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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1856
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- Deutsch
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34, 19. Mörz. Börsenblatt für den brutschen Buchhandel. 507 «ürde ihm durch Beziehung auf die vor seiner Zeir erschienenen Werke eine rückwirkende Kraft beigelegt; da er aber lediglich das Nachdrucken als eine widerrechtliche Handlung verbietet, so wird ihm durch jene Beziehung keine rückwickende Kraft gegeben , indem ein Gesetz, welches eine bestimmte Handlung verbietet, naturgemäß auf alle nach seiner Erlassung geschehenden Handlungen zu bezie hen ist, einerlei , ab das Object, welches durch jene Handlungen er griffen wird, auch erst nachher entstand oder schon vorher vorhanden war. Nach diesen Ausführungen, welche übrigens ebenso gut den Bundesbeschluß vom 9. No». 1837 wie den vom 19. Juni 1845 betreffen, kann auch die Anwendbarkeit beider auf die schon früher vor dem 9- November 1837 erschienenen literarischen und artistischen Erzeugnisse keinem Zweifel unterliegen. Hinsichtlich dieser Werke schreibt nun der Bundesbeschluß vom 9. November 1837, wie schon oben bemerkt ist, vor, die kurze 10jährige Frist des Schutzes gegen den Nachdruck solle, sofern die fraglichen Werke nur innerhalb der letzten 20 Jahre, von dem Beschluß an gerechnet, erschienen seien, erst vom Tage dieses Beschlusses an gezählt werden; gleich wohl ergibt auch hier der jüngere Beschluß vom 19. Juni 1845 immer die längere entscheidende Dauer deS Nachdruckverboces, wie die einfache Betrachtung des äußersten möglichen Falles zeigt. War ein Werk am T. November 1817 erschienen, so durfte es nach dem Beschluß vom 9. November 1837 bis zum 9. November 1847 nicht nachgedruckl werden, während noch ältere Werke gar keinen Schutz genießen. Wäre in unserem Falle der Verfasser am Erschei nungstage gestorben oder schon vorher gestorben gewesen, so würde nach dem Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 das Nachdruckverbol ebenso lange, in allen andern Fällen bei einem späcern Tode des Verfassers aber länger gedauert haben; und ebenso haben alle noch früher erschienenen Werke, welche »ach dem Bundcsbeschluß vom 9. November 1837 völlig schutzlos sind, nach dem Beschluß vom 19. Juni 1845 einen Schutz gegen Nachdruck während der ganzen Lebenszeit ihres Verfassers und noch 30 Jahre lang nach seinem Tode zu beanspruchen. Alle vor vem 9. November 1817 erschienenen Werke durften also bis zur Erlassung des jüngeren Bundesbeschlus ses vom 19. Juni 1845 erlaubter Weise abgcdruckc werden, wäh rend von da an ihr Abdruck mit Rücksicht auf das noch fortdauernde Leben oder den erst innerhalb der letzten 30 Jahre (nach dem 19. Juni 1815) erfolgten Tod des Verfassers das Delicr des Nachdruckes begründen konnte oder noch begründen kann. Die vor dem 19. Juni 1845 geschehene Veranstaltung von Abdrücken solcher Werke kann also, wie sich von selbst versteht, und ohne dem Bundesbeschluß von diesem Tage eine ganz unzulässige rückwirkende Kraft beizulc- gen, nicht als verbotener Nachdruck bestraft werden, und es ist sogar der Debil der aus jener Zeit vorhandenen nachgedruckten Exemplare nach Maßgabe des unten näher zu erläuternden Art. 5. des Bun desbeschlusses vom 9. November 1837 gestattet. Dagegen muß aber nach den obigen Erörterungen die Veranstaltung neuer Ab drücke während der ganzen durch den Bundcsbeschluß vom 19. Juni 1845 bestimmten Dauer unterbleiben, ohne daß in diesem Verbote einer früher erlaubten Handlung eine rückwirkende Kraft jenes Bundesbeschlusses gelegen wäre*). ... Die Verfügung unseres Bunoesbeschlusses vom 19. Juni 1845, wornach die Dauer des Nachdruckvecbotes regelmäßig durch die L benszeit des Verfassers bedingt wird, machte eine besondere Be stimmung über diejenigen Werke nothwcndig, bei welchen jener Maßstab aus irgend einem Grunde unanwendbar erscheint, und diese Verfügung ist in Art. 2. des gedachten Bundesbcschlusses dahin *) Ich bin bei den obigen Fristbcstimmungen der Vereinfachung halber von dem Datum der Bundesbeschlüffe ausgegangen; es versteht sich von selbst, daß bei der Anwendung in den einzelnen