-so für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getchäkts?weige H e r a u s g e g e b c n von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^12. Freitags, den 9. Februar 1838. Gesetzgebung. Be kan ntmachung. Das in dem Verlage der Musikalienhandlungen von Th. Brandenburg so», und Riefcnstahl in Berlin unter dem Titel: clsnx Noucleaux pour Is ?iano sur des inotiks de Nos- sini, Ldouard et Olrristins, lVlatlrllde de 8u5run, ox. 42- erschienene Notenwerk ist als ein Nachdruck der im Verlage der Musikalienhandlung B. Schott's Söhne in Mainz unter gleichem Titel erschienenen Composition des Compo- nisten Francois Hunten von uns mit Beschlag belegt worden. Wir machen dies hiermit bekannt, und geben sämmt- lichen Buch- und Musikalienhandlungen zugleich auf, sich des Debits und Vertriebs dieses Nachdrucks gänzlich und bei 20 Strafe für jedes ausgegebene Exemplar zu enthal ten , auch etwa vorräthige oder ihnen noch zugehende Exem plare bei gleicher Strafe für jedes nicht abgelieferte Exemplar an uns abzuliesern. Leipzig, den 3. Februar 1838. Der Rath der Stadt Leipzig, vr. Lcutrich. Bekanntmachung. Das neue Königl Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837, zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wis senschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, pu- blicirt in der Gesetz-Sammlung für die Königl. Preußischen br Jahrgang. Staaten 1837 Nr. 22 vom 18. Decembcr, enthält in Be zug auf die „Dauer des ausschließlichen Rechtes" von Druck- schriften Folgendes: Z. 5. Der Schuh des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck und diesem gleichgestellte Handlungen soll dem Autor einer Schrift, Predigt oder Vorlesung während seines Lebens zukommen. §. 6. Auch die Erben des Autors sollen denselben Schutz noch dreißig Jahre lang nach dem Tode ihres Erblas sers genießen, ohne Unterschied, ob während seines Lebens ein Abdruck bereits erschienen ist oder nicht. Nach Ablauf dieser dreißig Jahre hört der Schutz dieses Gesetzes auf. Aus den am Schluffe des Gesetzes aufgeführten „Allge meinen Bestimmungen" correspondirt mit Obigem der tz. 35. Das gegenwärtige Gesetz soll auch zu Gunsten aller bereits gedruckten Schriften ic. in Anwendung kommen. Dieser letztere tz. giebt in Verbindung mit den obigen §. §. 5 u. 6 nach meiner, von Vielen getheilten, Meinung ganz unzweideutig den Sinn: daß jedes Werk, besten Verfasser vor 30 Jahren ver storben ist, nunmehr ungehindert neuerdings, ohne weitere Anfrage bei den Erben oder dem bisherigen Verleger, abgedruckt werden dürfe *). Allein dieser Meinung stehen andere, besonders von praktischen Juristen, entgegen, und es könnte sich also sehr *) Des Wortes N ach druck dürfen wir uns wohl für solche Fälle nicht weiter bedienen, so wie es in dieser Beziehung über haupt unter uns verschwinden muß. 19