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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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WNjMMÄeutWl 4 NU IUIUM Erscheint weretSglich.DezuHspreis im Mltglledsbeitrageln-rrMe ganze Seit- umsastt 3S0 viergejpaltene petltz-ll-n, di- gejchlosten, weitere Exemplars zum eigenen Gebrauch frei N Seile oder deren Daum kostet 2.25 Mk.; Mitglieder des Ssschästsstelle oder bei -postüberweisung innerhalb de» Deut- N Dörsenvsreins zahlen für eigene Anzeigen 75 -ps. s. d Selle, scheu Deiches so Mark halbjshrlich. Mchtmitglieder im s.250M., h,s.isoM..'l.S.S5M..St-llangeiuche werden Deutschen Deiche zahlen für jedes Exemplar 80 Mark halb- N mit 40 -Pf. die Seile berechnet. In dem Illustr. Teil: f. Mitgl. lährlich. -Nach dem Ausland erfolgt Lieferung über Leipzig R d. Dörfsnvereins >,«6.110 M.. '1,6. 210 M., S. 400 M„ oder durch Kreuzband, an Mchtmitglieder in diefem Falle N s. -Nichtmitgl. 180 M-, 350 M.. S50 M. Deilagen werden nicht gegen 7.50 Mark Aufchlag für jedes Exemplar. ZZ angenommen. Deiderjeitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Dationisrung d. DSrsenblattraumes, sowie -Preissteigerungen, auch ohne besond. Mitteilung im Linzslsall jeder;. Vorbehalten. Rr. ISS (R. SS). Leipzig, Freitag den 21. Mai 1920. 87. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung Frau Elsa Boll übergab uns 300.- M Erlangung der i m m hres verstorbenen Gatten e r E i Berlin. währen r n st B o l den Mitgliedschaft l i. Fa. Boll und Pickardt Wir danken herzlichst für die willkommene Spende. !n Vorstand des Unterstützungsvereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen. vr. Georg Partei. Max Paschke. Max Schotte. Reinhold Borstell. Wilhelm Lobeck. Geistiger Maschendiebstahl. Ein Attentat auf Autoren und Verleger. I. Anlaß der Betrachtung. Tie Versuche, unlauteren Wettbewerb auf urheberrechtlichem Men zu begehen, sind um einen neuen vermehrt worden. Der ickh der folgenden, für den schöngeistigen Verlag und die tziich schaffenden Autoren wichtigen Mitteilung und Betrach- wg ist folgender: Eine Berliner Filmfirma kündigte an: »Moniimental-Episoden-Filmiverke. Als erstes mehrteiliges 8nk erscheint Eisenhanb. Frei bearbeitet nach Motiven des No ms ,Old Shatterhanb' von Karl May. Jeder kennt die Romane von Karl May ,Old Shatterhand', ,Old Kirehand', ,Winnetou', ,Jm Lande des Mahdi'. Millionen haben iiise Romane gelesen und sind mit atemloser Spannung den aben- kunlichen Vorgängen gefolgt! In viele fremdländische Sprachen sind diese Werke übersetzt worden! Nun widerspricht aber bekannt lich die epische Breite jeder 'Romanhandlung den Gesetzen des Dramas, welches eine scharfkonzentrierte Handlung verlangt. Es ift ms trotzdem gelungen, das Stoffgebiet der Romane von Karl Ray im Reiche des Films heimisch zu machen, indem wir unter Rmncidung aller Längen und Weitschweifigkeiten auf Grund einer suien Bearbeitung der Motive der Mayschcn Romane eine außer- irdmilich effektvolle, den speziellen Anforderungen des FilmdramnS Mu angepaßtc eigenartige Form anwenben, um Filmwerke zu Hassen, die bestimmt sind, bei Interessenten und Publikum eine msationelle Wirkung zu erzielen.