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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1864
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1864
- Sprache
- Deutsch
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Aufsatze des Hrn. A. Schürmann in Nr. 2 d. Bl. der bisher nock fehlende Nachweis geliefert worden. Was es sagen will, dasRecht des Sortimenters als einRecht an der Sache, als ein sog. dingliches Recht hinzustellen, werden meine verehrten Leser an dem Umstande ermessen, daß die Zahl dieser dinglichen Rechte eine bestimmt beschrankte ist. Nach ge mein deutschem Rechte sind es außer dem Eigenthum nur dieSer- vitulen, die Superficies und Emphyteusis, das Pfandrecht und die Reallasten. Diesen ein neues dingliches Recht hinzuzufügen, wird nicht so leicht gelingen. Die angesehensten hiesigen Juristen, mit denen ich darüber gesprochen, haben mich überzeugt, daß die Rechtswissenschaft gegen die Anerkennung desselben sich sträu ben wird, bis die allerzwingendsten Beweise beigebracht sind. Das Eonditionsgeschäft beruht ganz auf der Usance, auf sogenanntem Gewohnheitsrecht. Die Frage ist also, wie die Exi stenz eines Gewohnheitsrechtes erwiesen werden kann. Alles Recht, mag es als Gewohnheitsrecht, als Recht der Wissenschaft, oder als gesetzliches Recht erscheinen, beruht im letz ten Grunde auf der gemeinsamen Ucberzcugung eines Volkes oder eines Bruchtheils des Volkes; das Gewohnheitsrecht beruht le d i g- lich auf ihr. Aber diese Ueberzeugung ist noch nicht Recht; sie wird erst dazu durch die Bethäligung, durch Anwendung und thatsächliche Hebung. Am augenfälligsten zeigt sich die gewohnheitsmäßige Uebung durch die vor Gericht erstrittenen Erkenntnisse, und es wird in den meisten Fällen, wo ein Recht wirklich in Geltung ist, an sol chen nicht fehlen. Darum habe ich bisher nach diesem Beweis mittel fragen zu müssen geglaubt; aber allerdings ist es nicht das einzig mögliche. Hr. Schürmann sagt in seinem Aufsatz: daß das bewußte Recht des Sortimenters eine unbedingte Geltung habe, sei so zweifellos für die Geschäftswelt, daß Streitigkeiten darüber gar nicht vorkämen, während sie doch bei dem häufigen Besitzwechsel im Verlagshandel unausbleiblich sein würden, wenn es sich an ders verhielte. Hiermit ist der dirccte Beweis abgeschnitten, und Hr. Schür mann verweist auf den indirekten. Er hebt zwei Momente hervor. Das erste ist oben schon angeführt: beim Uebergange desVerlags auf einen andern Verleger achtet dieser durchgängig das dem Sor timenter von seinem Vorgänger zugestandene Recht. Er un terläßt den Versuch, es ihm streitig zu machen, aus der Ueberze»- gung, daß ihm derselbe nicht gelingen würde. Hierin liegt aller dings ein Beweis von der thatsächlichen Anerkennung des Rech tes seitens der Verleger; völlig ausreichend ist er jedoch für sich allein nicht, da die Achtung des Rechtes der Sortimenter meistm- theils im Interesse auch des neuen Verlegers liegt und daher nicht nochwendig auf eine rechtliche Ueberzeugung zurückgesührt zu werden braucht. Das zweite Moment besteht in einer unangefochtenen Art des Geschäftsbetriebes der Sortimenter, welche das fragliche Recht zur Voraussetzung hat. Viele Sortimenter geben Condi- tionsartikel ä cond. weiter an andere Sortimenter, die mit dem Verleger in keiner Verbindung stehen. Im Auslande wird mit deutschem Verlage diese Vertriebswelse nach Hrn. Schürmann's Angabe im ausgedehntesten Maßstabe ausgeübt. Hierdurch setzen sich nun die Sortimenter vielfach außer Möglichkeit, einem etwaigen Verlangen nach früherer Rücksendung der Artikel zu entsprechen. Sie würden zu solchem Weltergeben in den Fällen, wo sie dieBücher nicht fest behalten, nicht befugt sein, wenn sic nicht berechtigt wären, die vorzeitige Rückgabe unter allen Umständen zu verwei gern, mit andern Worten, wenn ihr Recht nicht ein