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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1859
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1859
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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586 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 35, 23. März. Ricman» jun. in <?ob»rg. 2114. Edgar, F., dcr Findling v. Coburg. Bilder aus der Zeit d. 30jähr. Krieges u. dcr Kolonisirg. Amerikas. 3. Geb. ^ ,/> Tchicser i» Frankfurt a. t. v. 211.5. Janisch, O., Lehrbuch der Arithmetik f. die mittlere» u. oberen Klas sen höherer Lehranstalten, gr. 8. Geh. * H 2116. Wohnungs-Anzeiger u. Adrcß-Kalcndcr f. Frankfurt a. d. O. f. das I. 1859. gr. 8. In Comm. Carl, baar ** 1'^ Spe»er in Arolsen. 2117. Blätter d. Landwirchschaftlichen Vereins im Fürstenth. Waldeck. Jahrg. 1859. Nr. 1. 4. In Comm. pro cplt. * 1 >? B. Tancsiiiy in Leipzig. 2118. Zeitschrift f Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Königr. Sachsen. Hrsg. v. Th. Tauchnitz. Neue Folge. 17. Bd. 0. Hft. gr. 8. * ^ Bcrlagsburtili. d. Volkssciir.-Berciiiz in Zwickau. 2119. Intonationen, die, dcr sächsischen Kirchcn-Agende. e. Zugabe zu jedem Gesanqbuchc. nebst 25 Liedern. 5. Aufl. 8. Geh. * 1 N-f 2120. Luther's, M.. Katechismus m. untcrgclcgtcn Bibelsprüchen u. bibl. Geschichten rc. 9. Aufl. 8. In Comm. " 1 V2 Derlags-Dnrcau in Altona. 2121. Thomas, d. alten Schäfer, Geheim- u. Snmpatbie-Mittel. I. Bdchn. 4. Aufl. 1» Geh. 2122. — 10. Prophezeihung f. die I. 1859 u. 1860. gr. 8. * I N-s 2123. Woolstone, F., unentbehrlicher Rathgeber f. das Leben in u. außer der Ehe. 8. In Comm. Geh. ^ Weber in Leipzig. 2124. Michclct, I., die Liebe. Hebers, v. F. Spielhagcn. 8. Geh. * 1^ -? C. F. Wintcr'sche Verlags», in Leipzig. 2125. Lüntlier, 3. 6., I-ebr« v. Sen bluli^e» Operationen am men«ch- ticlien Körper. 30. z;r. 4. 6et>. » ^ Nichtamtlicher Theil. Die Grundzüqc der Buchhaltung in Anwendung auf den Buchhandel. Mitgctheilt von Albert R 0 ttnec. I. Allgemeine llebersichr. Jedes Bcsitzlhum, dessen Gcldeslvcrth einer Umgestaltung un terworfen ist, erfordert eine Art Rechnungsführung. Solange diese Umgestaltung sich auf unmittelbaren Austausch beschränkt oder jeder Kauf und Verkauf durch Baarzahlung ausgeglichen wird, laßt sich eine Vermehrung des Besitzthums durch Hinzurechnen und eine Verminderung durch Abziehen erreichen. Sobald aber der Cre dit und mit ihm Schuld und Forderung in Anwendung kommt, kann diese einfache Art der Verzeichnung nicht mehr ausrcichen, denn dann besteht unser Bcsitzthum einestheils in dem Gcldwerthe der materiell vorhandenen Gegenstände und andcrntheils in der Dif ferenz zwischen dem, was wir Fremden schulden, und dem, was wir von Ändern zu fordern haben. Es tritt alsdann die Nothwcndigkcit ein, die schriftlichen Nach weise nach einem gewissen System zu verzeichnen, um daraus uns und Andern von dem Stande des Besitzthums Rechenschaft geben zu können. Diese Art dcr Rechnungsführung versteht man erst unter „Buchhaltung." Sie ist einfach und leicht zu übersehen, so lange ihr Gegenstand sich in den Grenzen unmittelbaren Besitzes bewegt, sic wird verwickelter, je mehr Beziehungen und Verhält nisse darauf einwirkcn, und erhebt sich bis zur höchsten Stufe wis senschaftlicher Ausbildung, wie solche in den Industriezweigen und in dem eigentlichen Handel zur Erscheinung gelangt. Alle Arten der Buchhaltung lassen sich auf die beiden Metho den zurückführcn, welche man unter der Bezeichnung Einfache und Doppelte Buchhaltung versteht. Die Einfache B u ch h a l t u n g