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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1914
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- Deutsch
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> « r,i»» Redaktioneller Teil. .V l!K>, S. Juli >914 Bekanntmachung. Wir weisen daraus hi», daß zu 8 9 Absatz 3 der Vcrkaufs- ordnung sür den Berlchr des Deutschen Buchhandel» mit dein Publikum ein Deckblatt erschienen ist, da» die in der Haupt- Versammlung de» BSrscnvcrein« vom 10. Mai >9l4 beschlossene neue Fassung dieser Vorschrift enthält. Da» Deckblatt kann undercchnct von uns bezöge» werden. Leipzig, den 9. Juli 1914. Geschäftsstelle des Bärsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig vr. Orth. Syndikus. Buchhändler-Verband „Kreis Norden". Seit Januar d. I. wurden in unseren Verband auf- genommen: Han» Helmuth Clement, i/Fa. R. Hieronymus in Neu münster. Hermann Gwallig, i/Fa. Alsen-Buchhandlung, Sonderburg. Ernst Obermüller, i/Fa. Verlag der »Wiking-Bücher« in Bremen. Martin Riegel, i/Fa. I. Harder in Altona (Elbe). Helmuth Schmidt in Hamburg. Hamburg, 7. Juli 1914. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes „Kreis Norden". Otto Meißner, Justus Pape, I. Vorsitzender. I. Schriftführer. Elsatz-Lothringischer Buchhändler-Verein. Ergebnis der Vorstandswahlcn in der Hauptversamm lung am 5. Juli 1914 in Straßburg: Ehrenvorsitzender: Ludols Beust (Fr. Bull, Verlag, Straßburg). Vorsitzender: Michael Freihen (Heinrich'sche Buchhdlg., Straßburg). Schriftführer und Schatzmeister: Wilh. Hurt er (C. F. Schmidt's Univ.-Buchhdlg., Straßburg). Beisitzer: Jul. Boltze sein, Gebweiler. Adolf Mantels, Schlettstadt. Hans Meuer, Mülhausen. Gustav Scriba, Metz. Unverlangte Sendungen. Die Frage, die in Nr. 94 des Bbl. aufgeworfen und in Nr. 127 von der Redaktion kurz beantwortet worden ist, ist eine von Zweifeln und Bedenken dnrchwirkte. Tie Redaktion des Bbl. übergab mir diese Frage zur Behandlung, da ihr vor kurzem zwei Gerichtsentscheidungen vorgelegt worden sind, die sich aus Ähnliches beziehen und die cs angczeigt erscheinen lassen, das Problem im Zusammenhänge zu erörtern. Dabei dürfen wir zweckmäßig von diesen beiden Gerichtsentscheidungen ausgchen, die recht interessant sind und die in folgendem nach ihrem wesent lichen Inhalt mitgeteilt werden sollen, ohne daß die Parteien ge- nannt werden. Ter eine Fall lag so: Ein Verleger Halle ein Werk hcraus- gegevc», in welchem er einen bestimmten Kreis von Ordensin- Haber» zusammcnsielltc und von diesen Herren Bild und Bio graphie vcrössenilichle E» geschah dies naturgemäß im Einver ständnis mit den Ordcnsinhabcrn, die um die Überlassung ihrer Photographie und eine» biographische» Abrisses gebeten wurden. Denen, die dem Wunsche des Verlegers durch Übersendung von Bild und Biographie entsprachen, wurde dann das fertige Werk zur Ansicht übersandt mit einem ausführlichen Brief, in "dem 1106 die Vermutung ausgesprochen wurde, daß der Empfänger, der sa von vornherein sein Interesse betätigt habe, das Werk gewiß be sitzen wolle. Einer dieser Empsänger. in dessen Wohnung das Buch mit dem Brief abgegeben worden war, wollte er nicht be kommen haben und verweigerte Zahlung und Herausgabe de» Buches. Daraufhin klagte der Verleger. In dem anderen Falle handelte er sich um den Abnehmer einer dreibändigen Werkes, dem vom Sortimenter ein später erscheinender 4. Band zur Ansicht geschickt wurde. Die Zusendung geschah in mehreren Abteilungen, da der 4.Baud in 94Lieserungen erschien. Der Sortimenter glaubte nach geraumer Zeit, da er von dem Empfänger keine Nachricht und auch die Bücher nicht zurückcrhielt, daß dieser das Werk behalte» werde, und