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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1844
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- Deutsch
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3501 101 3502 nannten Schriftchen, und da noch Exemplare davon vorrä- thig, kaufte er eines derselben. — Gleich darauf ward der Chef der Buchhandlung auf das Polizei-Bureau geladen, und von einem Secretair dort wegen des Verkaufs der ge nannten Schrift zur Rechenschaft gezogen. Da bis dahin noch kein Verbot der Schrift erlassen worden, mußte der Buchhändler über ein solches Verfahren äußerst verwundert sein, ward aber von dem Secretair bedeutet: daß dieses Buch, da es ohne Angabe des Verlegers erschienen se i, zu den verbotenen gehöre. — Dem wurde entgegnet, wie es ganz gleich sei, ob auf dem Titel einer Schrift ein Buchhändler als Verleger oder als Com missionair genannt sei; diese Bezeichnung „in Commission" überhebe den Buchhändler keiner Art von Verantworlichkeit den Be hörden gegenüber, und sei eine reine Privatsache zwischen dem Autor und dem Buchhändler, nichts als eine andere Art der Berechnung. — Diese ganz richtige Entgegnung fand aber keine Gnade vor den Augen des Secretairs, wel cher meinte: die Bezeichnung „in Commission" sei nicht gültig, das sei ein ganz allgemeiner Ausdruck, der von den Kaufleuten eben so gut auf Käse und neue Häringe angcwendet würde, wie das jetzt häufig geschehe u. s. w. Der Chef der Buchhandlung blieb jedoch bei seiner Aus sage und behielt sich vor, diese durch die dahin einschlagen den Gesetze zu begründen. Da nun leicht ähnliche Vorfälle Vorkommen können, so wollen wir zu Nutz und Frommen der mit solchen Vorla dungen Bedrohten sie aufmerksam machen. Dies wird sehr leicht geschehen können, indem man Rönne und Simon Polizei wesen (Breslau bei Aderholz. 3 Bände 6Vv Thlr.) zur Hand nimmt. Da heißt es Bd. 1. 720 und 721.: D. L. Von den Obliegenheiten der Verleger und Drucker. >> Angate des Namens des Verlegers und Druckers. Censur. Ed. Are. IV. a.) R. d. St. Min. der G. ic. Ang. 6>. Altensteinl des I. u. d. P. (v. Rochow) u. d. A. (A. v. Weither) v. IS. Febr. I8Z8 an das Sk. Ober-Eensur. Collegium zu Berlin. Zulässigkeit der Bezeichnung „in Kommission" bei Schriften, welche mit diesseitiger Censur er. scheinen. Dem K. Ober. Censur. Kollegio wird auf den Bericht vom 21. Oct. v. 2. betreffend die Anfrage des hiesigen Buchhändler N., ob solche mit diesseitiger Censur gedruckte Schriften, welche den Na men einer Verlagshandlung nicht führen, sondern nur als Kom. Missionsartikel einer Buchhandlung angezeigt sind, zu den verbotenen Schriften gehören, oder ohne Weiteres angekündigt und ausgegeben werden dürfen hierdurch eröffnet, dass e« rücksichtlich dieser Frage der von dem äk. Ober,Censur.Collegio in Antrag gebrachten Deklaration des Ge setzes vom 18. Oct. I8IS nicht bedarf. Denn da aus dem Geiste des Letzteren, so wie auS dem des Bundestagsbeschlusses vom 20. Sept. I8Ig unzweifelhaft folgt, daß die gesetzlichen Verpflichtungen, welche Verle. gerader Verlagshandlungen übernehmen, und die Verantwortlichkeit, der sie unterworfen sind, durch die Bezeichnung „in Commission" kei. neSwegS verringert, noch viel weniger aufgehoben werden, dieser Zusatz vielmehr nur sagen will, daß in finanzieller Hinsichtder Verlag nicht für eigene, sondern für Rechnung und Gefahr eines Drit ten unternommen worden sei, so ist auch kein Grund vorhanden, der Ankündigung, und Verbreitung von dergleichen Schriften ein Hinder. »iß in den Weg zu stellen. DaS oben