deutschen Staa ten nicht jenes, sondern das der Publication das entscheidende ist. getroffen, daß Werke anonymer oder pseudonymer Verfasser, sowie posthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien, Universitäten rc.) herrühren, 30 Jahre, von dem Jahre ihres Erscheinens an gerechnet, des Schutzes gegen den Nachdruck theilhaflig sein sollen. Da diese Frist von dem Erscheinungsjahre, nicht von dem Erscheinungs tag e an berechnet werden soll, auS Zweckmäßigkeitsgründen, weil auf dem Werke nur jenes, nicht auch dieser angegeben zu werden pflegt, so entsteht die Frage, ob das Er scheinungsjahr selbst mitgezählt werden muß oder nicht. Die ver neinende Antwort scheint mir unbedingt den Vorzug zu verdienen.... Bei anonymen oder pseudonymen Werken und ebenso bei denen, welche von moralischen Personen herrühren, ist die 30jährige Schutzfrist von dem Jahre des ersten Erscheinens, nickt von dem Jahre an zu berechnen, in welchem eine neue Ausgabe, selbst durch den ursprünglichen Verfasser herausgegeben wurde. Die entgegen gesetzte Ansicht würde unmittelbar zur Gewährung einer dem Bun- desbeschlusse geradezu widersprechenden Schutzfrist von möglicher i Weise 60 oder gar 90 Jahren hinführen. Von selbst versteht es sich ! übrigens, daß die in der neuen Ausgabe etwa vorgenommenen Aendcrunqen wieder vom Jahre ihres Erscheinens an eine 30jährige Schutzfrist gegen den Nachdruck genießen, sofern sie überhaupt ihrer Beschaffenheit nach zu den gegen den Nachdruck zu schützenden Ge genständen gehören. Das spätere Bekanntwerden des wahren Ver fassers eines anonymen oder pseudonymen Werkes kann diesem sei nen eigenthümlichen, durch die ursprüngliche Art seiner Herausgabe begründeten Charakter picht entziehen, sollte auch die Person des Verfassers mit der größten Sicherheit ermittelt und allgemein be kannt sein; und das Gleiche muß offenbar auck dann gelten, wenn der Verfaffer später selbst sich öffentlich nannte, denn in dieser ^ Selbstnennung liegt nichts anderes, als eines der Mittel, den wah ren Verfasser bekannt zu machen, und sie kann nicht anders als die andern diesem Zwecke dienenden Mittel wirken. ... Was man unter solchen Werken zu verstehen habe, die von moralischen Personen, als z. B. Akademien, Universitäten u. s. w. herrühren, und die auch nur von dem Jahre ihres Erscheinens an eine 30jährige Schutzfrist gegen den Nachdruck genießen, ist nicht ganz leicht zu entscheiden. In der Thal kann nämlich ein literari sches oder artistisches Erzeugniß irgend einer Art von einer morali schen Person nicht herrühren, d- h. dieselbe nicht zum Verfaffer i haben, wie sich aus der einfachen Bemerkung ergibt, daß eine mora lische Person, d. h. irgend ein in der Vorstellung beruhendes Ding, welchem vermöge einer Fiction Rechtssubjcctivität beigelegt ist, un möglich denken, die Gedanken in eine bestimmte Form bringen und in derselben sie äußern kann. Alle ausgebildeteren Rechtssysteme, welche des Begriffs der s. g. moralischen oder juristischen Personen nicht entbehren können, haben bestimmte, positive Mittel angegeben, durch welche für ein solches lebloses, lediglich auf einer Fiction be ruhendes Rechkssubject juristisch ein Wille geschaffen werden kann, um Rechtshandlungen für dasselbe möglich zu machen; aber keine juristische und keine menschliche Kunst vermag einer juristischen Person die natürliche Denk- und Handlungsfähigkeit cinzuflößcn, welche zur Erzeugung eines literarischen oder artistischen Werkes ! nothwendig ist. Unter Werken, welche von einer moralischen Person hcrrühren, können wir also nicht solche verstehen, deren Urheber eine moralische Person wäre (die gibt es nicht), sondern nur entweder solche, welche durch statutenmäßiges Zusammenwirken der einzelnen Mitglieder der Corporation in dieser ihrer Eigenschaft, oder solche, welche zwar von einem oder mehreren Einzelnen geschaffen, aber in der Art der moralischen Person überlassen sind, daß diese nicht nur als Verleger des Werkes gellen, sondern schlechthin alle ursprünglich dem Verfasser daran zustehendcn Rechte ausüben soll. Die erste Auffassung dürfte die vorzüglichere sein. Zunächst wird der jeden- 70*
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