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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140814
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Redaktioneller Teil. ^ 187, 14. August 1914. Zustande. Besonders erwünscht sind abgeschlossene Geschichten (z. B. Wiesbadener und Mainzer Volksbücher, Daheiinkalender und sonstige Jahrbücher, Sammlung Göschen, Neelam, Schatzgräber, Blaue Bücher, Bücher der Rose usw.), gute Erbauungsschriften. Aber auch Zeit schriften, wie Daheim, Woche, sowie Sonntagsblätter ungebunden. Vor allem Landkarten und Tageszeitungen. Die Sendungen werden bei uns znrcchtgemacht und direkt versandt. Die italienische Handelskammer für Dentschland hat in ihrer am 6. August abgchaltenen Plenarsitzung, wie »W. T. B.« meldet, ein stimmig den Vorstand beauftragt, dem Minister für Handel und Ge werbe vr. Sydom folgendes Telegramm zu übermitteln mit der ehr furchtsvollen Bitte, es Seiner Majestät dem Kaiser zu unterbreiten: Die italienische Handelskammer fiir Deutschland mit dem Sitz in Berlin, die während ihrer langen Mitarbeit an der Entwicklung der stets freundlichen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Ita lien sich immer der herzlichsten, großzügigsten deutschen Gastfreund schaft erfreuen konnte und Gelegenheit hatte, die Größe des Deutschen Reiches unter der erlauchten, friedliebenden Führung Seiner Majestät Kaiser Wilhelms 11. zu bewundern, schließt sich in dieser ernsten Stunde voll und ganz den Gefühlen an, die das gesamte deutsche Volk beseelen. Gründung vaterländischer Vereine * Durch die Tagespresse geht nachstehende anscheinend amtliche Notiz: Täglich erscheinen in den Zeitungen oder als Plakate Aufrufe zur Neugriiudung von vater- : ländischen Vereinen, Freiwilligen-, Jugend-, Schüvenkorps n. s. f. So sehr auch der gute Wille, sich dem Vaterlande nutzbar zu machen, anerkannt wird, so muß doch dringend darauf hingewiesen werden, daß ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen eine Zersplitterung der Kräfte bedeutet. Stehen solchen Gründungen schon im Frieden gewichtige Bedenken entgegen, so können in Kriegszeiteu die zuständigen Behörden, in erster Linie die Heeresverwaltung, sich nicht die einheitliche Leitung und Organisation alles dessen ans der Hand nehmen lassen, was dazu dienen soll, in sachgemäßer Weise, je nach Bedürfnis, die Kräfte zu sammeln und aufzurufen, die dieser oder jener Zweck erfordert. Dringend zu warnen ist besonders auch var der Bildung von Frei willigenkorps. Alle die, die freiwillig ihre Kräfte mit der Waffe in der Hand dem Vaterland widmen wollen, sollen sich als Kriegs freiwillige bei einem Ersatztruppenteil melden. Der deutsche Juristentag vertagt. Die Ständige Deputation des Deutschen Juristcntags hat die Vertagung des für den 10. bis 12. Sep tember nach Düsseldorf einbernfenen 32. Deutschen Juristentags be schlossen. Die Hauptversammlung des Deutschen und Österreichischen Alpen- vcrcins, die vom 4. bis 6. September in Meran stattfinden sollte, ist abgesagt worden. Die Geschäftsstelle des Berliner Anwaltsvereins hat im Einver ständnis mit dem Berliner Notar-Verein in umfassender Weise für die Vertretung der zum Kriegsdienst einbernfenen Rechtsanwälte und No tare gesorgt, um die wirtschaftliche Existenz dieser Kollegen und ihrer Familien nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten. Die Praxis aller Anwälte und Notare, die bereits einberufen sind oder noch einbernfen werden, wird daher auch während der Dauer des Krieges in der bis herigen Weise weitergeführt. Der Vorstand des Berliner Anwalt vereins bittet dringend, keinem einbcrufencn Rechtsanwalt oder Notar ein ihm übertragenes Mandat zu entziehen und ihm auch in Zukunft Aufträge zu übertragen. Die Interessen aller dieser Auftraggeber werden durch die Vertreter anfS sorgfältigste wahrgenommen werden. »Das Deutsche Handwerk Dresden 1915«. — Der Arbeitsausschuß der Ausstellung »Das Deutsche Handwerk Dresden 1915« beschloß, zu nächst nicht von der Ausstellung Abstand zu nehmen, die Ausstellung aber nicht im Jahre 1915 abzuhaltcn und über die Weitcrbearbeitnng der Ausstellung für ein späteres Jahr nach Klärung der politischen Ereignisse Entschließung zu fassen. Vorlesungen über Journalistik. — Der Redakteur Privatdozent vr. Oskar Wettstein hat an der Universität Zürich fiir das kommende Wintersemester angekündigt: Geschichte der Tagcspresse in der fran zösischen Revolution, und im journalistischen Seminar: Technik der Tagcspresse mit Übungen. SPrechsaa!. ^ ^ Schutz des Konditionsgutes im Kriege. Wir erhalten nachstehende Zuschrift aus dem Leserkreise mit der Bitte um deren Beantwortung im Sprechsaal: 1. Inwieweit haftet der Sortimenter dem Verleger für das Kondi tionsgut, wenn sämtliche Leiter resp. Angestellte der Firma durch plötzliche Kriegseinberufung außerstande sind zu remittieren, und die Buchhandlung geschlossen weroen muß: a) bei Feuer; 5) bei Raub (Einbruch); e) für sonstige Eventualitäten? 2. Ob und inwieweit ist in demselben Falle der Mietkontrakt ein zuhalten, also im Falle keine Verdienstmöglichkeit, d. h. Aufrecht erhaltung des Betriebes, besteht? 3. Kann der Vermieter bei Nichtlcistnng der Miete die gesetzmäßige Räumung des Lokals nach einer bestimmten Frist verlangen, und wird dadurch (d. h. im Falle der Mieter räumen muß) die Haftung oder Nichthaftung des Sortimenters beeinflußt? 4. Welche Sicherungsmaßregeln müssen event. vom Sortimenter ge troffen werden, um den Verleger zu schützen bzw. des Schadens ersatzanspruchs des Verlegers enthoben zu sein? 6. XL. 1. Uber die Haftung für Konditionsgut bestimmt 8 11 u der Verkchrsordnung, daß der Sortimenter für den Verlust und die Be schädigung des Gutes verantwortlich ist, »es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Kür die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich«. (Eine Ein schränkung zugunsten des Sortimenters erfährt die Haftung bei un verlangter Zusendung von Neuigkeiten und Lagerartikeln ä cond., da in diesem Falle »der Verleger die Gefahr von Verlust und Beschädi gung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerver sicherung zu tragen hat«.) Der Sortimenter ist also nach 8 11a der Verkehrsordnung zunächst zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Diese Forderung deckt sich mit 8 347 des HGB., das allerdings keiner lei Vorschriften enthält, was darunter im Einzelfalle zu verstehen ist. Es lassen sich darüber auch keine allgemeine n Regeln aufstellcn, da alles von der besonderen Natur des Falles, der Umstände nsw. ab hängt und außerordentliche Fälle wie Krieg usw. auch außerordentliche Maßnahmen erfordern. Während aber der 8 347 des HGB. die Vor schriften des BGB., nach denen der Schuldner in bestimmten Fälle» nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur fiir diejenige Sorgfalt einznstehen hat, die er in eigene» Angelegenheiten aiiznwciideii pflegt, unberührt läßt, tritt ergänzend hierzu in der Verkehrsordnung die Verpflichtung des Sortimenters zur Versicherung gegen Trans port-, Feuer- und W a sscrgefa h r. Der Sortimenter würde demnach im Falle der Unterlassung dieser Versicherungen haften, wo bei Krieg oder Friede keinen Unterschied begründet. 2. Nach 8 275 BGB. wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schnldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Ob und inwieweit tatsächlich eine solche Unmög lichkeit für den zu den Fahnen einbernfenen Mieter vorliegt, kommt ans die besonderen Umstände an und müßte von ihm bewiesen werden. 3. Durch das am 1. August d. I. vom Reichstag angenommene Ge setz bctr. »Schutz der infolge des Krieges in der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen« kann gegen solche Mieter, die im Felde sind, ein gerichtliches Verfahren auf Zahlung der Miete nicht geltend ge macht und auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung dnrchgeführt werden. Der Vermieter kann infolgedessen auch nicht die Räumung des Lokals verlangen. 4. Welche Sicherungsmaßrcgeln vom Sortimenter zum Schutze des verlegerischen Eigentums zu treffen sind, ergibt sich demnach in Friedens- wie in Kriegszeiteu aus den Verhältnissen: er hat so zu handeln, wie ein verständiger, gewissenhafter Mensch, dem fremdes Eigentum anvertrant ist, handeln muß, um den Eigentümer (in diesem Falle den Verleger) vor Schaden zu bewahren. Von dieser Pflicht ist er auch dann nicht entbunden, wenn er die Sorge um das Konditions- gnt einem anderen anvertrant: auch dieser muß - gleichviel ob Kauf mann oder nicht — wie ein verständiger, umsichtiger Kaufmann han deln. Tut er das nicht, so haftet der Sortimenter wie für eigenes Verschulden. Neö. Verantwortlicher Redakteur: EmilThomas. — Verlaa: Der B 0 r s e n v e r e « n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhLndlerhauS, Hospitalstraße Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 sBuchhändlerhauSi. 1260
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