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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1839
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- Deutsch
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2515 101 2516 erschienene neue Ausgabe von Nabener's Werken als Nachdruck provisorisch mit Beschlag zu belegen und deren Vertrieb zu untersagen. Die gedachte Behörde nahm jedoch Anstand , diesem Anträge zu fügen, ertheilte vielmehr die Resolution, „die Sache sei, da sie wegen des Verlagsrechts zweifelhaft erscheine, an das betreffende Civilgericht zu ver weisen." Die speciellen Bedenken deshalb wurden nicht mitgethcilt, jedoch ward im Allgemeinen zu erkennen gege ben , daß dieselben in der seit der letzten Original-Auflage von Nabener's Werken verstrichenen langen Zeitfcist ihren Grund hätten. Da es hier ein für das Interesse des Sächsischen Buch handels wichtiges und folgenreiches Princip galt, so legte die klagende Verlagshandlung wider die Resolution Rccurs ein und suchte diesen durch nachstehende, die einschlagenden Rechtsverhältnisse näher bezeichnende Dcduction zu be gründen : „E. E. Hochwciscr Magistrat zu Leipzig hat mich mit meinem gehorsamsten Antrag auf provisorisches Vertriebs- Verbot und Beschlagnahme der von der I. Scheible'schen Buchhandlung veranstalteten Herausgabe von Nabener's Werken an das Civilgericht verwiesen. Als Grund dieser Resolution ist mir eröffnet worden, daß das von mir be hauptete Verlagsrecht mit Rücksicht auf den Bundesbeschluß vom 9. November 1837 zweifelhaft sei. Wenn nun auch nach H. XIX. der nachträglichen Ver ordnung über Verwaltung der Preßpolizei vom 20. Dcbr. 1838 den Pccßpolizeibehörden nachgelassen ist, die Anträge der Bctheiligtcn, wenn ihnen überwiegende Bedenken da gegen be-igchcn, an die Gerichtsbehörden zu verweisen, so liegt cs doch in der Natur der Sache, daß dieses nur bei wirklichen, nicht blos subjektiven, sondern objcctiv ausrei chend begründeten Bedenken zulässig erscheinen kann. Es würde außerdem die Verfügung der den Preßpolizeibehördcn um eine gerichtliche Entscheidung und das auf dieselbe zu gründende Exccutivvcrsahren mit der definitiven Beschlagnahme und Consiscation herbeizuführen. Dabei versteht sich von selbst, daß die Preßpolizeibehörden auch diesen ihren provisorischen Anordnungen ebenso, wie in ander» dazu geeigneten Fällen der Preßpolizeipflege, durch summarische Erörterung des Sachverhaltnisses unter Zuziehung von Sachverständigen, als welche, nach Verschiedenheit der Fälle, Buch-, Musikalien- und Kunsthändler, oder auch Litcra- torcn, Componisten und Künstler vom Fache anzusehcn sind, die erforderliche Begründung zu verschaffen haben, um sich gegen die Verantwortlichkeit sicher zu stellen, welche sie durch Verfügungen auf sich laden würden, die entweder in Folge dagegen eingewendetcr Recurse und dadurch hcrbeigeführter Entscheidungen der hoher» Verwaltungsbehörden oder in Folge der gerichtlichen Entscheidungen als nicht gehörig begründet sich darstcllen, weshalb die Preßpolizeibehörden, wenn ihnen gegen die Anträge der Bctheiligten überwiegende Zweifel bei- gchen, dieselben damit an die Gerichtsbehörden zu verweisen haben. Auf Recurse gegen provisorische Beschlagnahme, angebli cher Nachdrucke haben die Kreisdircctionen einer Anordnung der Wiederaufhebung derselben sich dann zu enthalten, viel mehr den Rccurrenten mit seinen Einwendungen an die Justiz behörde zu verweisen, wenn die Sache bereits zur Cognition der