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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1837
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- Erscheinungsdatum
- 25.07.1837
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- Deutsch
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1307 59 1308 Reibungen und Trennungen, wo selbst sonst innig vereinigte Staaten feindlich gegenüber stunden, sei, und daß das große Besreiungsweck Deutschlands, auch durch gerechte, und ge setzlich feste Bestimmung des Geisteseigenlhums nach dem Vorgänge benachbarter europäischer Staaten, worunter die neuesten Verordnungen der vereinigten Niederlande und von Toscana sich auszeichnen, gekrönt werden müsse. Im festen und ehrfurchtsvollen Vertrauen auf die zu wiederholten Malen erhaltene hohe und gnädige Zusicherung, daß allen bisherigen sophistischen Diskussionen und Verdre hungen über das literarische Eigenthum durch feste gesetzliche Bestimmungen ein Ende gemacht werden solle, könnten die Unterzeichneten Dcputirten zum Nachdruck ihrer Denkschrift (denn die durch Parteigeist eingcgebenen, und der Hauptsache stets ausweichenden Noten verdienen gar keine Beantwor tung') schweigen. Doch die Verfälschung, die sich der anonyme Herausgeber dabei erlaubt hat, macht es nothwen- dig, diese öffentlich aufzudccken. Diese Verfälschung, welche den ganzen Gesichtspunkt, aus dem die Deputation zu betrachten ist, zu verrücken strebt, und ihm eine einseitige egoistische Absicht unterschieben möchte, betrifft nichts Geringeres als den Titel selbst. Dieser lautet in der von uns überreichten Schrift fol gender Maßen: Denkschrift über den Bücher Nach druck, zugleich Bittschrift um Bewirkung eines Deutschen Reichsgesctzes gegen denselben. Den Erlauchten, bei dem Congreß zu Wien versammelten Gesandten Deutscher Staa ten ehrcrbietigst überreicht im Namen Deutscher Buch händler. Dagegen giebt der Nachdruck den Titel ganz abweichend so: Denkschrift gegen den Büchernachdruck. Den am Wiener Eongresse versammelten Gesandten von einer Deputation der Leipziger Buchhändler überreicht, mit Berichtigungen der darin ausgestellten irrigen Ansichten von einem Ocsterreicher. In der Aendcrung Deutscher Buchhändler in Leipziger Buchhändler, darin liegt die unverzeihliche Verfälschung, die man sich bei dem Nachdruck erlaubt hat. Die Unterzeichneten Deputaten kamen nicht blos als Abgeordnete der Leipziger Buchhändler nach Wien, sondern ') Was die rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Nachdruck betrifft, die in gedachten Noten in Zweifel gezogen werden, so verweisen wir den Verfasser derselben auf einen der ersten österreichische» Rechtsgelchrten, den kaiscrl. königl. Hof rath, Herrn v. Zeilcr, in feinem natürlichen Privatrecbt (Wien, bei Wappler und Beck 1803. 2. Auflage), wo der §. 138 fol gendes sagt: Die Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) ist kein Vertrag. Wer sich jedoch den da durch bewirkten Vortheil zuwendcn wist, muß sich auch den da mit verknüpften Ersatz des Aufwandes gefallen lassen. Mengte sich sogar Jemand gegen den Willen des dritten in ein, bereits einem andern aufgetragenes Geschäft, so verletzte er Beide in ihrem Rechte, und wäre Beiden dafür verantwortlich. Aus die sem Gesichtspunkte läßt sich auch über die Rechtlichkeit des Bü ch er nach drucks urthcilen. Der Schriftsteller bevollmächtigt ausschlicßcnd seinen Verleger, in seinem Namen mit dem Publi cum zu sprechen. Der Nachdrucker mengt sich unberufen in das Geschäft ein und entzieht dem rechtmäßigen Verleger Len Vor- theil, den er aus dem ihm überlassenen Rechte ziehen konnte und wollte. Er handelt somit widerrechtlich. als Abgeordnete der angesehensten Buchhandlungen a l l e r Deutschen Staaten, die österreichische Monar chie mit einbegriffen. Da man nun durch jene Verfälschung in den Augen des Publikums die Gesammtsache der Deutschen Literatur bloS zu einer Privatsache der Leipziger Buchhändler hat machen wollen, so ist es nothwendig, hier die Vollmacht, welche die Unterzeichneten Deputaten von 81 der achtungswerthesten Buchhandlungen Deutschlands zu ihrer Sendung empfingen, abdrucken zu lassen. Sie sind dieses dem Zutrauen ihrer Committenten, so wie der wichtigen Angelegenheit, welche sie zu vertreten gewürdigt worden sind, schuldig. Wien, den 27. Januar 1815. Lottck. Dcrtuch. Hierauf folgt der Abdruck der bereits mitgelheilten Vollmacht. VIII. Brief des Herrn C. Bertuch an Herrn P. G. Kummer. Weimar, den 25. Juni 1815. Gestern Abend bin ich endlich nach achtmonatlicher Ab wesenheit von Wien hierher zucückgekommen, und eile, Ih nen dieses vorläufig zu melden, indem ich mir Vorbehalte, in den ersten ruhigen Tagen weitläufiger über die Endresul tate unserer Deputation Ihnen und den verehrten Herren Mitdeputirten zu schreiben. Unser Gesuch ist endlich in die am 8. Juni Unterzeich nete Deutsche Bundesacte nach manchen Kämpfen, die aber glücklich beseitigt wurden, ausgenommen worden. Im Art. 18 8. der Bund. A. heißt es nämlich: „die Bundes versammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft') „mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preß freiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller „und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen." — Auf diesen Grund müssen wir nun das Weitere aufbaucn, und dürfen uns dabei, was Anfangs kaum möglich zu seyn schien, die thätige Unterstützung der österreichischen Mini ster versprechen. Vor meiner Abreise von Wien habe ich noch Einleitun gen bei den Ministern getroffen, daß wir nach Eröffnung des Bundestags in Frankfurt zeitig unterrichtet werden, wenn in dem Verlaufe der Arbeiten unser Gegenstand an die Reihe kommt, damit dann die dorthin gehenden Depu taten nicht wieder in der Zeit, wie ich, getäuscht werden. Unsere durch das Gutachten niedergelegte Materialien werden, nach wiederholten Versicherungen, gern angenom men und benutzt werden. So dürfen wir die Hoffnung nähren, zugleich ange nehm und ehrenvoll für den Buchhändlerstand, daß aus un serer Mitte die heilsame Reorganisation hervorgehen wird. Nächstens Mehreres darüber. U. s. w. *) Im September zu Frankfurt a. M. M i s c e l l e n. Gerichtliche Entscheidung in Betreff ei nes Plagiats in Frankreich. Einen neuen Be-
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