Gesagte findet aber auch in Beziehung auf die in an. dein Staaten des deutschen Bundes erscheinenden, mit der Bezeichnung „in Commission de! der N. N, Buchhandlung zu N." versehenen Schrif. ten Anwendung, weshalb auch in dieser Beziehung eine Deklaration de« obengedachtcn Gesetze» nicht erforderlich ist. Dnß der Denunziant und die eine solche ungebühr liche Denunziation a n nehm e nde und darauf hin verfü gende Behörde keine bessere Gesetzcskennlniß »erreichen, ist besonders schlimm für Diejenigen, welche ungehöriger Weise dadurch belästigt und unter Umständen auch beschä digt werden können. Es ist zu verwundern, daß man, ehe man eine Vorladung erläßt und zu einem Verhör schreitet, sich nicht so viel Mühe nimmt, die einen solchen Fall be treffenden Gesehesvorschriften nachzulesen, wenn man die selben nicht völlig inne hat." Die „Magdeburger Zeitung" bringt in Nr. 256 nachstehende, auch in andere Blätter übergegangcne Miltheilung aus Leipzig: „Den hiesigen Buchhändlern ist in diesen Tagen auf An regung eines Nachbarstaates eine ministerielle Verwarnung zu gegangen , des Vertriebs auswärts erschienener unccnsüter Schrif ten sich mehr als zeither zu enthalten, da man sonst zur Ein führung schärferer Controle sich werde genothigt sehen. Der Vorstand des Buchhandels hat gegen Ergreifung solcher Maß regeln vorzüglich auf den Grund hin remonstrirt, daß eine stren gere Eontrole als die jetzige allem Anschein nach den für den hiesi gen Buchhandel so wichtigen Speditionshandel entfernen würde." Diese Mittheilung beruht auf einem Jrrthum. Der wahre Verlauf der Sache ist folgender: In Folge einer von einer auswärtigen Regierung geführ ten Beschwerde „über den in Leipzig angeblich stattsindendcn unerlaubten Vertrieb von Druckschriften, die außerhalb der deut schen Bundesstaaten, namentlich in der Schweiz, erschienen wa ren", sah sich das konigl. sächs. Ministerium des Innern ver anlaßt, die Buchhändler Leipzigs auf die in dieser Bezie hung bestehende, dem Bundesbeschiuß vom 5. Juli 1832 entsprechende Bestimmung des h 28 der Preßpolicei-Verord nung vom 5. Febr- 1844 aufmerksam machen und die ver- trauungsvolle Erwartung gegen sie aussprechen zu lassen, das, sic s e l b st absichtlichen Uebcrtretnngen der gedachten Bestimmung oder auch nur Unvorsichtigkeiten einzelner Buchbändler zu steuern und hierdurch das Ministerium der Nothwendigkeit zu überhcbcn wissen würden, strengere Maßregeln zu ergreifen, die leicht störend auf den gcsammten sächsischen Buchhandel wirken könnten. Die ganze Fassung der Ministerialverordnung zeigt auf das Deutlichste, daß das Ministerium sorgfältig bemüht ist, die In teressen des Buchhandels zu wahren. Das haben auch unsere Buchhändler nicht verkannt; sie haben daher gegen diese Ver ordnung keineswegs — wie es in jener Miltheilung heißt — remonstrirt, sondern vielmehr darin einen neuen Beweis der Humanität der, sächsischen Regierung erkennen zu müssen ge glaubt. lAllg. Preßz.) Börse in Leipzig am 18. Novbr. 1844. im Vierzehnlhaler-Fuß. Kurze Sicht. Ang. Gesucht. !> Monat. Ang. Gesucht. 3 Monat. Ang. Gesucht Amsterdam . . . . — 140^ — — — — Augsburg . . . . — — — — — Berlin — 99; — — — — Bremen — m; — — — — Breslau — 99^ — — — — Frankfurt a. M. . . — 57ss, — — — — Hamburg . . . . — ibvz — 149Z — — London — -— — — 6.24^ - Pari» — — — 79j Wien — 104S — — Louisdor 1IH,Holl.D»e,6^,Kaiserl.Due,6^, BreSl.Due. 6K, Paff.-Due.b^, Conv.-SpeeieS u. -Gulden 4;, Conv. Zehn. u.Zwanzig>Kr,4;. Verantwortlicher Redacleur: I. de Marie. 245*
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