« Diese ausführliche Mitteilung der Ankündigung ist not- mdig für die Erkenntnis dessen, um was es sich hier rechtlich sandelt. Wie man dabei zu Karl May steht, ist für die Rechts te gleichgültig. Tatsache ist, daß die Firma, die diesen Monu- «nial'Episoden-Film ankündigt, keinerlei Rechte an den Ro men Karl Mays besitzt und keine Rechte von den Berechtigten Miben, auch nicht danach gefragt hat. Ob diese Berechtigten he Karl May-Roinane in den Film zu übersetzen vorhaben oder dneiis auszuführcn begannen, bleibe hier dahingestellt, da ich in die spezielle, jetzt vor Gericht anhängige Streitsache nicht Mdtvie eingreifen, sondern nur das urheberrechtlich Wesent ick hier erörtern möchte. Denn da ich eine Reihe von Fragen, di, zu dem Rechtsstreit gehören — Namenrecht usw. —, hier unberücksichtigt lasse, entgehe ich der Gefahr, dem Urteil des Gerichts vorgreifen zu wollen, ohne mich doch des jedermann zustehenden Rechtes zu begeben, das wissenschaftlich Wichtige eines solchen Falles vor interessierten Lesern zu besprechen. II. Warum »Maschendiebstahl« ? Der Ausdruck hat hier zweierlei Bedeutung. Wir lasen, daß es sich um Entlehnung von Motiven oder Episoden handelt. Das sind Maschen in dem Gewebe der Romane, denen die Episoden entnommen werden. Und die sie entnehmen und als »freie Bearbeitung« ankündigen, hoffen dabei, durch die Maschen des Gesetzes zu schlüpfen. Ist dem so und ist es trotzdem geistig gewerblicher Diebstahl? Diese Frage gilt es zu erörtern, denn soviel ist klar, daß, wenn nach Gerichtsurteil die Entlehnung von Episoden, freibearbeitet nach . . . . , erlaubt ist, ein Frei- beutertum aus Büchern beginnen wird. Daher das Interesse des Buchhandels an dieser Frage, die das Problem der »Be arbeitung« im Gegensatz zur »freien Benutzung zu eigentüm licher Schöpfung« (88 12 und 13 U.-G.) brennend aktuell wer den läßt. Denn eine »Bearbeitung« ändertnur die Maschen, eine freie Benutzung nimmt hie und da eine Masche herüber. Derjenige aber, der es für nötig hält, sich recht laut darauf zu berufen, daß er »frei« geschaffen habe, der will nur gern über tönen, daß er durch die Masche des Gesetzes hindurchzuwischen versucht — oder zwischen zwei Gesetzen sich durchwinden will. Denn das ist ja, wie man gerade auch in der nichtjuristi schen Praxis weiß, das Schlimme im Urheber-, Verlags- und gewerblichen Schutzrecht, daß diese Gesetze unvollkommen sind und Zwischenräume nicht nur auf ihrem engeren Gebiete, son dern auch auf dem Grenzstreifen zwischen ihren Gebieten frei lassen. Aber die Rechtswissenschaft hat die Aufgabe, diese Zwi schenräume zu beseitigen, die Maschen so eng zusammenzuziehen, daß kein findiger Übeltäter mehr hindurch kann. Eine dankens werte Aufgabe dieser Art stellt der hier zur Erörterung stehende Fall. III. Schädigung? Ehe wir die Frage nach dem Recht beantworten — also ob der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung nach dem Gesetz (Plagiat, Nachdruck) oder unlauterer Wettbewerb nach dem Ge setz vorliegt, ist zunächst festzustellen, ob denn nicht eine harmlose und erlaubte Benutzung angenommen werden kann, da die Filmung von Motiven und Episoden aus fremdem Werke die etwa noch folgende oder beabsichtigte Filmung des Werkes durch den Berechtigten zu schädigen geeignet ist. Denn davon würde der rechtliche und moralische Grund für die Bekämpfung des Vor gehens abhüngen. Der Berechtigte hat aber in der Tat ein dringendes Inter esse an der Abwehr der Episodenfilmung aus Karl Mays Wer ken, sogar wenn er noch nicht selbst an die Filmung herangetretien ist; und wenn man etwa von der Gegenseite meinen wollte, es fehle, mangels der Ausführung der berechtigten Filmung, an dem Konkurrenzsubjekt, so wäre das ein großer Irr tum. Wenn wirklich der Berechtigte auch nur das völlig un- 505
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