Justizbehörden gediehen ist; auch ist in dergleichen Fällen dahin zu verfügen, daß die in Beschlag genommene Schrift von der Preßpolizeibeyörde an die Justizbehörde abzugeben sei. in Nachdrucksachen zuständigen und obliegenden provisori schen Maaßcegcln völlig dem urbitrio dieser Behörden an heim gegeben sein und so der dem Jmpetranten vor allem . wichtige augenblickliche Schutz wider den Nachdruck, welcher in der vorläufigen Verhütung von dessen Verbreitung sich äußert, in vielen Fällen frustcirt werden. Für ein objcctiv begründetes Bedenken kann ich aber das Seiten E. E. Hochw. Magistrats ausgestellte allerdings nicht achten. Dasselbe ist nicht entnommen aus einem Zweifel an dem Umstand, daß die Scheible'sche Ausgabe ein wirklicher Abdruck der in meiner Buchhandlung erschie nenen Original-Ausgabe sei, oder daß mein Verlagseigen- ! thum an letzterer zu dem fraglichen Zwecke nicht genügend bescheinigt sei, sondern cs hat seinen Grund in der E. E. Hochw. Magistrat zweifelhaft erschienenen Frage, ob der von Scheiblc unternommene Wiederabdruck von Nabener's Schriften mit Rücksicht auf den dermaligcn Standpunkt der cinschlagenden Gesetzgebung als ein Nachdruck in Sachsen an zusehen sei. Diese Frage aber ist nichts weniger als zweifelhaft, indem sic vielmehr in dem unmittelbaren deutlichen Aus spruche des Gesetzes ihre Beantwortung findet. Durch die Verordnung zur Publikation des Bundesbcschlusscs vom 9. Novbr. 1837 in Sachsen ist, wie ich bereits in meinem Anträge vom 10. d. M. dargclegt, die bisherige Sächsische Gesetzgebung rücksichtlich der Dauer des Schutzes wider den Nachdruck ausdrücklich bestätigt und dadurch festgestcllt wor den, daß dieser Schutz auch ferner in Sachsen an eine Zeitfrist nicht gebunden sein soll. Es ist hiernach völlig gleichgültig, ob die Schrift, welche von einem Dritten wieder nbgedruckt worden, vor 10 oder vor 100 Jahren er schienen, der rechtmäßige Verlagseigenthümer erfreut sich in ! beiden Fällen in Sachsen gesetzlich des Schutzes gegen den Nachdruck. Läßt sich nun auch dieser Schutz über die Gren zen des Sächsischen Staates hinaus nicht erstrecken, so kann doch dessen Anwendung innerhalb dieser Grenzen keinem Zweifel unterliegen, und ein Mchreres als dieses habe ich in meinem Anträge nicht verlangt. Das der Zeit noch un beschränkte Verbot des Nachdrucks in Sachsen ist, so lange nicht in andern Staaten gleiche Unbeschcänktheit gilt, für den Sächsischen Buchhändler ohnehin mehr eine Last als ein Recht — man druckt und debitirt im Ausland Sächsischen Verlag nach Ablauf der bundesgesetzlichen Frist, während uns das Gleiche mit ausländischem Verlage zu thun nicht gestattet ist — es würde aber zur offenbaren Ungerechtigkeit, wenn wir nicht einmal im Bereiche des Sächsischen Staa tes Schutz finden sollten gegen den Vertrieb unseres im Aus lande nachgcdruckten Verlags. Uebrigens muß E. E. Hochw. Magistrat von dem ge setzlichen Umfange des Schutzes gegen den Nachdruck in Sachsen eben so genaue Kenntniß beiwohnen, als dem Ci- vilgericht, und es kann daher hierunter ein Bedenken gegen meinen Antrag um so weniger begründet oder gar „über wiegend" erscheinen, je klarer das Gesetz sich ausspcicht und je mehr cs daher nur der Anwendung, nicht der Interpre tation bedarf. Die Bedenken, welche den Preßpolizeibehörden gegen die Anträge der Bctheiligten etwa beigehen und demzufolge eine Verweisung der letzter» an das Civilgericht rechtfertigen
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