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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1856
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1856
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- Deutsch
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Art- 10. Zu 8- 9. des Bundesbeschluffes. §. 1. Für amtliche und solche Blätter, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen, braucht eine Caution nicht bestellt zu werden. §. 2. Ob die Voraussetzungen der Befreiung von der Caution (§. 1.) vorliegen, entscheidet die Provinzialregierung. Art. 11. Zu §. 10. des Bundesbeschluffes- §- 1. Die Caution soll bei Zeitschriften, welche wöchentlich öf terer als dreimal erscheinen, 1000 Thaler Oldenburger Courant, bei solchen aber, welche wöchentlich dreimal, oder weniger als dreimal erscheinen, 500 Thaler Oldenburger Courant betragen. §- 2. Die Caution soll der Provinzialregierung auf die Weise bestellt werden, wie die von Hebungsbeamten zu leistende Caution bestellt wird (Civilstaatsdienergesetz vom 26. Marz 1855. Art. 15. §- 1-). Z. 3. Die zur Zeit der Verkündigung der gegenwärtigen Ver ordnung schon bestehenden cautionspflichtigen Zeitschriften müssen die Caution innerhalb 3 Monate nach jener Verkündigung, während welcher Frist ste ohne Caution erscheinen dürfen, bestellen. Art. 12. Zu §. 14. des Bundesbeschlusses. §. 1. Zuständig für die im §. 14. Abs. 1. des Bundesbe schlusses gedachte Anordnung sind hinsichtlich der Entscheidungen inländischer Gerichte, das Gericht, welches die Entscheidung abgege ben hat, hinsichtlich der Entscheidungen auswärtiger Gerichte die Provinzialregierung. tz. 2. Zuständig für die im §. 14. Abs. 2. des Bunoesbeschlus- ses gedachte Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages und für die Fortsetzung des Vollzuges sind hinsichtlich der Entscheidungen inländischer Gerichte, das Gericht, welches die Entscheidung abgege ben hat, hinsichtlich der Entscheidungen auswärtiger Gerichte das Polizeigericht, in dessen Bezirk das. Blakt herausgegeben wird. §- 3. Wird die Erfüllung der im §. 14. Abs. 3. des Bundes beschlusses gedachten Verpflichtung verweigert, so entscheidet die Pro- vinzialregierunq, ob die Weigerung begründet ist- Art. 13. Zu §. 15. des Bundesbeschluffes. §. 1- Durch die Polizeigerichte sollen mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler Oldenburger Courant bestraft werden: 1) die Ausübung der im §. 2. und K. 3. des Bundesbeschlusses angegebenen Geschäfte ohne die nöthige Concession, bezie hungsweise Erlaubniß, 2) die Nichtbefolgung der Vorschriften des §. 4. und §- 5. des Bundesbeschlusses, 3) die Herausgabe einer Druckschrift, für welche ein verantwort licher Redacteur bestellt werden muß, vor der Bestellung des selben oder vor Ablauf der im Act. 8- bestimmten 8tägigen Frist, 4) die unterbliebene Angabe des verantwortlichen Redacteurs auf dem Blatte oder der Nummer (§. 7. des Bundesbeschlusses), 5) die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift vor der Bestellung der Caution, 6) die wissentlich falsche Angabe bei Erfüllung der im §. 4. und ß. 7. des Bundesbeschlusses enthaltenen Vorschriften, 7) die Nichterfüllung der im §. 13. und §. 14. des Bundesbe schlusses gedachten Verpflichtungen. §. 2. In den im §. 1. Ziffer 2., 3-, 4., 5. und 6. gedachten Fällen ist die Druckschrift polizeilich mit Beschlag zu belegen. Art- 14. Zu §. 10., Z. 17. und 8- 18. des Bundesbeschluffes. §. 1. Liegt der Thatbestand einer Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu einer strafbaren Handlung vor, so soll, wenn eine größere Strafe nicht verwirkt ist, die Aufforderung, Anreizung oder Verleitung mit einer Geldstrafe von 25 Thaler bis 100 Thaler Ol denburger Courant bestraft werden. ^ §- 2. Die zur Ausführung des §. 16., tz. 17. und ß. 18. des Bundesbeschlusses etwa weiter nöthigen Bestimmungen bleiben der Gesetzgebung Vorbehalten. Art. 15. Zu §. 20., §. 23. und §. 24. des Bundesbeschluffes. Durch die Polizeigerichte sollen mit einer Geldstrafe bis zu 50 Thaler Oldenburger Courant bestraft werden: 1) der Drucker, Verleger oder Commissionär in den im §. 20. Abs. 2. des Bundesbeschlusses bestimmten Fällen, jedoch soll wegen Namhaftmachung des Verfassers die Strafe nicht ein- treten, wenn sie bei der ersten Vernehmung den Verfasser nen nen und dieser sich im Bundesgebiet befindet, 2) der verantwortliche Redacteur in den im §. 20- Abs. 3. des Bundesbeschlusses bezeichnten Fällen, 3) die Übertretung der Bestimmung des §. 23. Abs. 2. und §. 24. Abs. 2. des Bundesbeschlusses, wenn eine schwerere Strafe nicht verwirkt ist. Art. 16. Ist das Strafverfahren (§. 23. Abs. 1. des Bundesbeschlusses) nicht innerhalb dreimal 24 Stunden nach der Beschlagnahme ein geleitet, so muß letztere aufgehoben werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedcuckten Großherzoglichen Jnsiegels. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 4. Februar 1856. (I.. 8.) Peter. v. Rössing. Mutzenbecher. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetbeilt von der I. C. Henrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 23. u- 25 - Februar 1856. Aöschenfeldt in Lübeck. 1263. Urkuockeu-lSuvk (ier 8tn<lt 1-lldeeIc. Nrsx. V. Zein Vereine l. 1-ü- beolc. «esebicbte u. ^lterichumskuixle. 2. 1'til. 7. ll. 8. 1-tL. er. 4. «eli. *2^ Bartholomäus in Erfurt. 1264. Journal, neuestes allgemeines, f. Tischler, Bildhauer u. Tapezierer. Red. v. A. Graes 4. Jahrg. 1856. 1. Hst- gr. Fol. pro cplt. *4>L 24 NL 1265. Punktir-Kunst, ächte, aus dem Nachlasse d. weisen Arabers Omar Tsasmir. 10. Aufl. 24. Geh. 1-4 N-f Brockhaus' Lort. u. Antiquarium in Leipzig, 1266. Liblioxrapdie f. IZNAuistile u. orientaliseke 1-iterstur. Hrsg. v. V. V. Lroclclmus. ^ussminen^estellt v. 0. Hömel, lalirx. 1856. Nr. 1. Zr. 8. pro eplt. * Hz Direktion b. bstcrreich. Lloyd IN Triest. 1267. Familienbuch, illustrirtes, zur Unterhaltung u. Belehrung Häusl. Kreise, Hrsg, vom Österreich. Lloyd. 6. Bd. 4. Hft. Jmp.-4. 1268. Kunstschätze, die, Wien's in Stahlstich, nebst erläut. Text von A. R. v. Perger. 22. u. 23. Hft. gr. 4. 1855. ä 1269.1-etture <l! tsmißlis, opera illustratn eon inoisioni in sceisgo coe si pubblicr Znl Hlo^cl austrisco. Voi. 4. knntstn 12. Imp. 4. 1855. «sii. *
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