unbedingtes wäre. Jener Brauch besteht aber, unbedenklich geübt und unwi dersprochen, ganz offenkundig, und zwar zum Segen des deut schen Buchhandels. Dies ist schlagend. Eine so weit verbreitete Betriebsweise kann nicht auf bloßem Mißbrauch beruhen; sie kann sich nur gründen auf die Ueberzeugung der Sortimenter von ihrer Berech tigung. Auf der andern Seite gewinnt jetzt die Achtung ihres Rechtes seitens der neuen Verleger die rechte Beleuchtung- Es ist sicherlich nicht immer deren Vorthcil, die alten Verträge auf recht zu erhalten; sie würden oft ihrJnteresse darin finden, neue Bedingungen zu stellen, den Preis zu erhöhen, den Rabatt her unterzusetzen, die Bücher an andere Sortimenter, welche Bedarf haben, zu schicken u. dgl. Wenn sie trotzdem immer bei den frü heren Verträgen stehen bleiben und zu gleicherZeit in der gedach ten Vertriebsweise der Sortimenter eine Schranke vorsinden, welche sie gar nicht überschreiten können, so ergibt sich daraus, daß ihre Handlungsweise beruht auf der Ueberzeugung von der rechtlichen Nothwendigkeit. Ich halte hierdurch den Beweis der wahrheitsmäßigen Ue bung des bewußten Rechtssatzes für geführt; cs ist, wenn auch nur indirect, dargethan, daß derselbe thatsächlich beobachtet wird, und daß dies in der Ueberzeugung, hiermit ein herkömmliches Recht auszuüben, geschieht. Sehr erheblich unterstützt wird der Beweis durch die wieder holt in dem Börsenblatte von verschiedenen Seiten ausgespro chene und unwidersprochen gebliebene Ueberzeugung der Herren Buchhändler von der Richtigkeit und Geltung des Rechtssatzes. Des bestimmteste Zeugniß ist das des Hrn. Schürmann, da dieser im vollen Bewußtsein der Folgerungen, die man daraus ziehen muß, spricht. Ich habe absichtlich einige Zeit seit der Veröffent lichung seines Aufsatzes hingehen lassen, um zu sehen, ob demsel ben von anderer Seite entgegengetreten würde. Da es nicht ge schehenist, nehmeich an,daß in seiner Ansicht dieallgemeineAnsicht der Buchhändlerwelt ausgesprochen ist. Ich darfauch annehmen, daß diese Zustimmung mit dem Bewußtsein von ihrem ganzen Umfange und den Folgen geschieht, die sich an den Rechtssatz knü pfen. Wenn dieser letztere auch früher vielleicht außer Acht gelas senwurde, so wird er doch nach den bisherigen Besprechungen klar ins Äugt gefaßt sein; und wenn die Herren Buchhändler fortan die thatsächliche Ausübung desselben beachten wollen, so wird cs auch an directen Beweisen dafür künftig nicht fehlen. Ich glaube nun andemPunkte angelangt zu sein, wo ichdas Werk, welches ich über das Eonditionsgeschäft zu schreiben ge dachte, beginnen kann. Meine bisherigen Bemühungen hatten den Zweck, die Fundamentalsätze dieses Vertragsverhältnisses fest zustellen; es galt zu ermitteln, ob durch den Vertrag ein bloßes Forderungsrecht oder ein dingliches Recht begründet würde. Diese Frage betrachte ich jetzt als gelöst, und wenn ich Zeit und Ruhe zur Ausführung behalte, so hoffe ich zeigen zu können, nicht bloß, daß aus dem von uns entwickelten Begriffe und ins besondere aus dem dinglichen Charakter des Rechtes manche bis her noch zweifelhafte Punkte sich aufklären lassen, sondern auch, und dies vor allem, daß das Eonditionsgeschäft ein in sich abge schlossenes Vertragsverhältniß darstellt, welches nicht von anderen Verträgen» sondern nur aus sich selbst die Regeln für seine An wendung zu entnehmen hat. Augenblicklich bin ich noch mit einer Vorarbeit beschäftigt, nämlich mit dem sog. ästimatorischen Vertrage, welcher mit dem Eonditionsgeschäft äußerst nahe verwandt ist. Beide Geschäfte gehen in den Hauptzügen, soweit nicht die eigenthümliche Orga nisation des deutschen Buchhandels einen Unterschied hervorruft, nebeneinander her, so daß alles, was für die Ausbildung jenes Vertrages gethan wird, auch diesem zu gute kommt.
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