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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1852
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- Deutsch
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298 vom preußischen Richter für straffällig erkannt, da würde den preu ßischen Verleger wahrlich der Nachweis, daß er nur seine Firma als Verleger hergegeben, nicht schützen, weil er eben dadurch die ver- lcgerische Verantwortlichkeit zu übernehmen erklärt hat! Diese eben wird vom Gesetze verlangt und der Eigenthümer und Mit- unternchmer eines literarischen Erzeugnisses kann wohl nach den Gesetzen über die Theilnahme, an dem Inhalte eines für straffällig erachteten Buches, nie aber als dessen Verleger angesehen, nock weniger, daß ein Anderer als Verleger sich genannt, ihm als eine Täuschung zugercchnet werden. Eine aus achtungswerthcn Buch händlern bestehende Jury, deren Ausspruch der Herr Polizei-Prä sident, der Berichtigung nach, die Bcurtheilung des Sachverhältnis- scs getrost unterbreiten möchte, würde, hätte er dieses gethan, sich sicher wie vorstehend aussprechen; cs ist aufrichtig zu bedauern, daß der Herr Polizei-Präsident den Ausspruch einer solchen Jury, auf den er sich mehrfach gegen Simion sowohl als gegen verschiedene Ber liner Eollegen berufen, nicht eingeholt hat; bei dem gekannten Ge rechtigkeitssinne des genannten Herrn würde die Bcurtheilung dcS ganzen Sachverhältnisses sicher eine andere geworden sein- Jahrgang 1849 und 1850 von Brennglas' Kalender sind im Verlage von Simion erschienen, wie er dies durch die Firma auf dem Titel erklärt hat und auf diese beiden Jahrgänge bc zieht sich der Eontract, dessen § 2 in der „Berichtigung" wörtlich angeführt ist, und in welchem es ganz richtig heißt, daß „„Simion die Leitung des Verlages, den Debit des Buches u. s. w- hat, ganz als wenn der Kalender sein alleiniges Verlags- Eigenthum wäre."" Wie gesagt, dieser Eontract berührt die im Verlage von Lenz erschienenen Jahrgänge 1847, 48, 51 und 52 gar nicht— was die Berichtigung, wie wir annchmen müßen, nurübcr- sehen hat. Simion's Miteigenthum an dem Kalender 1852, die von ihm besorgte Herstellung desselben, das Erscheinen in dem Verlag und unter der Firma seines Geschäftssocius, ist also dem Gesetze gegen über an sich sicher etwas Straffälliges nicht: cs ist auch nichts Neues in der buchhändlerischen Technik und dürfte am wenigsten mit Schließung des Geschäftes zu strafen sein. Was den zweiten Moment in der Angelegenheit betrifft, das Erscheinen des Kalenders mitFortlassung des Kalenderartigen — die Wochentage rc. — unter einem andern Titel, so müssen wir zunächst wiederholen, daß der Grund der Eonsiscation in dem Kalender- theile des „Brcnnglas'schen Kalenders" gesucht wurde, von dem man glaubte, daß die Behörde ihn um jenes wegen, stempelpflichtig erachte und weil, ohne Stempel eingcführt, consiscirt habe. Daß diese Ansicht in Berlin allgemein war, dem kann nicht widersprochen IM 19 werden. Simion und Lenz glaubten dies auch, wie die betreffende in der Berichtigung selbst angezogene Eorrespondcnz zwischen ihnen auch anführt: das eigentlich Kalenderartige würde fortgelasscn, „„um hierdurch den sächsischen Behörden den Vorwand der Stem- peldcfraude, für die Eonsiscation zu nehmen!"" Steht dies aber fest, so muß die Manipulation mit dem neuen Titel in einem sehr milden Lichte erscheinen. Legen wir aber auch hier einmal die Be stimmungen des Preßgcsetzes an, so weit Simion hierbei als preu ßischer Buchhändler collidirt; es könnte gegen ihn geltend gemacht werden, er habe gewerbsmäßig ein in Preußen verbotenes Buch verbreitet oder zu verbreiten beigetragen. Hier tritt zunächst die Frage auf: war denn zur Zeit des Erscheinens des „Propheten", Brcnn- glas' Kalender in Berlin der Art verboten, daß eine Verbreitung gesetzlich straffällig war? Es war in den Berliner Zeitungen die polizeil ich eBcschlagn ahme publicirt: aber selbst Roenne führt in seinem bekannten Buche üb. das neue prcuß. Prcßgesetz ausführlich aus, daß erst der Verstoß gegen eine vom Richter bestätigte Be schlagnahme eines Buches, vom Gesetze bestraft werde, nicht aber der gegen eine vorläufige polizeiliche Beschlagnahme. Wenn in der Berichtigung die vom Kreis-Gericht zu Pcrleberg rechtskräftig aus gesprochene Vernichtung des Brcnnglas'schen Kalenders, wegen dessen strafbaren Inhalts erwähnt wird, so wissen wir nicht, daß diese in den Berliner Zeitungen vorschriftsmäßig publicirt ist und ob solche, worauf cs in diesem Falle ankäme, vor dem Erscheinen des „Pro pheten" stattgcfundcn hat oder nachher; jedenfalls hatte Simion von dieser, vom Gerichte geschehenen Verurtheilung des Kalenders, wegen seines Inhaltes, keine Kenntniß, und dies ist das Wesentliche. Diese Ausführungen zeigen hinlänglich, wie zweifelhaft cs ist, ob dem Gesetze gegenüber, Simion durch seine Thätigkeit bei dem Unternehmen sich strafbar gemacht hat; und trotz dieser Zweifel — die Schließung seines Geschäftes Seitens der Polizei — — wir schweigen! Wenn am Schlüsse der „Berichtigung" der Herr Polizei-Prä sident sagt: „es wird auf dem gesetzlichen Wege über das Ver fahren des Simion definitiv entschieden werden", so läßt diese Ver sicherung die frohe Hoffnung aufkommcn, daß das, nach der allge meinen Meinung und den Aeußerungen in der 2. Kammer, im Ge setze nicht begründete polizeiliche Verfahren gegen Simion verlassen und die Sache dem richterlichen Entscheide übergeben werden wird; wir wollen uns dieser Hoffnung um so mehr hingebcn, als sonst der Herr Polizei-Präsident, als Vorsitzender des Colle giums, von welchem die polizeiliche Entscheidung gefällt wird, sicher kein Votum vor dem Enscheide des letzteren öffentlich abgegeben haben würde. — r- A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitglieder» des Börsenvcreins werden bi- dreigcspaltcnc Zeile ober Raum mit S Pf. sächs., all- übrigen mit I« Pf. sächs. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s2014.jj 1-eiprig, <1. 12 keedruar 1852. ?. Ourcb Gegenwärtiges bsekre ick micb, Urnen mitrutbeilen, dass icb deute meine lVlusllcsIienbandlung mit ^ctiven un<i Lassiven meinen beiden 8obnen 1V.dolpk IVloritL un<1 Vr. Wildelrn I'riedrick Lenedilrt abgetreten babe. lVIit <1em besten Lanlce kür das mir ge- sckenlcte Zutrauen verbinde icb die Litte, das selbe auk meine 8ökne, welcbe icb seit einer Heike von dabren mit der selbstständigen L'ükrung meiner Nusilckandlung betraute, gütigst ru übertragen; sie werden dessen in Heder Leriekung sieb würdig beweisen. vis Luckkandlung, numeist aus botaniscken Kupierwerlcen besteksnd, kübre ick aus beson derer IVeigung 2U dendiaturwissenscbaften, kort unter der kllrma: 8eparat-6onto von k'ried- ricb Hofmeister IVlit Hockacktung I^rieürivl» Ikotiavisler. 1-eiprig, d. 12. lesbruar 1852. ?. ?. ^ukvorstebende lVlittksilung unseres Vater» öerug nsbmend, geben wir uns die Kkre, Ibnen unsere lllebsrnakme der IVIusilcalien- bandlung desselben snrureigen. tVir werden das besckäkt unter der bisherigen IHma kNILVKM «0k«LI87LK kortkükren. tVir bitten, auf uns einen Ikeil des Ver trauens übergeben ?u lassen, welcbes unserem Vater in so reickem IVlasse gescbenlct wurde. Lls wird unser stetes Lestreben sein, dasselbe ru recbtkertigen. IVlit Hocbacbtung u. blrgebenbeit ^üolpl» Floritir IIu1»,ei8lor. H4 illi«dlm Wr. v Nolineister. ^dolpk IVIoritL Hofmeister reicknet: /1o/rneister. I)r. tVilk. I^r. L. Hofmeister reicbnet: 1'rice/ric/e Ko/meistcr.
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