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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1842
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- Deutsch
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2291 85 2292 daraus hervor, daß die für Erreichung des Zweckes angeord- nelcn Mittel nur von der Art waren, daß sie wohl Unzu friedenheit und Haß erzeugen, nimmermehr aber allgemeine Anerkennung, vielweniger Achtung gewinnen konnten, denn wo, wie hier, der verwickelte Knoten gleich mit dem Schwerte zerhauen wird, da liegt auch als Resultat die Gewißheit vor, daß Geduld, Toleranz und Milde auf immer verbannt und die Entscheidung nur von einer willkührlichcn Gewalt ab hange. Da aber nun der Boden, auf welchen das Institut der Eensuc von Anfang an gestellt war, in der Folgezeit nie mals verlassen, sondern auf demselben fortwährend fort gebautwurde, so ist es denn auch nichts anderes als eine naturgemäße Erscheinung, wenn man gewahrt, wie sich der gleich mit dem Entstehen der Eensur sichtbar werdende Wi derwille gegen dieselbe von Jahrzehent zu Jahrzehcnt fort pflanzt und nicht nur nicht abnimmt, sondern sich von Jahr zu Jahr steigert. Man lernte das Institut blos von der Seite kennen, wie es ursprünglich erschien, und dies war gerade die Seite, die am allerwenigsten Beifall und Aner kennung finden konnte. Mochten nun mit der ursprüng lichen Gestalt Modulationen vorgenommen werden, welche da wollten, mochten dieselben auch von der Art sein, daß die mäkelnde Zunge nichts Unrechtes daran zu finden vermochte, der Urcindruck blieb dessenungeachtet derselbe, der er von früher her gewesen, und das Ende vom Liede war daher stets die gewiß verkehrte und leider auch jetzt nur zu verbrei tete Ansicht, daß das ganze Institut über Bord zu werfen sei- Verfolgen wir indeß die Geschichte der sächs. Eensuc weiter, so finden wir erst im Jahre 1609 wieder eine auf die Eensurvcrhältnissc Bezug habende Verordnung. Die selbe betrifft indeß nur die Saumseligkeit der Buchhändler in Einsendung der bestimmten Exemplare von privilegirten Büchern an das Oberconsistorium und ermangelt sonst.aller aus die Eensurverhältnisse Bezug habenden Bedeutsamkeit, kann also hier füglich ganz mit Stillschweigen übergangen werden. Weit wichtiger aber ist ein Befehl vom 20. Nov. 1661 (vrgl. 6o<l. 1.1. p. 411). Hier heißt es, man habe leider in Erfahrung gebracht, daß „Schriften und Bü cher aufgeleget und in öffentlichen Druck herausgegebcn wor den, die nicht censicet" seien. Damit aber dies nicht ferner geschehe, sollen sämmtlichen Buchführern und Druckern die bestehenden Gesetze nochmals eingeschärft werden, wogegen indeß auch die Ecnsoren gehalten sein sollen, unter alle cen- sirten Sachen ihren Namen zu zeichnen. Ohne Zweifel eine sehr weise Verordnung. Anonymität wie Pscudonymität ist immer mehr oder weniger mit jener Furcht gepaart, welche wir oben eine verwerfliche nannten; cs leuchtet ein, daß ein solches Heimlichhallen des Namens von Seiten einer Be hörde am allerwenigsten geduldet werden darf. Im ent gegengesetzten Falle würde sie, die Sache auf die Ausübung der Eensur angewcndct, von sich selbst die einfache Erklärung abgeben, daß sic sich für nichts anderes als für eine geheime Polizei betrachtet wissen wolle, dabei würde ihr aber auch sehr bald die Lehre werden, daß jedes Institut, welches aus gleicher Basis ruht wie die geheime Polizei, einen Zustand der Peinigung und darum Unzufriedenheit, Haß, ja wohl noch Schlimmeres hcrbciführt, aber auf Achtung des recht lich Gesinnten nie Anspruch machen kann. Noch wichtiger aber, als diese Verordnung, ist ein Man dat vom 5. Dcc. 1683, und cs ist dasselbe zugleich die letzte Separatverordnung, die vorder Eonstituirung der bekannten Büchercommission (1687) vorausging, eines Instituts, welches bis auf unsere Tage (1836) Geltung hatte und daher füglich gewissermaßen als Resultat aller früheren Verord nungen angesehen werden muß. Es befindet sich dieses Mandat im Loci. 