beschäftigt sich hauptsächlich mit dem Verzeichnen und Berechnen der Verhältnisse, in welchen unser Bcsitzlhum zu andern Personen sieht, sie kann durch ihre Notirungen allerdings die Veränderungen der einzelnen Theile des selben und durch Zusammenstellung ihrer Resultate eine Totalüber- sicht Nachweisen, da sie aber nicht über die Ab - und Zunahme des Ganzen Rechnung führt, so kann sie auch nicht darthun, auf welche Art die Veränderung des Besitzthums vor sich gegangen ist, ebenso wenig wie sie den Beweis liefern kann, daß dieses Totalergebniß wirklich so sei, wie es ihre Notirungen zu ergeben scheinen. Die Doppelte Buchhaltung führt dagegen zwei Rech nungen, die eine über die Totalität des Besitzthums, die andere über die einzelnen Bestandtheilc desselben. Diese beiden Rechnungen contcoliccn sich gegenseitig, und in ihrer Ucbeceinstimmung liegt der mathematische Beweis der Richtigkeit. Wollte man nun dem Wortlaute nach alle Gcschäftsvorfälle auf beiden Rechnungen buchen, so würde die praktische Anwendung allerdings sehr erschwert sein. Dies ist aber durchaus nicht der Fall, sondern die gegenseitigen Beziehungen dieser beiden Rechnungen gestatten ein viel einfacheres Verfahren. Die Rechnung über die Totalität bildet das Eapital-Eonto. Anfänglich ist das ganze Ver mögen in diesem vereinigt, welches nun die activen und passiven Besitzthcilc den Conten zur Verwaltung stibergibt. Diese Besitz- theile umfassen also den Geldwerth aller materiellen Gegenstände, aus denen unser Vermögen zusammengesetzt ist, sie mögen nun in wirklichem baarcm Gelbe, Wechseln, Wertpapieren, Immobilien, Mobilien, Waaren, Schulden und Forderungen bestehen. Denn wir müssen uns klar machen, daß ein Geldbetrag, den uns Jemand schuldet, ebenso gut einen Theil unseres Vermögens ausmacht, wie derselbe Betrag, wenn wir ihn in Geld oder Waaren in unserem Besitz haben. Es besteht also kein Unterschied zwischen dem Conto einer Person oder Sache, beide bilden Theile unseres Besitzkhumes. Wenn wir uns vergegenwärtigen, daß wir das Eapital-Eonto für alle activen Besitzthcilc creditiren, so müssen wir dagegen die Conten, welche diese zur Verwaltung empfangen, dafür debiliren und so umgekehrt. Eine Umgestaltung des Besitzthums kann nun durch eine wirk liche Vermehrung oder Verminderung (durch Capitaleinlagcii, Ea- pitalentzichung rc.), odcr aber durch einen Austausch der Bcsitztheilc unter sich herbeigeführt werden. Solange das letztere der Fall ist, und dies geschieht während der Geschäftsführung in der Regel, be sorgen die Besitz-Eonlen die Buchungen unter sich, ohne die Rech nung über die Totalität zu berücksichtigen. Dies erscheint im ersten Augenblick als eine Unrichtigkeit, wenn wir uns aber klar machen, daß das Eapital-Eonto zu belasten wäre, so oft ein Besitz-Conto bei einer Umgestaltung einen Theil abgibt, und dagegen für den selben Betrag durch dasjenige Besitz-Eonto, welches ihn übernimmt, wieder erkannt würde, so ist dadurch die eigentliche Einwirkung des Geschäfts auf das Eapital-Eonto aufgehoben, da die Umgestaltung nur in den verschiedenartigen Besitztheilcn vor sich gegangen ist. Ein Beispiel mag dies noch deutlicher machen. A. schuldet uns 100 Thlr. und in der Easse haben wir 100 Tlflc., unser Vermögen beträgt in diesen beiden Besitztheilcn 200 Thlr. Wenn nun A. diese 100 Thlr. zahlt, so bildet unsere Forderung an ihn allerdings keinen Theil unseres Besitzthums mehr, aber wir haben dann in der Easse 200 Thlr. Unser Besitzthum hat also nur in seinen einzelnen Theilen eine Veränderung erfahren.
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