Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520622
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185206227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520622
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-22
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Luch die Mietpreise wurden genau bestimmt; 117 der gangbarsten und am meisten gebrauchten Werke, die eben vorrätkig gehalten werden sollten, wurden nach Pecicn taxirt und der Preis festgesetzt. Derselbe war nicht durchgchends gleich, vielmehr fand die Gesuchtheit und Sel tenheit der betreffenden Werke Berücksichtigung. Meistenteils war der Ansatz jedoch 4 Denare für die Quaterne oder 2 Denare (ungefähr 4 Pfennige) für die Pecia. Für die nicht spccicll austarirten Werke galten allgemeine Regeln, und zwar für den Umfang der Pecia das oben angegebene Acilenmaß, für den Micthprcis 4 Denare für jede, also das Doppelte von dem für die speciell angeführten geltenden. Beim Verleihen außerhalb Bologna's konnten 2 Denare für die Ouaternc mehr genommen werden; über 3V Miglicn Entfernung hinaus durfte aber gar nichts wcggcgcbcn werden, bei Strafe von It> Solidi für jede einzelne Pecia. Aus späterer Zeit finden sich zwei Abweichungen von diesen Bestimmungen; ein Zusatz zu den Statuten setzt die zwischen den Jahren 1390 und 1400 geschriebenen Lecturae auf 6, für außerhalb auf 8 Denare die Pecia; ein anderer reducirt dies auf die Jahre 1393 bis 1400 und stellt von da an den alten Normalpreis wieder her. Die Studircnden, welche Pecicn zum Abschreiber! entnahmen, hatten den Stationarii dafür ein Pfand zu Hinterleger!, welches diese in einem besondcrn Journal vermerken mußten. Für sichere Aufbewahrung und Rücklieferung der anvertrauten Pfänder hafteten die Stationarii mit einer Caution von 100 Lire- Eine verlorene Pecia dagegen hatten die Studircnden mit 10 Solidi zu vergüten. Dies wären die Verhältnisse, welche das Geschäft der Stationarii psciarum betrafen, nicht aber der Stationarii im Allgemeinen. Sa- vignr) behauptet zwar, sie hätten den commissionsweiscn Debit von Handschriften nur nebenbei und gelegentlich betrieben, von einem wirk lichen Handschriftenhandel wäre aber in Bologna gar nicht die Rede gewesen. Dagegen sprechen aber verschiedene Stellen in den Statuten. Es geht aus denselben hervor, daß nicht alle Stationarii sich mit dem Verleihen von Pecien abgabcn, wie die Eingangsphrasen verschiedener Bestimmungen beweisen, als: Stationarii exempla tenentes... Statio- narius gui pecias tenebit pro tempore, so wie das Abwechseln in den bezüglichen Abschnitten zwischen Stationarius pecisrum und Stationarius likrorum. Auch das Vorkommen von Venditores librorum in den Satzungen der Stadt spricht gegen Savigny's Behauptung. Bei dem großen Bücherbedarf, wie ihn der bedeutende Zusammenfluß von Studi- renden in Bologna Hervorrufen mußte, konnte die Entwickelung eines selbstständig geführten Handschriftenhandels der Stationarii nicht aus- bleibcn und wäre in der That auch nicht zu hemmen gewesen, wenn dies wirklich in der Absicht der Universiiätsbehördcn gelegen hätte. Aller dings führt Savignv die Bestimmung an, daß den Stationarii und Studircnden der Ankauf von Handschriften zu dem Zwecke, dieselben mit Gewinn wieder zu verkaufen, untersagt gewesen sei. Entweder muß dies aber eine veraltete und vergessene Verordnung gewesen sein oder