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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1914
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- Deutsch
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Pik 187, 14. August 1914. Redaktioneller Teil. Die Aufhebung des Verlagsvertrages. Von Syndikus A. Ebner. (Schluß zu Nr. 183—186.) 7. Ein besonderes Rücktrtttsrecht wegen verän derter Umstän d e ist dem Verfasser durch den 8 35 gegeben. Es ist von mehreren Voraussetzungen abhängig, die gleichzeitig vorhanden sein müssen, nämlich a) die Vervielfältigung darf noch nicht be gonnen haben. Das Rücktrittsrecht besteht für jede Auflage, kann also auch nach Vollendung der einen für die folgenden Auf lagen ausgeübt werden. b) Es müssen neue Umstände eintreten, die beim Ab schlüsse des Vertrags noch nicht vorhanden waren. Lagen sie damals vor und hatte der Verfasser sie nicht gekannt, so kann er möglicherweise den Vertrag wegen Irrtums anfechten (siehe zu 2 unter b --). e) Die Umstände müssen derartig sein, daß derVersasser sie beim Vertragsabschlüsse nicht voraussehen konnte. Ein Schriftsteller hatte sich verpflichtet, für eine »Bi bliothek für.... Sammler« mehrere Leitfaden zu schreiben und sie bis zum 1. Oktober 1910 abzuliefern. Nachdem ein Leitfaden er- schienen war, erklärte er seinen Rücktritt vom Vertrage, weil er während der Arbeit erkannte, daß das vorhandene Material un genügend sei, er zu einem gediegenen Werk viele Jahre brauchen würde und er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er da mals die Sachlage gekannt hätte. Der Verleger erkannte die Berechtigung des Rücktritts nicht an und erhob Klage aus Erfüllung des Vertrages, weil der Schriftsteller die Sachlage hätte voraus sehen können und ein Leitfaden nicht den strengen wissenschaft lichen Anforderungen zu entsprechen brauche. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Börsenblatt 1912, S. 16 056) verurteilte den Schriftsteller, weil nicht ein wissenschaftliches Werk, sondern ein Leitfaden Gegenstand des Verlagsvcrtrages sei; auch müsse der Schriftsteller Nachweisen, daß er beim Abschluß des Vertrages nicht in der Lage gewesen sei, das Quellenmaterial auf seine Zu- länglichkeit zu Prüfen; diesen Nachweis habe er nicht erbracht. In einem andern Falle hatte ein Marineingenieur über die Neuauflage eines Werkes über die Schiffsmaschine verhandelt; das Werk sollte in drei Bänden erscheinen. Nachdem der erste Band erschienen war, erklärte der Verfasser, zur Lieferung der beiden andern Bände außerstande zu sein, da ihm die Marine verwaltung das amtliche Material nicht mehr.zugänglich mache. Der Verleger vertrat den Standpunkt, daß der Ingenieur sich die Benutzung des amtlichen Materials für das ganze Werk habe sichern müssen, die Sperrung also habe vorausseheu können. Er behauptete, der erste Band sei für ihn wertlos und unverkäuflich, sein Schaden betrage 68 000 Mark. Mit seiner Klage auf Zahlung dieser Summe drang er in allen Instanzen durch (Börsenblatt 1912, S. 2062). >1) Die Umstände müssen derartig sein, daß sie den Ver fasser bei Kenntnis der Sachlage und verstän diger Würdigung des Falles von der Heraus gabe des Werkes z u r ü ck g e h a lt en haben würden. Gründe, die in der Person des Verlegers liegen, z. B. entehrende Verurteilung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, reichen hierzu nicht aus; es sind nicht solche Umstände gemeint, die den Verfasser abgehalten haben würden, gerade mit diesem Verleger den Ver trag abzuschließen , sondern nur solche, die es rechtfertigen, daß er überhaupt von der Herausgabe des Werkes Abstand nimmt. So kann der Verfasser gegen die Veranstaltung einer neue» Auflage eines wissenschaftlichen Werkes Widerspruch erheben, das durch die Ergebnisse neuerer Forschungen überholt ist. Aber auch persön liche Verhältnisse sind zu berücksichtigen, z. B. ein Umschwung in seiner religiösen, politischen, wissenschaftlichen Anschauung, ein Wechsel in der Berufsstellung, der eine größere Abhängigkeit des Verfassers mit sich bringt, so daß es ihm schaden könnte, wenn das Werk veröffentlicht würde (Allfeld S. 524). Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung des Verfassers gegen über dem Verleger. Die Wirkung geht dahin, daß der Verfasser dem Verleger die von diesem bisher gemachten Aufwendungen, die allerdings meistens gering sein werden, erstatten muß. Gegen Schikane des Verfassers ist der Verleger auch dadurch geschützt, daß der Verfasser ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages leisten muß, wenn er innerhalb eines Jahres seit dein Rücktritt das Werk anderweitig herausgibt. Diese Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Verfasser nach seiner Rücktritts erklärung sich erbietet, das Werk nachträglich fertigzustellen, und der Verleger dies ablehnt. Schaden wegen Nichterfüllung ist hauptsächlich der Gewinn, der dem Verleger dadurch entgeht, daß er das Werk nicht vertreibt. 8. Gerät derVerlegerinKonkurs.so steht dem V e r - fasser ein Rücktrittsrecht aus Grund des § 36 des Ver- lagsgesetzes zu, falls zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Vervielfältigung des Werkes noch nicht begonnen war. Der Verfasser kann Rückgabe aus der Konkursmasse verlangen und muß alsdann die erhaltene Vergütung zurückzahlen. Macht er von seinem Rücktrtttsrecht keinen Gebrauch, so hat der Konkurs verwalter die Entscheidung, ob der Vertrag erfüllt wird oder nicht. War mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen, so steht ebenfalls dem Konkursverwalter die Entscheidung zu. Wählt er die Erfüllung, so mutz er das Werk vervielfältigen und ver breiten, als Verleger ist dann, die Konkursmasse anzugeben. Die Erfüllung ist auch in der Weise möglich, daß er die Verlagsrechts auf einen andern überträgt. Für die Übertragung gelten die Vor schriften des ß 28 des Verlagsgesetzes. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung ab, so hat der Verfasser einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfül lung, den er als Konkursgläubiger geltend machen kann. 9. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Ge setzbuchs kann den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zustehen (Entscheidung des Reichs gerichts vom 2. April 1913, Das Recht 17, Nr. 1532). In Betracht kommen hier namentlich die 88 325 und 326. 8 325 behandelt den Fall, wenn dem einen Teile die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den er zu vertreten hat. Alsdann kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nicht erfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Verfasser aus Unachtsamkeit den Untergang der Handschrift verschuldet und eine neue nicht herzu stellen vermag. Der 8 326 regelt den Fall des Verzuges, z. B., wenn Vorauszahlung der Vergütung ausbedungen ist und sie infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Verleger zu vertreten hat (8 285). Alsdann kann der andere Teil dem säumigen eine an gemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Ist die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nicht erfolgt, so kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten. 10. Endlich kann der Rücktritt im Vertrage ausbedungen werden. Einen Zweck hat der Vorbehalt allerdings nur dann, wenn andere Gründe als die vorstehend aufgeführtcn geltend gemacht werden. Kleine Mitteilungen. Lesestoff für unsere Krieger. — Der Sächsische Landesverein für Innere Mission erläßt folgenden Aufruf: Es wird nicht mehr lange währen, da füllen sich die ersten Laza rette, da liegen eine Anzahl unserer Truppen vor Festungen. Da be darf es neben ärztlicher Hilfe und leiblicher Pflege auch geistiger Speise. Scholl 1870/71 war das Bedürfnis nach Lesestoff außerordent lich groß. Hnnderttausende von Schriften sind an unsere Truppen im Felde und in den Lazaretten verteilt und von ihnen mit lebhaftester Dankbarkeit begrüßt worden. Das Bedürfnis wird jetzt noch größer sein. Wir haben deshalb in unseren Geschäftsstellen, Dresden-A., Fer dinandstraße 19 II und Kaulbachstraße 7 I, im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen für unsere sächsischen Truppen, bzw. für die nach Sachsen kommenden Lazarette eine Sammelstelle für Beschaffung von Lesestoff eingerichtet und bitten in erster Linie um Geldgaben, teils um Bücher zu beschaffen, teils um die Kosten für den Versand nsw. zu decken. Dankbar sind wir auch für die Übersendung von guten Büchern und Schriften, möglichst gebunden oder broschiert, jedenfalls in gutem 1259
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