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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1844
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- Deutsch
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2157 68 2158 mal ausgefallen sind, nie wieder eingerückt. Möglicher Weise könnte ein gewisser Kastengeist dazu wirken, daß die Gelehrten mehr Rücksicht üben gegen die Fehler ihrer Ge nossen gleichen Grades als gegen die berühmten Werke Ge lehrter von höherem Grade. Es ist bewunderswürdig, wie sich die Einwohner von Tschou-kang bei ihrer Vorliebe für Verlagsunternehmungen zu helfen wissen, wenn cs ihnen an den nöthigen Bedin gungen fehlt, z. B. an Geld oder an Kenntnissen. Es ist weniger auffallend, wenn ein Buchhändler, dem zur Er öffnung eines eignen Geschäftes die Mittel fehlen, an ei nem reichen Seifensieder einen Theilnchmer findet. Aber eine merkwürdige Erscheinung bleibt gewiß, daß etwa ein Perlmutterschnitzer, der weder Geld noch Kenntniß des Ge schäftes besitzt, einen Capitalisten bewegen kann, sich zum Ankauf oder zur Begründung einer Buchhandlung mit ihm zu verbinden, so daß der eine das Geld dazu giebt, der andre nichts als den Muth. Die mangelnden Kenntnisse pflegt man in diesem Falle wohl zu ersetzen, indem man einen Gelehrten nicht gerade als Theilnehmer ins Geschäft nimmt, aber ihn mit erhöhtem Tagelohn als Rathgeber an stellt. Außer solchen offenen Gemeinschaften giebt es aber noch viele geheime, besonders wo zu einer einzelnen Un ternehmung Capitalien für einen Gewinnantheil hergeliehen werden. Aus diesem Verhältnisse ist es erklärlich, daß in vielen Buchhandlungen Tschou-kangs täglich Banquiers und Capitalisten erscheinen, um die eingehenden Bestellungen zu mustern, was auch dazu beiträgt, die ganze Stadt zu ei ner Stadt des Buchhandels zu machen. Es kann wohl nicht fehlen, daß so regsame Geschäfts leute sich einander mit eifersüchtigen Augen betrachten wer den. So geheim daher jeder Buchhändler in Tschou-kang seine Unternehmungen hält, so gelingt es doch selten, sie vor den andern lange zu verbergen. Viele Verleger pflegen die Runde durch die Druckereien zu machen, um den begin nenden Druck neuer Werke zu erspähen, was zuweilen nicht ohne Folgen bleibt. Denn wenn eines ihnen besonders zu sagt, so bestellen sie wohl bei ihrem Hausgelehrten ein glei ches Werk, und erreichen es durch größte Eile und durch Zertheilung in ganz kleine Bändchen, daß sie, noch ehe von dem Vorbild etwas erscheint, das erste Bändchen ihrer Nach ahmung verkaufen. In dieser Art der Betriebsamkeit lei sten sie Außerordentliches und sehen Vieles als erlaubte Kriegslist gegen Concurrenten an. Es soll zwar gewisse mora lische Regeln geben, gegen die sie dabei nicht zu verstoßen pfle gen, doch sind ihre Unterscheidungen für Fremde nicht erkennbar. Daß es unter solchen Verhältnissen Reibungen und Strei tigkeiten in Menge giebt, versteht sich von selbst. Doch kommen die Buchhändler bei ihren Zusammenkünften, wo sie freundschaftlich mit einander Opium zu rauchen pflegen, selten zu Tätlichkeiten, und gleicher Eifer beseelt alle, wenn es gilt, die Rechte und die Würde von Tschou-kang gegen außen zu vertreten. Dieser Patriotismus und das starke Selbstgefühl mag auch die Tschou-kanger Verleger bewahrt haben, dem lang weiligen Gesang eines ausländischen Juden zu folgen, dem es mit den Buchhändlern einer andern Stadt gelungen ist, wie dem Rattenfänger mit den Kindern in Hameln. Umnitzc Vermehrung der Buchhändler-Arbeiten. Wie ich es hier mittheile, so kommts jährlich wohl oft vor, überhaupt wird Jedermann eingestehn, daß viele unnütze Arbeit im Rechnungsfache bei uns Buchhändlern noch im mer mit unterläuft, durch nachstehendes Beispiel wirds klar werden: Der Buchhändler A. sendet dem Buchhändler B. Rech nungs-Auszug, B- schickt ihn an A. mit der Bemerkung cfrm. zurück, inzwischen wird gegenseitig remittirt und disponirt — folglich sendet A. dem B. auf Abschlußformu lar nochmals Transporte ein, mit Hinzusügung der Remit- tenda und Disponenda und frägt an, ob conform? B- sen det ihn wieder retour und setzt sein Ja! darunter. Jetzt geht A. an den Abschluß, zieht den Saldo und es ergiebl sich, daß ec dem B. zu zahlen habe. Deshalb focmirt er den Abschluß, zieht Saldo und schickt dem B. abermals den selben mit der Frage ein, conform? B. sendet ihn auch zurück und sagt auch abermals ja! Nun sollte man meinen, sei die Sache doch endlich in Ordnung, aber <iuocl »on, nach dem A. diese Antwort empfangen, läßt er auch sofort den selben Abschluß wieder an B. zurücklaufen *) und bemerkt nur noch darauf: „den kleinen Saldo empfangen Sie in Frankfurt." Als nun aber A- dem B. den kleinen Saldo wirklich hat zahlen lassen, da sendet er noch zu guter Letzt einen Zettel dem B-, worauf steht: „Z. Nachricht. Den Saldo von rc. ließ ich Ihnen heute in Frankfurt zahlen." Muß nicht jeder kaufmännisch Gebildete über solche Hin- und Herschreiberei lachen? Wäre es denn nicht genügend, daß, nachdem die Con- formität der Transporte feststeht, jeder nach seinem Buche den Saldo zieht, darnach zahlt oder empfängt und nur dann noch Abschlüsse aussendet, wenn etwa die Zah lung selbst oder das Ausbleiben derselben ergiebt, daß ir gend eine Differenz noch obwalten müsse? Wenn ich z. B- von A. nach meinem Buche 100^ als Saldo zu erhalten habe, ec läßt mir diese auch irgendwo oder wie zahlen, wozu brauche ich dann noch als B. ihm Abschluß zu senden? Denn klar geht es ja aus seiner Zahlung hervor, daß er so abgeschlossen haben muß, wie es mein Buch verlangte! Und warum, so frage ich weiter, braucht A. dem B. in einem solchen Falle Abschluß zu senden? Reklamirt B. auf seine Zahlung hin nicht, dann muß ja auch A. annehmen, er habe damit die Rechnung ausgeglichen, wäre aber dem B- die Zahlung aus irgend einer Ursache gar nicht zugekommen, so wird derselbe sich auch schon melden. E. W. *) Ist durch Belege zu beweisen. Cassel, den 19. Juli. Vor einigen Tagen wurde hier „Boden, dritte Schrift zur Vertheidigung Jordans" verboten und die Vorgefundenen Exemplare confiscirt; und am 17. bist, mußten sämmtliche hiesige Buchhändler vor dem Polizei-Gericht erscheinen, als der Uebertretung des Censur-Gcsetzes von 1816 angeklagt, nach welchem jede Schrift, die den Kurhesfischen Staat betrifft, der hiesigen Censur-Commission vorzulegcn ist, bevor sie verkauft werden darf. Gewiß hat keiner der hiesigen Buchhändler beim Versen den dieser Broschüre geahnt, daß der Staat Kurhessen in der selben geschmähet sei, wie es in der Anklage heißt. 152 *
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