für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 84. Freitags, den 20. October 1837. Aus den Berathungen der ersten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Presipolizci im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. Die 3. Deputation der ersten Kammer eröffnete zuerst ihre Ansicht über die Petition der Abgeordneten von Dies kau und Todt und den darauf gefaßten Hauptbeschluß der zweiten Kammer in Folgendem: Jene Petition geht von der Ansicht aus, daß die Angelegenheiten der Presse theils an sich, theils nach Bun desbeschlüssen und dem Skaatsgcundgesetze unsers Vater landes nur durch Gesetz geordnet werden könnten, daß fer ner k. der Inhalt der Verordnung vom 13. October 1836 in das Gebiet der Gesetzgebung eingreife, und daß 6. d.ese Verordnung mit dem Grundgesetze, die Presse solle, so weit es die Bundesgesetze gestatten, frei sein, im Wider spruche stehe. Was nun ncl den ersten dieser Gründe anlangt, so beziehen sich die Petenten theils auf den 18. Artikel der Vundcsacte, theils auf die §. 35 der Vcrfassungsurkunüe, und es geht hieraus, zumal aus letztgedachter Stelle unwi derleglich hervor, daß die Annahme völlig neuer Grundsätze über die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels Gegenstand der Gesetzgebung ist und stets bleiben muß, ja es wird der Anführung dieser ausdrücklichen Bestimmungen zur Unterstützung des ausgestellten Satzes kaum bedürfen,! da hier schon die Natur der Sache entscheidet. Presse und Eensur sind, zumal in constitutivncllen Staaten, von so > großer Wichtigkeit, die Bestimmungen über Verhinderung und Bestrafung des Nachdrucks sind so entscheidend über das Eigenthum eines achtbaren, besonders in unserm Va terlande höchst wichtigen Theils der Staatsbürger, daß es 4r Jahrgang. gewiß Niemandem einfallen wird, zu bezweifeln, wie die Aufstellung wesentlicher Grundbestimmungen über dieselben nickt Gegenstand einer Verordnung, sondern nur der Ge setzgebung sein kann. So gewiß solches aber auch ist, und so unbedingt sich das Decret vom 27. Februar l. I. damit eimerstanden erklärt, so kann doch dies allein über die Zu lässigkeit der vielgenannten Verordnung noch nicht entschei den, da bei jedem, auch dem wichtigsten Gegenstände viele Bestimmungen einschlagen, welche die Ausführung und Handhabung der Gesetze betreffen, transitorischer Na tur sind, aus dem Aufsichts- oder Verwaltungsrechte flie ßen und überhaupt nach der klaren Bestimmung der tz. 87 der Vcrfassungsurkunde in das Gebiet der Verordnung, und somit zur alleinigen Wirksamkeit der Regierung ge hören, wie dies das Gesetz-und Verordnungsblatt seit dem Jahre 1833 fast in jedem Stücke nachweist. Es kann daher erst sck L der zweite von den Petenten aufgestellte Grund über die in Zweifel gezogene Zulässigkeit der Verordnung vom 13. October 1836 entscheiden. Die 3. Deputation der II. Kammer hat sich in ihrem Berichte bemüht, die wahre Grenze zwischen Gesetz und Verord nung aufzufinden, und es ist das Resultat ihrer Erörte rung allerdings ein der Ansicht der Petenten entsprechen des. Vermag die diesseitige Deputation nun auch den dort ausgestellten Ansichten nicht allenthalben unbedingt bcizu- tretcn, so ist doch auch sie zu der Ueberzeugung gelangt, daß jene Verordnung manche Bestimmung enthält, welche theils unbedingt, theils nach den seit dem Jahre 1832 in Sachsen unabänderlich befolgten Grundsätzen eine Geneh migung der Kammern erheischt hätte. Sie rechnet dahin namentlich die Organisation ganz neuer collegialer Mittel behörden für die Censurangelegenheiten und den dadurch für 149