für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm veruran-ten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 43. Ai ittwochs, den 8.Hii 1844. Ein Erkenntnis des Königl. Prcuß. Obcr- Censur - Gerichts. Der gefälligen Miktheilung des Herrn Freund in Breslau verdanken wir das folgende für die Kenntniß des literarischen Rechtszustandcs in Preußen nicht unwichtige Erkenntniß, das wir unfern Lesern mit Hinweglassung der Formalien, im übrigen vollständig, mittheilen. Der Censor hatte nämlich für das 5. Heft der im Berlage des Herrn W- Freund erscheinenden „Sammlung von neuen Gedichten, Anekdoten, Witzen und Wortspielen rc." die Dcuckerlaubniß aus dem Grunde verweigert, weil dasselbe Nachdruck enthalte. Auf geführte Beschwerde erfolgte un term 3. Januar der Bescheid dahin, „daß 1) in Betreff der Seiten 1 und 2, so wie der Seiten 9 bis 16 der oben bezeichnten Schrift die Beschwerde insoweit für begründet zu erachten, daß der von dem Censor aus dem Erkennen eines Nachdrucks ent nommene Grund für die Versagung der Druck-Er- laubniß zu verwerfen und demzufolge die gedachten Abschnitte desCensurstücks, Behufs der Beurtheilung ihrer Zulässigkeit nach den Censurgesetzen, dem Cen sor anderweitig vorzulegen, dagegen 2) in Betreff der Seiten 3 bis 8 der Schrift die erhobene Beschwerde, wie hiermit geschieht, zurückzuweisen." unter Anführung folgender Gründe: „Der Buchhändler Leopold Freund zu Breslau hat einen, die Seiten 1 bis 16 umfassenden Druckbogen einer, von ihm in Verlag genommenen „Sammlung von Anekdoten, Wortspielen, Gedichten rc." zur Censur vorgelegt und darauf den schriftlichen Vermerk gesetzt: „aus bereits mit Preußischer Censur versehenen Büchern." Mit Rücksicht auf diese Notiz hat der Censor das Im primatur in einer Verfügung vom 4. Decembec 1843 ver- 11r Jahrgang. sagt, weil er danach die fragliche Sammlung nur als einen Nachdruck arischen könne, als solchem aber ihr die Druck- Eclaubniß nicht ertheilen dürfe, cs müßten denn die Voraus setzungen der §§ 2 u. 7 des Nachdrucksgesetzes vom 11. Juni 1837 (Genehmigung der Autoren oder Verleger) nachge wiesen werden. Der rc. Freund hat deshalb unter dem 5.Decembers.pr. eine Beschwerde bei dem Königl. Ober-Präsidium von Schle ien eingelegt, von welchem dieselbe, § 3 sub 1 der Verord nung vom 23- Februar 1843, an das Ober-Censur-Gericht zur Entscheidung abgegeben ist. Die Beschwerde har theilweise für begründet erachtet werden müssen. Nach § 1 suk 1 der Verordnung vom 30. Juni 1843 sollen Schriften, welche vomCcnsor als Nachdrücke er kannt werden, die Druck-Erlaubniß nicht erhalten. Es folgt aus der Natur der Sache, daß diese Vorschrift nur auf unerlaubte Nachdrücke zu beziehen ist. Für die Annahme aber, daß der ganze Inhalt des vorliegenden Cen- surstücks ein unerlaubter Nachdruck sei, fehlt es an ausreichenden Gründen. Der Censor hat sich lediglich auf die Bemerkung des Beschwerdeführers gestützt, daß die Sammlung aus be reits mit Preußischer Censur versehenen Bü chern entnommen worden sei. Aber nicht jeder, ohne Genehmigung des Autors oder Verlegers veranstaltete Nachdruck einer in Preußen hcrausgegebenen Schrift ist deshalb ein unerlaubter. Nach § § 5 ff- des Nachdruck gesetzes vom 11. Juni 1837 (Gesetzsammlung cie 1837 psx. 165 ff.) ist der Schutz gegen Nachdruck auch für die in hiesigen Landen gedruckten Schriften auf einen gewissen, unter verschiedenen Umständen verschieden abgemessenen Zeitraum beschränkt. Ist z. B- der Verfasser nicht ge nannt, so dauert der Schutz nach § 7 nur 15 Jahre von der ersten Herausgabe der Schrift an gerechnet. Ein 92