sandle ihm Rechnung. Er behauptet, daß dadurch ein Kausvertrag ab geschlossen sei, und verlangt Zahlung des Kaufpreise». Der Kunde lehnt dies ab und stellt das Werk zur Verfügung. In beiden Fällen lautete das crstiuslauzliche Urteil mit dem beide Sachen, wie es scheint, als endgültig erledigt be trachtet werde» sollen — aus Klagcabwcisuug. In beiden Fällen also ist dem Buchhändler unrecht gegeben worden, indem sich die Gerichte durchweg auf de» Standpunkt stellten, daß cs sich um unverlangte Sendungen handelte, deren Empfang keine Annahme des Vcrtragsantrages sei und die den Empfänger zu nichts ver pflichteten. Es handelt sich um zwei verschiedene Fragen, die aber schließlich einem und demselben Stamme entwachsen. Beide Male sragt es sich, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, aber in den, einen Falle kommt darüber hinaus noch die Frage in Betracht, ob, wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen ist, eine Verwahrungspslicht des Empfängers vorliegt und dieser also für Verlust der Ware auszukommen hat. In beiden Fällen liegen also Vcrtragsanträge von seilen des betreffenden Buchhändlers vor, ebenso wie die» auch bei Ansichtssendungen der Fall ist. Es fragt sich eben, ob hier einer der sehr wenigen Fälle gegeben ist, in denen Still schweigen Annahme bedeutet. Ganz zutreffend hat die Redaktion des Bbl. in ihrer Antwort in Nr. 127 schon betont, daß Gesetz und Rechtsprechung dem Geschäftsmann, der unverlangte An sichtssendungen macht, nicht günstig ist. Ja, nicht einmal die Be merkung auf der Faktur, daß innerhalb einer bestimmten Frist Rückgabe erwartet werde, widrigenfalls der Kauf als abgeschlossen angesehen werde, noch auch ein besonderer Brief können das Still schweigen des Empfängers zu einer Annahmeerklärung machen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind hier sehr zu ungunsten de» Kaufmannes, der mit einem Nichtkausmann Geschäfte machen will, eingeschränkt, durchweg zeigt sich die Absicht des Gesetzes, den Privatmann vor einer gewissen Aufdringlichkeit des Kaufmannes zu schützen und ihm die Pflicht der Antwort und der Erledigung solcher unverlangten Behelligungen abzunehmen. Nur wenn durch schlüssige Tatsachen auf seiten des Einpsängers der An nahmewille ausgedrückt wird, sagt Staub in seinem Kommentar zum HGB. Anmerkung 290 zu 8 377, wird die Bedeutung des Schweigens als Ablehnung beseitigt. Als eine solche Genehmi gungstatsache betrachtet er das dauernde Behalten der Ware, besonders, wenn sic durch längere Dauer an Wert verliert. In Anmerkung 20l ebenda heißt es: »Erfolgt die Ansichtssendung »us Grund geschäftlichen Verkehrs oder auch nur zufolge häu figeren Verkehrs, so handelt es sich nicht mehr um einen Vcr- wahrungsvcrtrag, sondern um eine Auswahl- oder Muster sendung, d. h. um eine Zusendung, die im vorauszuscycnden Ein verständnis des Empfängers erfolgte .... und einem bedingten Kauf gleichsteht«. Hier würde also die sonst nur übliche Pflicht zur Verwahrung, bei welcher der Empfänger nur sür Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten haftet, übergehe» in eine Haf tung sür allgemeingültige gehörige Sorgfalt. »Von Bedeu tung wird bei bestehendem Geschäftsverkehr das Schweige» hier namentlich, wenn Rücksendung verlangt ist«, heißt cs ebenda weiter bei Staub. Weiler fragt es sich aber noch, ob diese Sätze nur für den Verkehr unter »auflcutcn gelten oder auch dann, wenn ein Nichtkaufmann daran beteiligt ist wie in unseren Fällen. Jedenfalls ergibt sich aus alledem, daß nur i» seltenen Fällen eine stillschweigende Annahme vermutet werden darf und daß es erst ganz besonderer Lagerung der Bczichunnen
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