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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1844
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1844
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- Deutsch
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2195 69 2196 andern rheinischen Handlungen, die auf dem Titel als Ver käufer genannt waren, vor das Zucht Polizei gericht nach Köln geladen. Die Verhandlung hatte am 24-Juni Statt. Die Thatsache des Nachdrucks wurde von Seiten des An geklagten, nachdem das Gutachten des Sachverständigen- Vereins verlesen war, nicht bestritten. Es konnte sich da her nur von der Geldbuße handeln, welche § 10 des an geführten Gesetzes auf 50 bis 1000 Thlr. festsetzt. Der Angeklagte gründete sein Vertheidigungssystem auf den § 13 des angeführten Gesetzes, welcher so lautet: „Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissent lich zum Verkauf halt, ist dem Beeinträchtigten, mit „dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch, zur Ent schädigung verpflichtet, und hat, außer der Eonfiscation, „eine nach Vorschrift des ß 10 zu bestimmende Geld buße verwirkt." Er behauptete, ihm sei nicht anders bekannt geworden, als daß sein verstorbener Bruder damals die Zeichnungen ausgenommen und nach diesen Original-Aufnahmen gestochen habe. Er lasse indefi die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Angabe unerörtcrt, jedenfalls aber behaupte er, er habe bei Uc- bernahmc des Verlages in gutem Glauben gehandelt, er habe nicht wissentlich widerrechtlich vervielfältigte Werke zum Ver kauf gehalten. Zur Begründung dieser Behauptung hatte er einige Schutzzeugcn laden lassen, welche aussagten, daß der Beschuldigte weder Maler noch Stecher sei, und daß der verstorbene Bruder desselben Zeichnung und Stich allein besorgt habe. Die auf dem Titel des Nachdrucks als Verkäufer genann ten Handlungen erklärten, es sei in sehr vielen Fällen nicht möglich, daß ein Buch- oder Kunsthändler einen Nachdruck oder Nachstich, der nicht offen zu Tage liege, sogleich als sol chen erkennen könne, wenn er nicht besonders darauf auf merksam gemacht werde. Als sie in Erfahrung gebracht, daß ich die fraglichen Stiche als widerrechtlich vervielfältigt anfechtc, hätten sie den Verkauf sogleich eingestellt, auf sie sei mithin in keinem Falle das Gesetz anzuwenden. Der Staats-Anwalt beharrte auf seinem Anträge, jeden der Angeschuldigten in 50 Thlr. Geldbuße und in die Kosten zu verurtheilcn, da eincstheils nicht anzunehmen sei, daß der erste Angeschuldigte von der Art und Weise, wie sein Bruder den ihm gewordenen Auftrag ausgeführt habe, keine Kenntniß gehabt haben solle, anderntheils aber in Beziehung auf die beiden andern Angeschuldigten gefordert werden könne, daß sie in ihrem Geschäfte so genau bewandert sein müßten, um den Nachdruck oder Nachstich sogleich als solche zu erkennen. Nach kurzer Berathung bestätigte der Gerichtshof die Be schlagnahme der Exemplare und Platten, vcrordnete deren Vernichtung, sprach aber im klebrigen die Angeschuldigten sämm tl ich frei, da nicht erwiesen sei, daß sie wissent lich widerrechtlich vervielfältigte Werke zum Verkauf gehal ten hätten. Er machte mithin keinen Unterschied zwischen dem Verleger des Nachdrucks und dem Verkäufer, sah vielmehr den verstorbenen Bruder des Verlegers als den „unbefugten Vervielfältiger" an. Bei der Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter hatte ich auf eine Entschädigung (§.5 der Instruction) Ver zicht geleistet, da es mir lediglich um Feststellung des Grund satzes zu thun war. Hätte diese Verzichtleistung nicht statt gehabt, so würde ich vor dem Eivil-Richter jedenfalls meine Klage gegen den Verleger aus den §. 10 des mehr erwähn ten Gesetzes haben gründen können, welcher so lautet: „Wer das, den Autoren, ihren Erben oder Rechtsnach folgern zustehcnde, ausschliefiende Rechtdadurch beein trächtigt, daß er ohne deren Genehmigung von dem selben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten voll- „ständig zu entschädigen verpflichtet, und hat, außer der „Eonsiscation der noch vorrälhigen Exemplare, eine „Geldbuße von fünfzig bis tausend Thlrn. verwirkt." Meines Erachtens hat der Gesetzgeber den §. 10 für den Verleger, den §. 13 für den Sortimenter bestimmt. Es liegt auch in der Natur der Sache, daß ich unter allen Um ständen in bürgerlicher Beziehung für eine Schrift oder einen Stich, der meinen Namen als Verleger trägt, dem etwa Beeinträchtigten zu jeglicher Entschädigung innerhalb des Gesetzes verpflichtet bin. Das Strafgesetz verurtheilt den „unbefugten Vervielfältiger." Ob nun der Verleger, der Kupfer stecher, der Drucker, der Zeichner oder der sogenannte Ver fasser eines Nachstichs oder Nachdrucks der unbefugte Ver vielfältiger ist, bleibt dem Ermessen des Richters nach Lage der Sache und dem Ergebniß des Beweisverfahrens über lassen. Koblenz, im Juli 1844. K. Bädeker. Eine Stimme aus der Wüste. Sollte man im heutigen deutschen Buchhandel an folgende, sich immer wiederholende Facta glauben, die der deutlichste Beweis für den herrschenden mechanischen Geschäfts betrieb sind? 1) Von Werken, deren erste Theile in A. R- remittirt wurden, werden nichts desto weniger die folgenden in Neue „als Rest" eingesandt. 2) So oftmonirt wird, so o ft erhält man ein bestell tes Werk, statt daß nachgeschlagen würde, ob und wann cs abgegangen. 3) Eine Zeitschrift geht in einen andern Verlag über. Der neue Verleger setzt durch buchh. Blätter, Facluren — kurz, überall mit großen Buchstaben hiervon in Kenntniß. Es dauert jedoch gewöhnlich viele Monate, ehe dieß beachtet und Bestellungen an ihn adressier werden. 4) Man zeigt einem Verleger an, an seiner Novasendung habe etwas gefehlt oder es habe ein Exemplar zu viel beigelegen. Wird hiervon in den Büchern Notiz ge nommen ? Durchschnittlich — nicht! — 5) Sobald der Herr Verleger ein Novum aus der Presse erhalten, wird es in öffentlichen Blättern, als in allen soliden Buchhandlungen zu haben, angezeigt. Das Publikum kommt und hält Nachfrage. Es dauert aber noch 4—6 Wochen, bis das Werk beim Sorti menter ejntrifft — wer nach Wahlzetteln wählt, erhält cs in 2 Monaten (denn Niemand denkt daran, Wahl zettel zuerst auszusenden!) und gilt in den Augen des Publikums für unsolid.
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