sich nur auf die Stationarii peciarurn bezogen haben; denn der Ankauf überhaupt wurde ihnen nicht untersagt und zu einem andern Zwecke als den des Wiederverkaufs dürfte derselbe Seitens der Stationarii wohl nicht stattgefundrn haben. Begünstigt wurde der Handschriftenhandel in Bologna allerdings nicht, und zwar deshalb, um der Stadt die vor handenen Büchcrvorräthc möglichst zu erhalten. Noch im Jahre 1334 wurde den Studircnden untersagt, bei ihrem Wegzuge aus der Stadt Bücher ohne specielle Erlaubniß mitzunchmcn. Die Statuten der Stadt vom Jahre I2ä9 verboten den Stationarii bei Strafe von 10 Solidi mehr als die herkömmliche Provision bei dem commissionsweisen Verkaufe von Handschriften zu nehmen. Diese Provision war auf 1^ bis 2>/oss(, vom Kaufpreise festgesetzt, mithin so dürftig, daß ein Stationsrius librorum wohl schwerlich hätte eristircn können, wenn er einzig und allein auf einen derartigen Handschrif tenhandel angewiesen gewesen wäre. Kostete das Buch nämlich unter 60 Lire, so wurden 6 Denare auf die Lire vergütet, kostete cs mehr — 4 Denare, und zwar zur Hälfte vom Käufer, zur Hälfte vom Verkäufer. Uebertrctungen wurden Seitens der Universität mit einer Strafe von 10 Lire und mit Absetzung bedroht. Ohne Vorwiffcn des Verkäufers durste übrigens kein Stationarius ein derartiges in Commission erhal tenes Werk für sich selbst kaufen oder kaufen lassen, bei Strafe von 20 Solidi. lieber die Art und Weise des geschäftlichen Verkehrs der reinen Handschriftenhändler in den Universitätsstädten läßt sich wenig sagen; darüber mangelt cs an genügenden Daten. Nur zu vermuthen ist, daß in Betreff der commissionsweise debitirten Handschriften eine ähnliche Art von Buchführung stattgefunden hat, wie in Betreff der obenerwähn ten Pfänder beim Verleihen, oder daß etwa auch förmliche Verzeichnisse des gesammten Vorrathes vorhanden waren und die Handschriften mit dem Preise bezeichnet wurden. In einigen Handschriften finden sich nämlich dahin zielende Bemerkungen- So heißt cs in einem Priscian (aus dem 12. Jahrh-, >42 Bl. Pcrg. »-): Detur ?ris<ianu« masor pro duobus florenis; in einer andern Handschrift, Martianus Capella und Persius enthaltend (aus dem 12. Jahrh., 63 Bl. Pcrg. 4.), steht von einer Hand des 13. Jahrhunderts: ?ersius bene postillatus et »lartialis Oapella cum comento vslor guatuor flvrenorum cum signo oben auf dem Rande des Deckels eines Exemplars von Isickorr et^mo- lograrum libri XX (aus dem 13. Jahrb-, 87 Bl. Pcrg. 4.) findet sich die Bemerkung: Isidorus etxwologiarur» flvrenorum guingue, cbartarum 87, signui» ?§.; und endlich an derselben Stelle eines Exemplars von 6o- luccü Drerii Salutsti <1o lato et lortun» über (aus dem 14. Jahrh., 6ä Bl- Perg. 4.): I-iber de lato et lortuna secunckum Dominum tlolu- cium valorum ckuorum cum ckimickio cum siZno ^ /I ^ s-." Auch ist cs nicht unwahrscheinlich, daß die Handschrifrcnhändler sich zugleich mit der Anfertigung der Einbände beschäftigten (wenn man einige dabin zielendePhrasen wörtlich nehmen kann), nicht unwahrscheinlich aber auch um deswillen, weil der reine Betrieb des Handschriftenhandcls wohl schwerlich die Zeit eines Mannes auszufüllen vermochte, wenn er nicht noch nebenbei als Abschreiber oder sonst wie thätig war. So beschwert sich denn z. B- Angelus Politianus bei der Erwähnung eines von Pe trarca selbst geschriebenen Eremplares der Lpistolae