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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1836
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1836
- Sprache
- Deutsch
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323 13 324 möglich ist, eine, auch nur den mäßigsten Anforderungen genügende Arbeit daraus heczustcllen, ja man möchte dadurch auf die Vermuthung kommen, sie sei doch nicht ein so allgemeines Bedürfniß, als die auffordcrnde Stimme, der ich gern Gehör gegeben habe, voraussetzt. Die projectirte Art der Ausführung betreffend, hat sich in Nr. 37 d. Bl. eine Stimme dahin ausgesprochen: „Es möge der Vorstand veranlassen, daß der Plan, die- sen Codex aus' und nach den Vorschlägen, welche von allen denen gemacht werden, die, der geschehenen Aufforderung gemäß, sich darüber vernehmen lassen, ausgcgebe» werde, und dagegen vorgcschlagen: „6 bis 12 Börsenmitgliedcr zur Ausarbeitung zu er wählen, zur Hälfte Verlags-, zur Hälfte Sortiments- Händler, — aber von jeder Art, nämlich Chefs großer und kleiner Handlungen, und zwar aus Nord- und Süddcutschland; — sie sollen, nachdem sie zu Hause die nöthige Vorarbeit gemacht, an einem pas senden Orte zusammenkommen, und der Börsenverein soll die Kosten tragen." Ein damit fast ganz übereinstimmender Vorschlag war auch bereits in Nr. 16 gemacht worden. Bevor jedoch zur Annahme oder Verwerfung dieses Vorschlags geschritten werden kann, ist eine bei der Be schlußfassung nicht erledigte Princip frage zu erörtern, zu welcher zwei andere, sehr bcachtenswerthe Stimmen Veranlassung geben, nämlich die: Ob ein solcher Codex buchhändlerischer Usan cen, nachdem er von der Gesammthcit der Mitglieder des Börscnvercins angenommen worden sein wird, eine gesetzlich b i n d e n d e K r a ft, oder ob er nur den Zweck haben soll, über die Grundsätze, welche beim Geschäftsverkehr der Buchhändler unter sich, theils nach dem Herkommen, theils der Stimme der Billigkeit zu Folge gelten oder gelten sollten, zu belehren, um gelegentlich in Fällen, wo zwei Parteien verschiede ner Meinung sind, als Rathgeber dienen zu können. Die hierauf bezüglichen Aufsätze zeichnen sich sowohl durch die ruhige Erwägung des Gegenstandes, als durch die sehr wohlgerathene Darstellung desselben aus. Der eine ist in Nr. 34 abgcdruckt und von einem ungenannten Verfasser, der sich von einem blos als Rathgeber dienenden Werke wenig verspricht, der andere in Nr. 36 von Hrn. Friedrich Perthes. Letzterer erklärt sich durchaus gegen eine bindende und gesetzliche Kraft des Codex. Nach meiner Meinung war diese von den Beschlußfassern vorausgesetzt, und auch der Aufsatz in Nr. 16 d. Bl. ver langte schon, „daß jedem sein schrift lich es Ehren wort darüber abveclangt werden solle" — so wie ein anderer in Nr. 20 auf „bindende Kraft" anträgt, und zugleich eine permanente Prüfungs-Commis sion für neue Vorschläge in Antrag bringt; — daß ich mich darin, wenigstens thcilweise, irrte, ist mir jetzt klar. Es ist nun also vor allem zu erforschen, wie es die General versammlung des Börsenvereins damit gemeint hat, und diese Frage werde ich mir erlauben derselben in der bevor stehenden Messe voczulegen, wobei um so weniger an Zeit verloren wird, als'ja doch, wie bereits oben bemerkt ist, an eine Herstellung des Werkes selbst und eine Vorlage desselben, bei der Dürftigkeit der Materialien, für den Augenblick nicht zu denken ist. — Prüfen wir aber jetzt die Gründe, welche gegen die gesetzlich bindende Kraft eines Usancen - Codex geltend gemacht werden, so wird dies vielleicht zur leichtern Beantwortung der Frage, ob demselben Gesetzeskraft verliehen oder er nur als eine Sammlung hergebrachter Gebräuche betrachtet werden soll, einiges beizutragen im Stande sein. Das Hauptargument gegen das Erstere und für das Letztere ist von Hrn. Perthes aus der Geschichte des Buch handels, als eines sich in seiner Organisation stets foctbil- denden und verändernden Geschäfts, genommen. Es ist, und zwar so weit meine Erfahrung reicht, ganz richtig nachgewiesen, welche Veränderungen dasselbe seit der Milte des vorigen Jahrhunderts erlitten hat, und daraus sind die mit Nein beantworteten Fragen abgeleitet: „Sind wir nun jetzt auf dem Gipfel des Umschwungs unserer Literatur, um zu sagen: so weit und nicht weiter?" „Ist es jetzt an der Zeit, die bei uns eben waltenden Usancen festzuhalten, und durch ein Satzungsbuch für länger, oder gar für immer, gesetzlich bindende Regeln zu geben?" Die erstere wird, mit mir, gewiß ein Jeder gleichfalls unbedingt mit Nein beantworten, mit der zweiten dürfte dies weniger derFall sein; wenigstensmöchle ich es nicht thun. Es ist immer an der Zeit, meine ich, gesetzlich bindende Re geln zu geben, wenn die Bedürfnisse einer Gesell schaft sie erheischen. Daß sie sü r immer gelten sollen, wird kein Vernünftiger verlangen; daß sie aber so lange gelten sollen, bis eben diese Bedürfnisse der Gesellschaft eine Abänderung derselben rathsam machen, wozu die Nothwcndigkeit allemal von selbst drängt, darf allerdings angenommen werden. Die größte Gesellschaft ist der Staat; der Staat aber ist in einer ununterbrochenen Fort bildung; gehorcht man aber darum nicht in jedem Staate positiven Gesetzen und müssen sie nicht, so lange sie be stehen, von jedem Angehörigen streng befolgt werden? Gewiß. Aber sobald die Gesetze für einen veränderten Culturzustand nicht mehr passen, werden sie dem angepaßt, geändert oder abgeschafft. Ein Gleiches erblicken wir in jeder einzelnen Corporation, und zunächst bei uns selbst: die Börsenordnung war fünf Jahre lang ganz zweckmäßig, im sechsten verlangt sie eine Abänderung, weil die Ver hältnisse theilweise anders geworden sind, lind erhält sie auch. Warum sollte also ein Usancen - Codex, der doch nur gleichsam eine'Erweiterung und Ergänzung der Bör senordnung darstcllen könnte, nicht ebenfalls eine bindende Kraft haben dürfen? Thcilweise Abänderungen können ja alle Jahre, größere und Hauptccvisioncn etwa alle fünf Jahre vorgenommcn werden. Da nichts darin enthalten sein wird, als was ehrlie- bcnde, ordentliche, pünktliche und billige Handlungen ohnehin thun und von jeher gethan haben, da aber Neu linge, bei dem Geschäft nicht Ausgewachsene, zur Ehre des Standes nicht Erzogene, die eben darum nicht selten die
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