'I'om. I. Seite 414, und es werden in demselben nicht nur die schon früheren Verordnungen gegen verbotene Bücher von Frischem wieder cingeschärft, sondern es heißt außerdem auch daselbst noch folgendermaßen: „Als ist hiermit Unser Begehren: Ihr wollet zu Leipzig mit allem Fleiß untersuchen lassen, ob sich dergleichen verbotener Druck befindet und Uns davon unterthänigsten Bericht ein- senden, die sämmtlichen Buchfühcer, Händler, Drucker und Buchbinder aber vor Euch erfordern und ihnen auferlegen, daß sie sich der Einführung und Druckung dergleichen ünuos- auch ärgerlichen und unnützen Schriften, bei Vermeidung Unserer ernsten Straffe enthalten und niemanden, ohne gehörige Eensur etwas drucken, die Oenso- res aber fleißige Acht haben, und bei ereigneten Zweifel zu Unserm Obcr-Eonsistorio davon jederzeit Bericht erstatten, und Unsere Resolution darauf erwarten sollen, daran geschieht Unsere Meynung." Was auch gedruckt werden würde, sei cs ein Blatt, eine Brochuce oder ein Buch, mit einem Worte Nichts sollte fortan zufolge dieser Verordnung ohne vorher gegangene Eensur gedruckt werden, und es leuchtet ein, daß hiermit der Eensur der allerwciteste Wirkungskreis eröffnet ward, der weiteste, der überhaupt jemals der Eensur gege ben werden kann. Seit dieser Zeit bis zum Anfang unsers Jahrhunderts erschienen nun zwar noch eine ziemliche Anzahl auf die Eensuc und die Eensurverhältnisse Bezug habende Mandate, Rescripte, Verordnungen w., da sic indeß sammc- lich mehr oder weniger aus dieses zuletzt angeführte Mandat fußen und in den Eensurverhältnissen, welche wir bisher kennen lernten, keine wesentliche Veränderung hervorriefen, so muß füglich das Jahr dieses Mandats als das zweite Epoche machende angesehen werden, wenn von der Geschichte der sächsischen Eensuc die Rede sein soll- An dasselbe schlie ßen sich bei einer übersichtlichen Darstellung der älteren sächs. Eensurverhältnisse nur noch zwei Jahre, welche eine beson dere Aufmerksamkeit verdienen. Dies sind die Jahre 1687 und 1779. Das erste von beiden ist das Stiftungsjahr der bereits oben erwähnten Büchercommission, das zweite das Geburtsjahr eines besondern Censurregulativs. Was das erste dieser beiden Jahre anlangt, so sind die näheren Einrichtungen der bereits mehrfach erwähnten Bü chercommission bekannt und bedürfen hier weiter keiner Er örterung. Sie bestand von 1687 bis 1836 in Leipzig, war aus einem Deputaten des Raths, einem ordentlichen Pro fessor und einem Actuar zusammengesetzt, stand unmittelbar unter dem Ministerium und erstreckte sich in ihrer Wirk samkeit über ganz Sachsen. Weniger bekannt aber als diese Dinge, daher aber auch um so interessanter, ist das zu zweit erwähnte Eensurregulativ vom Jahre 1779. Dasselbe befindet sich in dem 1. Band der zweiten Fortsetzung des 6ocI. und es möge, zumal diese zweite Fortsetzung in Privatbibliotheken nur selten zu finden ist/ hier vcr-
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