familiäres Ciccro's über den „biblivpola": Seel bic posterior guern dixi coriex ita est ab indulgente biblivpola conglutinatus, ut una trsnsposita paginarum ds- curia, contra guarn notata «it numeris deprebendatur. In ähnlicher Weise heißt es in der Vorrede von Sopbiani de re militari libri versio latina: I-ibrum de re militari st instrumentis bellicis vetustate attritum st sive Irbrarii negligentia non inscriptum, sive biblivpola« inert!» no mine auctoris spvllatum est, in latinum v erterein sermonem ekflagitasti,'^ wobei jedenfalls auf die unterbliebene Bezeichnung des Inhalts auf dem Rücken oder auf dem vorder» Deckel hingcdeutet wird. Die Stationarii gehörten zu den Schutzverwandtcn der Universität und genossen die Rechte und Freiheiten der Glieder derselben; viele von ihnen gehörten zu den Bidcllen, wie denn überhaupt jeder Bidell auf Grund der bestehenden Bestimmungen Pecien verleihen konnte, aber auch nur dieses. Jährlich fand eine neue Vereidigung und Verpflichtung auf die bestehenden Verordnungen statt. In ähnlicher Weise, wenn auch nicht so genau und ausführlich, waren die Verhältnisse des Handschriftenhandels auf andern italienischen Universitäten geregelt; auch auf ihnen war hauptsächlich das Geschäft des Verlcihens der Bücher berücksichtigt. In dem Vertrage vom Jahre 1228 über die Rechtsschule zu Vercelli versprachen die städtischen Be hörden zwei „Kxemplatores" anzustellen, die mit den nothwcndigen Büchern aus der Jurisprudenz und der Theologie zum Behufe des Ab schreibens versehen sein müßten; der Rector der Schule sollte die Mieth- prcise bestimmen. Die Statuten der Hochschule zu Modena vom Jahre 1420 bestimmen, daß der Stationarius die Texte des römischen und kanonischen Rechts, die Summa Notaria, den Speculum und die Lecturae des Cinus und des Jnnocentius vorräthig halten müßte. Für das Leihen einer Pecia der Quellentexte sollten 4 Denare, der Glossen 5, aller sonstigen Werke 6 Denare bezahlt werden. Die Stadt sollte ihm außerdem Freiheit von den Kriegsdiensten und eine jährliche Besoldung von 10 Lire gewähren". Man ersieht nicht allein hieraus schon, daß der Geschäftskreis der gewissermaßen zünftigen Handschriltenhändler der Universitätsstädte ein ziemlich beengter gewesen sein muß, namentlich wenn sie sich gewissen haft nach den gesetzlichen Bestimmungen richteten, sondern dies folgt zum Theil auch noch aus der Einseitigkeit der in ihnen betriebenen Studien, die sich fast ausschließlich auf das römische und canonische Recht (wie in Bologna), auf scholastische Theologie und Philosophie er streckten. Die Genügsamkeit der ältern Zeiten in Bezug auf den gelehrten Studicnapparak war außerordentlich und begünstigte keineswegs die An legung von Privatsammlungen. Wenn, wie Savigny anführt, im 13. Jahrhundert der gesammte Büchcrvorrath vieler Doctorc» des Rechts zu Bologna aus nicht mehr als 4 bis 6 Bänden bestand, darunter nicht einmal immer die Rcchtsquellen vollständig, so waren dies gerade keine aufmunternden Verhältnisse für den Handschriftenhandel; diese wenigen Bände waren bald angeschafft oder abgeschrieben. Erst mit dem Be ginne des 1L. Jahrhunderts gestalteten sich die Verhältnisse günstiger- 12. I!-N>li„> I. e. II. zgo. SM. S63. VI«. 13. vanllini I. e. II. j,. 484. 355. 14. Savigny a. a. O. 3. Bd. p. 58S. 590. (Fortsetzung folgt.)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder