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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1852
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1852
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- Deutsch
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204 ^ 14 Nichtamtlicher Vom Main. Die internationalen Verlagsvcrträge. Wenn es sich bestätigen sollte, was unlängst als Gerücht durch meh rere Blätter ging, daß nämlich ein österreichisch-preußischer Vertrag über ein internationales Verlagsrecht mit Frankreich im Werke sei, so dürfte cs an der Acic sein, die dabei bctheiligtcn Interessen in etwas näheren Betracht zu ziehen. Ein Vertrag der Art, bei dem die beiden größten deutschen Staaten die Initiative ergreifen, dürfte einer dem gesammtcn Deutschland geltenden Maßregel gleich kommen, und in der Lhat. hat sich auch Hannover, wie verlautet, durch den mir Frankreich bereits eingcgangenen Separat-Vertrag darin den Vortritt beigemesscn. Die ganz kürzlich zwischen Frankreich und England zu Stande gekommene gleiche Ucbercinkunft ist dabei für uns von Wich tigkeit, indem sie vielleicht zur Basis dienen möchte, auf welcher man bei uns weiter zu bauen gedenkt; eine Voraussetzung, die, wenn sie sich bethätigen sollte, gewiß sehr wichtige Folgen haben und von weit tiefer einschneidendem Einflüsse für die bei der Literatur bctheiligte Welt sein wird, als es seiner Zeit der nur partielle Vertrag zwischen Preußen und England gewesen ist. Vor Allem wird man in dieser Angelegenheit wohl zuerst zu unter suchen haben,, in wiefern überhaupt internationale Verlagsvcrträge für Deutschland vortheilbringcnd sind, und wir wissen sehr wohl, daß bei dieser Frage von vielen Seiten das Princip vorangcstellt werden wird, daß aller Nachdruck, in welcher Form er auch erscheine, untergehcn müsse- So unwiderleglich indessen dieses Princip auch aufzutreten scheint, so gehen demselben doch ganz unbestritten, wie bei so vielen andern sei nes Gleichen, die eben so evident erscheinen, eine Menge Berücksichti gungen zur Seite, die wohl zu überlegen sein dürften, bevor die volle Geltung desselben ausgesprochen werden kann. Selbst wenn es denkbar wäre, daß sich dasselbe als Grundprincip über alle Länder des Erdenrundes verbreiten könnte, würde dabei doch immer noch der ganz unwiderleglich vortheilhafte Einfluß in Betracht zu ziehen sein, den der freie Wiederabdruck der Werke des Auslands stets auf die geistige Bildung der Rationen gehabt hat, und der Aus spruch jenes edcln Pairs von Frankreich über den belgischen Nachdruck ist ein durchaus begründeter, nämlich, daß der materielle Nachthcil des selben weit unter die intellectucllen Vortheilc zu stellen sei, den die grö ßere Verbreitung der französischen Literatur in allen civilisirten Staa ten, für Frankreich errungen hätte. Da nun aber ein internationales Verlagsrecht für alle Welt vor der Hand noch in das Reich der Träume gehört, so stellt sich bei jedem partiellen Vertrage stets auch die gewerb liche Seite noch sehr in den Vordergrund, und ein jeder wird nach dem Equivalent fragen, das uns geboten wird, für das Lufgeben eines lang bestandenen Gebrauchs, um nicht zu sagen eines Rechts, bei dem der ge lehrte Stand sowohl als der Buchhandel, vor allem aber das Publicum so nahe berheiligt ist. Die Idealisten werden hier einwenden, daß das Recht des geistigen Eigenthums eben im Begriff sei, sich überall Bahn zu brechen, und daß der Eigennutz diesem Streben nicht störend entgegentreten dürfe; wir aber sind der Ansicht, daß, wenn das geistige Monopol einen gewissen Grad übersteigt, die Entwickelung des Geistes dadurch gelähmt werde. Es kommt dabei ferner in Betracht, daß durch dergleichen Verträge am Ende die Idee, allen geistigen Produktionen unbedingten Schutz zu ver leihen, doch nicht ohne Beimischung zur Geltung gelangt, da, wie es wenigstens bei dem preußisch-englischen Vertrage der Fall gewesen ist, gewöhnlich dieser Schutz von einer gegenseitigen Einrcgistrirung und resp. Stempelung abhängig gemacht wird, und diejenigen Werke davon ausgeschlossen und Preis gegeben bleiben, die sich demselben aus irgend einem Grunde nicht unterziehen wollen. — Das verändert den Stand punkt wesentlich, von wo aus die Idee der internationalen Verlagsver träge zu beurtheilen ist, denn je mehr sie sich von gewissen Bedingun gen abhängig macht, je mehr entfernt sie sich von den Begriffen der Humanität. ' Will man, um diese für Deutschland wichtig werdende Frage zur Entscheidung zu bringen, den Buchhandel als den Haupthcbel geistigen Verkehrs darüber hören, so werden sich begreiflicher Weise die Stim men einiger größeren Verleger sehr laut in einem Sinne aussprechen, der ihre Verlagswerke für alle mögliche Anfechtungen sicher stellt; aber welchen Gewinn zieht die Gesammtheit davon, wenn gegen zehn Werke, denen dadurch irgend ein Vortheil zugewendet wird, hundert andere Productionen gehemmt werden, die in ihrem Umschwünge nach allen Seiten hin einen vortheilhaften Einfluß üben können? und überdies Theil. bleibt es eben so wahr wie erwiesen, daß dic.Anfechlung der deutschen Li teratur im Auslande nur eine sehr geringe ist, und daß wenn, wie bis her durch das Bundesgcsetz geschehen, der Debit aller Nachdrücke deut scher Werke unter uns streng verpönt bleibt, ein auswärtiger Buch händler den Wiederabdruck deutscher Werke kaum zu unternehmen im Stande sein wird. Die 'fletot'schcn Ausgaben deutscher Classikcr in Pa ris mußten sammt ihrem Verleger untergehcn, sobald das ihnen cntge- genstchende Verbot streng bei uns gehandhabt wurde, und außer diesen wüßten wir fast kein deutsches Werk von einiger Bedeutung zu nennen, das durch ausländischen Nachdruck besonders gefährdet worden wäre. — Ist auch unsere Literatur eine in allen Landen geachtete, so ist doch der Markt dafür im Auslände ein vcrhältnißmäßig immer noch sehr gerin ger, denn wenn es auch uns Deutschen zum wahren Bedürfniß gewor den ist, in allen Zungen reden zu können, so drängt sich dasselbe gerade den für die gebildetsten geltenden Nationen, Frankreich und England, am wenigsten auf, da sie mit ihren Muttersprachen fast überall zurecht kommen und ihnen die eigene Literatur am höchsten steht. — Wenn daher ferner gesagt worden ist, daß der Abschluß internatio naler Verlagsverträge den Vortheil mit sich führe, daß der Eingangs zoll auf Bücher aus den diesen Verträgen bcigetretenen Staaten bedeu tend herabgesetzt und so der Absatz ins Ausland erleichtert würde, so ist das ein Vortheil, der lediglich den wenigen Buchhandlungen zu gut kommt, die im Auslande mit deutschen Büchern handeln; daß aber das auswärtige Publicum darin eine besondere Veranlassung finden sollte, mehr deutsche Bücher kommen zu lassen, als es der nothwendige Bedarf erheischt, ist mit allem Recht zu bezweifeln. Ganz England und Frankreich zusammengenommen beziehen an deutschen Büchern ef fektiv nicht den zehnten Theil von dem, was in Deutschland nur allein von französischen Büchern verbraucht wird, und durch die Praxis des bisherigen preußisch-englischen Vertrags wird unschwer zu erweisen sein, daß dessen Vortheile gewiß nur bei sehr wenigen Verlegern einen gün stigen Einfluß üben, während er dem Publicum und dem allgemeinen Verkehr vielleicht manche nützliche Publication entzogen hat. Aber auch selbst diese ermäßigten Zölle (in England immer noch 9 Fl. per Cent- ner) entsprechen der Idee keineswegs, dem geistigen Eigenthum überall einen gleichgestellten und gleichberechtigten Schutz zu gewähren und las sen uns Deutsche im offenbarsten Nachtheil, da wir schon längst alle Bücherzölle gänzlich aufgehoben oder auf den niedrigsten, kaum in An schlag zu bringenden, Satz gestellt haben- Wir gehören, wie von vornherein ersichtlich, nicht zu den Verfech tern der internationalen Derlagsverträge, und zwar aus dem praktischen Grunde, weil in Erwägung der für Deutschland daraus resultirenden Vortheilc und Nachtheile, nach unserer Ueberzeugung das Uebcrgewicht sich entschieden den Letztem zuneigt. In Deutschland wird der Wiederabdruck der ausländischen Litera tur, nicht wie es in Belgien mit der französischen Literatur der Fall ist, als ein ausgedehnter Erwerbszweig im Großen betrieben; er erstreckt sich meistens nur auf Werke, die uns nothwcndig und nützlich sind und die man in den theuren Originalausgaben oft gänzlich würde entbehren müssen. Ucberlegt man nun ein wenig, welch eine Masse von Unter richtsschriften z. B nur vom Viosr »> >VsK«f>elä im Englischen und dem IVIsgasin <les ackolescente» der i>larguise sie Leaumont im Fran zösischen an gerechnet, uns bis auf die heutigen Zeiten gedient haben, um die Erlernung der beiden Sprachen so zu verbreiten, wie sie gegen wärtig unter uns cultivirt sind, so wird man leicht ermessen können, wie es mit dieser erreichten hohen Stufe unserer Bildung unter uns aussehen würde, wenn wir alle diese uns nothwcndig gewesenen Schrif ten vom Auslande hätten beziehen müssen. — Nicht der zehnte Theil von denen, die gegenwärtig diese Sprachen wie ihre Muttersprache re den, würde dazu angeregt und befähigt worden sein; und dennoch kön nen wir Deutsche diese beiden Weltsprachen in unseren vielseitigen Be ziehungen nicht mehr entbehren, während die Kenntniß der deutschen Sprache im Weltverkehr keineswegs so unumgänglich nöthig ist. Man wird hier einwcnden, daß die internationalen Verlagsrechte den Wiederabdruck uns benötbigter Werke nicht hindern würden, indem man, nach dem Beispiel von B. Tauchnitz in Leipzig, die Verlagsrechte, wie es dort mit den neueren englischen Autoren der Fall ist, für Deutsch land billig erwerben und dieselben eben so billig wieder reproduciren könne; dem ist aber nicht so. Wenn Tauchnitz als der erste, der sich, wo es ihm nöthig schien, um solche Verlagsrechtc beworben, von den betreffenden Autoren sehr begünstigt wurde, weil ihnen in dem größten Theile von Deutschland noch der freie Wiederabdruck gegenüber stand,
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