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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1844
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- Deutsch
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3499 101 3500 tigen Schriften aufzusassen seien. Viertens hätte der ß 10 I. c. cs nicht in das Ermessen des Obercensurgerichts stellen können, die Schrift ganz zu unterdrücken, oder nur das öffentliche Auslegen derselben, oder deren Ausnahme in Leihbibliotheken, öffentliche Lesecirkcl oder Lesecabinette zu verbieten. Denn bei censurpflichtigen Schriften muß alles, was gegen die Eensurinstruction verstößt, unbe dingt unterdrückt und von der Verbreitung ausgeschlossen werden. Fünftens endlich würde cs ein Widerspruch in sich selbst sein, wenn Schriften über 20 Bogen zwar von der Eensur befreit wären, wegen jedes Verstoßes gegen die Eensurgesetze aber der Gefahr ausgesetzt blieben, unter drückt und vernichtet zu werden- Andrerseits dürfen die Vorschriften der Eensurinstruction bei der obgedachten Frage nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Der Gesetzge ber hat durch diese Vorschriften, soweit dadurch nicht indi viduelle Verhältnisse, insbesondere die Ehre und der gute Name geschützt werden sollen, festgestellt, was für censur- pflichtige Schriften als gefährlich angesehen werden soll- Diese Vorschriften müssen daher bei Bcurtheilung der Ge- meingefährlichkeit censursreier Schriften, wenn auch nicht als Entscheidungsnorm, doch als Anhalt dienen. Zu gleich müssen aber der Gegenstand der Schriften, die Form derselben, der Leserkreis, für welche sie nach In halt und Form bestimmt sind, und alle sonst vorliegenden Umstände ins Auge gefaßt werden, um dadurch zu beurlhci- lcn, ob mit Verbreitung der Schriften eine Gefahr für das Gemeinwohl wirklich verbunden sei. Betrachtet man von dem oben gedachten Standpunkt die vorliegenden Gedichte, so können dieselben mit Ausnahme der S. 22 — 25 und S. 237—244 befindlichen für gemeingefährlich nicht er achtet werden. Der Dichter spricht in ihnen seine Sehn sucht nach andern, angeblich bessern Zuständen, insbeson dere in Bezug auf Religion und Politik in poetischer Form aus, und tritt insofern den bestehenden Verhältnissen ge genüber. Dieß geschieht aber ohne Aufforderung zu ge waltsamen Eingriffen, gegen die sich der Dichter vielmehr wiederholt auf das lebhafteste äußert, indem der Gedanke allein wirke» soll- Außerdem geschieht dieß durchgängig in einem so schwunghaften poetischen Gewände, daß dadurch nicht nur den Gedanken die Schärfe, welche sie in einer pro saischen Darstellung haben mochten, genommen wird, sondern auch die Gedichte für das größere Publikum bei weitem unzu gänglicher gemacht werden, als viele in ähnlichem Geiste geschriebene Dichtungen. Nur die S. 22—25 und S. 237—244 befindlichen beiden Gedichte mußten von dem Debit ausgeschlossen werden, da dieselben höchst feindselige und gehässige Angriffe auf das monacchische Princip enthalten, solche Angriffe aber in keiner Schrift zum Druck verstattet werden dürfen. Das eine Gedicht ist zwar schon unter sächsischer, das andere sogar unter preußischer Eensur ge druckt worden. Dieser Umstand, welcher in zweifelhaften Fällen ein sehr wichtiges Moment für die Debitsertheilung sein würde, kann indessen bei unzweifelhaften Fällen nicht in Betracht kommen, da die an sich vorhandene Gemeinge- fährlichkcit durch die nachlässige Verwaltung des Amtes sei tens eines Eensors nicht aufgehoben wird. Von desto grö ßerer Wichtigkeit ist der gedachte Umstand für die Frage: ob dem Verleger ein Anspruch auf Entschädigung gebühre? Letzteres soll nach § 13 der Verordnung vom 30. Juni v. I. nur dann angenommen werden, wenn die besonderen Um stände des Falls ergeben, daß dcrBetheiligte die aus der Schrift dem Gemeinwohl drohende Gefahr nicht vorhersehen konnte. In Bezug auf beide Gedichte hatte nun aber der Verleger gar keinen Anlaß zu einer Prüfung, er konnte vielmehr, da sie beide bei der Eensur keinen Anstoß gefunden hatten, ohne weiteres annehmen, daß ein gemeingefährlicher Stoff in ihnen nicht enthalten sei. Die besonder» Umstände des Falles machen daher den Entschädigungsanspruch des Ver legers, über dessen Betrag der ordentliche Richter zu erken nen hat, ganz unzweifelhaft. Hiernach war überall, wie geschehen, zu erkennen. Statistisches. In Nr. 94 d. Bl. haben wir eine Uebersicht des Ein-, Aus- und Durchgangs an Büchern, Schriften, Landkarten und Kupferstichen im Gebiete des deutschen Zollvereins wäh rend der Jahre 1840—1842 mitgctheilt. Einer soeben bei Reimer in Berlin erschienenen Schrift „statistische Uebersichten rc." entnehmen wir noch folgende Angaben Eingang. Ausgang. Durchgang. Ctr. Ctr. Ctr. 18»4 12815. 1I53I. 2865. 18»S 13213. 13779. 1543. 181«. I0II8. 14511. 435. 18»7 12125. 15849. 562. 18S8. 13843. 16757. 573. 181». 11991. 17143. 644. 181» 18V88. 14070. 1778. Ein Beitrag zur Sortimcntsquälerci. Jemand kaufte im Jahr 1843 die 4 ersten Bände von Sue's Geheimnissen, übersetzt von Diezmann, mit Jllustr. von Hosemann. Derselbe lebt in einer entfernten Provinz, und kommt erst im Frühjahr 1844, um den 5—8. Bd., der damals noch nicht erschienen war, zu kaufen; der Sor- timentshandler giebt von seinem Lager-Exemplar dem Mann, der bereits wußte, daß das Ganze schon um den Spottpreis von 2-/) angekündigt war, diese Bände für 1^ 8A ab, und verlangt sie von dem neuen Verleger in Frankfurta/M. Dieser antwortet, er habe keine einzelnen Bände, dürfe auch contractmäßig selbe nicht zum herabgesetzten Preise ver kaufen; nun verlangt der Sort. selbe vom alten Verleger und erhält die Antwort, er habe keinen herabgesetzten Preis und dürfe contractmäßig nicht unter dem Ladenpreise ver kaufen, doch wolle er diese Bände mit 50gegen baar, also für 2 ff? Massen. Wer ist nun der Gefoppte? wie gewöhnlich bei solchen Manoeuvern: der Sortimenter. 8- Die Fr ei kugeln enthalten folgendes aus Bres lau: „Bald nach dem Erscheinen der Broschüre: Der preußische Unteroffizier und der Landschul lehrer. Sendschreiben eines rheinischen Landschulleh rers an einen College» in Schlesien" Leipzig, in Commis sion bei Jackowitz) kam der Polizei-Jnspcclor Giese (wie es scheint ein sehr thätiger Polizeibeamte) in eine hiesige Buchhandlung, fragte behufs eines Ankaufs nach dem ge-
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