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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1844
- Sprache
- Deutsch
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3091 92 3092 ebenso decken würde, wie ein geringerer bei gewöhnlichen Prei-1 fühlbar; ferner nöthigt diese Accise den Papierfabricanten, sen. Sie schickte den Plan an C- Knight, der zuerst nicht den Papierhändler und den Buchhändler ein größeres commer- glaubte, daß es möglich sei; er reiste jedoch zu ihr, um sich mit ihr darüber zu besprechen, machte seine Berechnungen, setzte sich mit einer Anzahl großen Landbesitzer in Verbin dung, welche versprachen, den Plan durch Beförderung von Dorfbiblivtheken zu befördern; und so erscheint jetzt die unter dem Namen Kmgbt's rveekl)'volume-, bekannte Sammlung. Jeden Sonnabend wird ein Bd. derselben ausgcgeben, der etwa 300 Seiten in Duodez enthält, sehr anständig gedruckt und mit Holzschnitten versehen. Es sind bis jetzt zwölf Bände er- cielles Capital in ihr Geschäft zu stecken, von dem sie natür lich einen commerciellen Prosit ziehen müssen; endlich muß man ja im Buchhandel nothwendig auf den Nichtverkauf einer großen Anzahl von Exemplaren rechnen, und die Steuer auf dem Papier, das dazu gebraucht wurde, auf die verkauften legen. Aus diesen Ursachen bildet die Papier- steucr ein sehr bedeutendes Element des Preises der Bücher, und ihre Rückerstattung bei Ausfuhr größerer Partien ist keineswegs ein Ersatz dafür. Drittens sollten dis fremden schienen, etwa zur Hälfte Ociginalwerke, zur Hälfte neue Regierungen darauf bestehen, daß die englischen Zölle auf Auflagen. Der Erfolg hat die Erwartung des Buchhänd- Bücher, die von Staaten kommen, welche einen Reciproci- lers übertroffen und bewiesen, daß die Unternehmung einem kätsvertrag über Verlagsrecht mit England abschließen, wirklichen Bcdürfniß entspricht. Die Herabsetzung der abgeschafft werden. Sie betragen, wenn ich nicht irre, Preise im Verhältnis; zu gewöhnlichen englischen Büchern die unsinnige Summe von 11 Pence für das Pfund ist bei diesen neuen Sammlungen sehr bedeutend; z. B. Gewicht, und erschweren die Verbreitung fremder Literatu- Murray hatte früher Borrows Bibel in Spanien um ren in England sehr; cs ist eine durchaus barbarische Maß- 28 Sh. herausgegebcn, in seiner neuen Ausgabe in der Eolo- regel, die man sonst nur in Staaten findet, welche über- nialbibliolhek kostet sie nur 5 Sh.; bei Knight war früher Haupt Literatur ersticken wollen, die aber in dem Zustand von das Werk von Davis über China erschienen und kostete 21 Sh., in seinen wöchentlichen Bänden kostet es jetzt nur zwei. So groß aber auch der Erfolg sein mag, so wird er doch keinen Einfluß auf die Preise der Bücher im Allge meinen ausüben, theils weil ein großer Theil nicht auf eine ausgebreitele Popularität rechnen kann, theils weil der Buchhändler bis jetzt noch seine Rechnung dabei findet, zuerst Ausgaben für die Neichen und für Lesecabinctte zu veranstalten. Eine gänzliche Revolution im Preis der Bücher könnte nur dann erfolgen, wenn sich durch Verträge mit Amerika und den Staaten des Eontinents über internationales Verlagsrecht plötzlich der Markt für englische Bücher ins Unendliche aus- dehntc, und der Buchhändler daher hoffen könnte, bei einem mäßigen Preis große Auflagen zu verkaufen. Dies würde den englischen Buchhandel auf eine bessere Basis setzen, und das Gelingen der Unterhandlungen, welche England in die ser Beziehung begonnen hat, ist in jeder Rücksicht zu wün schen, aber fremde Staaten, welche geneigt sind, sich darauf einzulassen, müssen vor allem auf drei Punkte Rücksicht nehmen. Erstlich daß ausdrücklich stipulirt werde, daß das Einregistriren der Büchertitel wenn diese Formalität (wie in i der Bill von Green, Gladstonc und Baring vom 12-März 1844 vorgeschlagen ist) erforderlich wäre, umsonst geschehen könne, denn man darf dem englischen Sportelwesen keine Thüre öffnen. Zweitens daß die Auflage auf Papier abge schafft werde, indem offenbar ungerecht wäre, den fremden Leser zu zwingen, eine indirecte englische Auflage zu bezahlen, während man ihn nölhigte, in England gedruckte Ausgaben zu nehmen, wenn er englische Bücher haben will; die^ wird große Schwierigkeit finden, die Auflage auf Papier beträgt seit 1836 anderthalb Pence das Pfund Papier, was etwa 15 bis 20 Proc.v. Preis ausmachen mag; sie trägt im Durch schnitt 550,000 Pf. St. jährlich ein. Man sagt, daß diese Auflage nur einen so geringen Theil des Preises eines Buchs bilde, daß ihre Aufhebung keine berechenbare Herabsetzung der Bücherpreise Hervorbringen werde; allein dem ist nicht so, denn bei großen Auflagen ist das Papier das hauptsächlichsteElement des Preises, und eine Erhöhung von 15 bis 20 Proc. sehr England eine Anomalie ist. Wenn einmal die Steuer auf Papier abgeschafft ist, so bleibt sogar gar kein Vorwand dazu da; jedenfalls ist England, das gegenwärtig und noch für lange Zeit hin das größte Interesse an dem internationalen Verlagsrecht hat, wohl im Stande, dafür eine an sich billige Concession zu machen, welche seinen Einkünften sehr wenig schadete und eine Sperre für die freie Eommunication der Ideen niederceißcn würde. Bis jetzt werden sehr selten fremde Werke in England nachgedcuckt, und unendlich mehr engli sche in Deutschland, als deutsche in England, so daß offen bar jede Uebereinkunft gegen den Nachdruck zum Vortheil für England wäre. Dieß ist kein Grund, eine Maßregel zu verwerfen, welche an sich gerecht ist, und für welche weit größere Interessen als blos merkantilischc sprechen; aber es ist eine Basis, auf welche Hin man von England das Zurück nehmen aller siscalischen Gesetze verlangen kann, welche die einheimischen und fremden Bücher hier vertheuern; ohnehin ist cs der Weg, den England doch cinschlaqen muß, wenn es mit Nordamerika einen Vertrag über Verlagsrecht ab- schlicßen will, der eine Maßregel von unberechenbarer Wich tigkeit für beide Staaten wäre. Nuf wessen Gefahr? l. Ein Remittenden-Packet kommt nicht in die Hände des Verlegers, weshalb derselbe es dem Conto des Absenders nicht gut schreiben will und die Behauptung aufstellt, es sei die Pflicht des Absenders, für ein nicht angekom- mcnes Packet zu haften. Der Absender behauptet, seine Verantwortlichkeit höre auf, wenn ec Nachweisen könne, daß das Packet in Leipzig angekommcn sei, und das könne er in diesem Falle; der Verleger weist nach, daß er das Packet von seinem Commissionär nicht erhalten habe. Die Sache steckt also zwischen den beiden Commissionären. Haben diese nun nicht die Verpflicht ung, das Packet ausfindig zu machen? Ist es nicht zu ermitteln, wer muß den Schaden tragen? Ist darüber eine feste Bestimmung allgemein angenommen, oder wie verfahren in solchen Fällen die Partheien?
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