für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 5?. Dienstags, den 18. Juni. 1844. Bekanntmachung. In Gemäsheit §. 28. der Verordnung vom 5. Febr. 1844, die Angelegenheiten der Presse betreffend, ist der Weygcindschen Buchhandlung in Leipzig über eine Schrift unter dem Titel: Betrachtungen über Ungarns Kredit- und Grundbesitz- Verhältnisse. Den hohen Reichsständcn ehrfurchtsvoll gewidmet von Joseph Vaiß. Preßbucg, gedruckt bei Anton Edlen von Tchmid. 1844. 8. IV u. 119 S. der Erlaubnißschein zum Vertriebe ausgefertigt worden. Es wird daher Solches hierdurch bekannt gemacht. Leipzig, am 12- Juni 1844. Königlich Sächsische Kreis-Direction. Gesetzgebung zum Schutze des literarischen Eigen thums in der Schweiz. In dem so eben bei Orell, Füßli L Co. in Zürich erschienenen „ersten Entwurf des privatrechtlichen Gesetz buches für den Kanton Zürich 1. Th.: Personen-, Fami lien- und Erbrecht" (redigirt vom Staatsrath 1)r. Blunt- schli) handelt das erste Kapitel des vierten Abschnitts von demRechte desAutors an Geistes- und Kunstwerken. Die betreffenden 16 Paragraphen lauten: tz 73. Schriftsteller und Künstler haben ein aus schließliches Recht auf Veröffentlichung ihrer schrift stellerischen oder künstlerischen Erzeugnisse. tz 7l. Der Autor kann dieses Recht ganz oder theilwcise für kürzere oder längere Zeit, für seine Lebenszeit oder für die Zeit nach seinem Tode übertragen. g 7ä. Dasselbe dauert so lange der Autor lebt und wenn das Eczeugniß noch bei Lebzeiten des Autors veröffentlicht worden ist, und von der ersten Veröffentlichung bis zu seinem Tode noch nicht volle 30 Jahre verstrichen sind, bis zur Er-! Ilr Jahrgang. füllung dieser Frist von 30 Jahren über seinen Tod hinaus. § 76. Ist ein derartiges Erzeugnis nicht bei Lebzeiten des Autors veröffentlicht worden, so sind, insofern der Autor sein Recht bereits übertragen hat, die bezeichncten Nachfolger des Autors, im entgegengesetzten Falle die Erben desselben, zur Veröffentlichung während der nächsten 10 Jahre nach seinem Tode ausschließlich berechtigt. Wird das Werk binnen dieser Frist wirklich veröffent licht, so genießt es dann einer weitern Schutzfrist von 16 Jahren seit der ersten Veröffentlichung. § 77. Das bloße Eigenthum an dem Manuscript eines von dem Eigenthümer verschiedenen Autors begründet an und für sich nie ein Autorrecht. Wenn ein solcher Eigenthümer des Manuskriptes auf recht mäßige Weise dasselbe zum ersten Male veröffentlicht oder ver öffentlichen läßt, so wird dieses Werk während 16 Jahren seit der Veröffentlichung gegen Nachdruck geschützt. § 78. Anonyme oder pseudonyme Werke werden nur während 16 Jahren seit ihrer ersten Veröffentlichung geschützt. Z 79. Das Autorrecht erlischt nach Ablauf der vorbe- zeichneten Fristen für immer. I e d e r m a n n ist berechtigt ein l i t e r a r i sch c s oder k ü n st - lerisches Werk zu veröffentlichen, insofern daran kein Autorrecht mehr besteht. § 80. An öffentlichen Gesetzen, Beschlü ssen oder Urtheilen besteht kein Autorrecht eines einzelnen Bürgers. Der Staat kann für die von ihm herausgegebenen Sam melwerke ein solches nur während 16 Jahren seit der er sten Veröffentlichung ansprechen. § 81. Oeffentlich gehaltene Reden können in Zei tungen, Zeitschriften, in Sammlungen oder mit Kommentaren versehen auch ohne Zustimmung des Autors gedruckt und wiedergedruckt, nicht aber ohne solche einzeln unter seinem Namen hcrausgegeben werden. Der Autor ist berechtigt, insofern seine Rede ohne seine Zustimmung in entstellter Weise, unter seinem, sei es ausdrück lich oder durch Andeutungen bezcichneten Namen gedruckt wor den, theils B e r ich ti gu n g , so weit diese noch möglich ist, theils bei böswilliger Entstellung Gen ugthuung auf Kosten dessen zu verlangen, welcher die Veröffentlichung unternom men hat. 120