand allgemeiner Beschwerde der hiesigen Buchhändler und Buchdrucker bildeten, haben zu einer Vorstellung bei dem Polizei-Präsidium An-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder