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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1854
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- Erscheinungsdatum
- 30.01.1854
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- Deutsch
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172 Um also über Verletzung und Nichtverletzung des Verlagsrechts zu entscheiden, hat man nicht zu fragen, ob der Verklagte die durch das Originalwerk verkündigten Gedanken, Einfälle, Mitthcilungen oder Ent deckungen benutzt hat, oder ob sein Produkt als ein neues, eigene Er findungsgabe, Kenntnisse und Urtheilskraft erforderndes Werk zu be trachten ist, oder nur als Abschrift des ganzen Originals oder eines Theils desselben, mit Abänderungen, die nur zur Bemäntelung des Rau bes angebracht sind. Daher auch die vielen Fälle, in denen entschieden wird, daß bona ficke gemachte Abkürzungen keinen Eingriff in das Verlagsrecht bilden. Eine gute Uebersetzung kostet oft mehr Kenntnisse, mehr Geist und mehr Talent, als zur Erzeugung des Originals nöthig waren, — über tragen aus einer Sprache in die andere können Diele, übersetzen nur Wenige. Eine Uebersetzung der Gedanken des Autors aus einer Sprache in eine andere eine Copie seines Buches nennen, wäre ein Mißbrauch der Begriffsbestimmungen, — und willkührlichc Gesetzgebung unter dem Schein der Gesetzauslegung. Obgleich die hier vorliegende Frage nicht die Entscheidung des gro ßen Rechtsfalls: Millar vs. Taylor (4 Burr 230L) bedingte, so ist doch die Folgerung, daß eine Uebersetzung nicht eine Verletzung des Verlags rechts sei, ein logisches Resultat aus den darin aufgestellten Principien, und wird von den Richtern selbst angedcutet, als ein Folgesatz, der mit Nothwendigkeit daraus hecvorgeht. In dem bezeichnctcn Fall wurde die Frage über die Ausdehnung der Rechte eines Verfassers erschöpfend verhandelt und beleuchtet und endgültig beantwortet. Nach der Veröffentlichung erstreckt sich dieses Recht auf die Vervielfältigung der Exemplare („rigdr ok cop)-"), wel ches bedeutet: „das alleinige Recht, sein Geistesprodukt oder Buch zu drucken, zu veröffentlichen und zu verkaufen"; er hat aber nicht ein sol ches Eigenthum in seinen Gedanken, daß er allein sie in Abfassung eines neuen Werkes benutzen, allein ihr Gewand durch Uebersetzung verändern könnte. Er kann möglicherweise einer solchen Aufgabe nicht gewachsen sein, und weder das gemeine Recht, noch die geschriebenen Gesetze beklei den ihn mit einem derartigen Mangel über seine eigenen Geisteserzeugnisse. „Ein Autor", sagt Lord Manssield (4 Burr 240ö), „hat dasselbe Eigenthumsrccht über sein Buch, welches der König in England über die englische Uebersetzung der Bibel hat. Sollte aber Jemand die Psal men, oder die salomonischen Bücher, oder das Buch Hiob in Verse brin gen, so könnte der König den Druck und den Verkauf eines solchen Wer kes nicht verhindern. Es ist das Werk des Autors. Der König hat keine Gewalt über den Gegenstand des Inhalts. Seine Gewalt haftet am Eigenthum. Sein ganzes Recht gründcr sich auf das Eigen thumsrecht an den Exemplaren (propertz- in tks cop;-)." In Antwort auf die Frage: „Worin besteht die Identität eines Buches?" sagte Willes (4 Burr 2310): „Sicherlich sind bonsticke gemachte Nachbildungen, Uebersetzung en und Abkürzungen von bloßen Nachdrücken zu unterscheiden und, in Bezug aus Eigenthumsrccht, als neue Werke zu betrachten." U. Richter Ashton bemerkt (4 Burr 2348): „Die Veröffentlichung einer Geistesarbeit ist nicht eine Entäußerung des Eigcnthums an dem Buche. Sondern das Vervielfältigungs-Recht bleibt ungeschmälert dem Verfasser. Nichts weiter verfällt an das Publikum aus der frei willigen Mittheilung des Verfassers, als der uneingeschränkte Ge brauch eines jeden Vorthcils, welches der Käufer aus den Lehren und Aussprüchen ziehen kann, die in dem Werke enthalten sind. Er darf es verbessern, nachbilden, übersetzen, seinen Ansichten widersprechen, — nur das eine Recht hat er nicht gekauft, dasselbe identische (ickenticsl) Werk zu publiciren." Die in einigen Abhandlungen sich vorfindende Unterscheidung zwi schen Uebersetzungen solcher Bücher, die publici guris sind, und solchen, deren Verlag geschützt ist, entbehrt der Begründung; wenn man nicht die wohlbegründete Lehre umstoßen will, daß das Recht des Autors nicht über das Vervielfältigungsrecht hinausgeht. Durch Herausgabe ihres Buches sind die Schöpfungen der Dichterin ebensowohl zum Gemeingut geworden, als die des Homer oder des Cervantes. Onkel Tom und Topfy sind public! suris, nicht weniger als Don Quixote und Sancho Pansa. Alle ihre Einfälle und Erfindungen sind fortan dem Gebrauch und dem Mißbrauch der Nachahmer, Schauspicimachcr und Dichterlinge preisgegeben. Sie gehören ihr nicht mehr zu eigen — wer ihr Buch gekauft, mag sie in englische Knittel oder in deutsche oder chinesische Prosa kleiden. Sie hat ihrem unumschränkten Herrschaftsrechte über ihre eigenen Gedanken und Gefühle entsagt; Nichts ist ihr geblieben, als das Vervielfältigungsrccht ihres Buches, das ausschließliche Recht, es zu drucken, nachzudrucken, zu verkaufen, und kein Anderer begeht 13 einen Raub an ihrem Eigenthum, welcher nicht „Copien" ihres „Bu ches" ohne ihre Erlaubniß druckt, nachdruckt, herausgiebt, einführt oder verkauft. In tropischer, doch nicht eben genauer Sprache, wäre eine Uebersetzung vielleicht eine Abschrift oder „Copie" ihrer Gedanken und Einfälle zu nennen, in keinem Sinne ist sie eine „Copie" ihres „Buches." Die Klage wird deshalb, ohne Kostcnvergünstigung, zurückgewiescn. ?er Ourism. R. C. Grier. An die Gegner einer bekrittelten „Neuerung" (?) vom „konservativem" Standpunkte aus. Es ist mir vor einigen Wochen ein anonymes Schreiben zugekom men, nach welchem mir ein als „Mitglied des rhein--wcstphäl. Kreis vereins" unterzeichnender College (wahrscheinlich ein jüngerer, dem ich nicht ins Blaue hinein Rechnung eröffnen wollte) droht, „meine Maxime, den Sortimenter zu nöthigen, einen Theil meines Verlages auf feste Rechnung zu behalten", an den Pranger zu stellen, bei welcher Gelegen heit der verkappte Ritter „Reform", „Verlegerverein" „reaktionär" und „konservativ" in schönster Ordnung untereinander mengt! Allerdings knüpfe ich die oft zweifelhafte „Wohlthat" eines offenen Contos für solche Handlungen, deren Geschäftsführung an sich eine coulante nicht ist, oder deren Vertriebsgrenzcn ein nur h albw eg s be friedigendes Rech nungsergebniß auf Grund gemachter Er fahrungen nicht in Aussicht stellen, an die Bedingung, daß sie ^ der empfangenen Zusendungen abzusetzen sich verpflichten. Es ist das das Minimum eines billigen Verlangens. Mein Verlag ist von Haus aus größtcntheils ein allgemein verkäuflicher und wird dies durch meine Vertriebsthätigkeit, oder er besteht aus illustrirten und mci- stentheils sehr elegant gebundenen Büchern, welche ich ohne Einschrän kung s Oonck. dorthin gebe, wo ich thätiger Unterstützung versichert werde, den ich aber begreiflicherweise nicht nutzlos auf buchhändlerischcn Spazierfahrten sich Herumtreiben sehen mag. Da ich außer dieser Verpflichtung zu einer gewissen Thätig- keit lästige weitere Bedingungen durchaus nicht stelle, im Gegenthcil bereitwillig auf Alles eingehe» was den Verkehr zu erweitern und ergie big zu machen vermag, so ist kaum anzunehmcn, daß von einem Ver lag, für den so viel gethan wird, nicht wenigstens ein Drittel (wo bei ich die Baarbezüge mir einrcchne) sich absetzcn lasse. Wo dafür keine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, thun beide Theile, Sorti menter wie Verleger, wohl daran, wenn sie sich eine nicht auslohnende Mühe ersparen. Soweit meine Orstio pro ckomo. — Von einem assgcmeinen Stand punkt aus, sollten doch die Herren, welche von oben herab derartige Schutzmaßregeln besprechen, oder welche als Doktrinäre nur die eine Seite der Sache anzuschauen pflegen, nicht übersehen, daß gerade die so sehr getadelte und oft bespöttelte Absatz-Verpflichtung zu einem ge wissen geschlossenen Zusammenwirken führt, daß sie dem Eindrängcn vieler unberufenen Elemente in unser» Verband eine starke Vormauer ent gegensetzt und gewiß dazu beiträgt, einen intimeren, angenehmen Verkehr mit einem Kreise ausgewählter Collegen zu fördern, und daß sie eben dadurch jener Collegialität in die Hände arbeitet, welche die „alten Herren" als wesentliches Bedingniß zu gedeihlichem Handel und Wandel anzusehcn gewohnt waren. Jetzt noch eine Frage. Welches Mittel giebt es gegenwärtig, wo ein neues, jüngeres Ele ment den festgewurzelten Etablissements — leider oft ohne waharhften Nutzen für sich selbst — mit allen Mitteln der Csncurrenz den Wir kungskreis verkümmert, und jedes Städtchen sein Buchhändlcrchen haben will, — wo gar manche der stabileren Geschäfte zurückbleiben, und ohne Kampf dem jüngeren Genossen das Terrain überlassen, welches bald dar auf freilich anfängt, für Beide eine trostlose Heide zu werden, — wo eine massenhafte Production eine Menge Schmarotzer- und Schleichpflan zen mit großgezogen hat: weches Mittel, frage ich, giebt cs, das dem den kenden Verleger, der seine Stellung und sein Geschäft kennt und ein redlicher Mann bleiben will, bei 1100—1200 Conti, Chancen gewährt, mit einiger kaufmännischen Wahrscheinlichkeit seinen Verlags-Calcul und seine Geschäfts-Bilanz zu machen, wenn er ganz planlos ins Blaue hin ein mit einer verhältnißmäßig kleinen Anzahl unzweifelhafter, mit einer großen Zahl zweifelhafter (nämlich im Erfolge) und einer überwiegend großen Anzahl mehr wie zweifelhafter Verbindungen, einen oft von bei den Seiten sorcirtcn Geschäftsverkehr unterhalten soll? Bei neuen Etablissements sind s Oonto-Zahlungcn oder Unzugäng lichkeit im Gewähren offener Rechnung sehr zweifelhafte Schutzmittel, da sic sich nicht mit Consequenz durchführen lassen. Die erstcren geben
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