Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 1867. Amtlicher T h e i l. äL 241. Leipzig, Mittwoch den 16. Oktober. Erschienene Neuigkeiten ScS deutschen Buchhandels. (Mitgetheill von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) (' vor dem Titel ---- Titelauflage, ft — wird nur baar gegeben.) Bath in Berlin. 8839. JonaS, Leitfaden zur Instruction der Unteroffiziere der preutz. Armee behufs der Erlernung d. Fahrdienstes auf Eisenbahnen, gr. 8. Geh. ' V4 8840. Ellendt, I. E., Materialien zum Ucbersetzen aus dem Lateinischen ins Deutsche f. die Quarta höherer Lehranstalten. 3. Aufl. v. M. Seyffert. 8. Geh. " 12 N/ 8841. Schlössing'S Unterrichts-Briefe zum Selbststudium der neueren Sprachen, > Wissenschaften u. Fächer. III. Abth. Rechnen. 9 — 12. Brief, gr. 8. Geh. i ä * 2^ N-f A. Dürr in Leipzig. 8842.1H)1iu8, 6. 4., Ireppen-Vegtibul- u. llok-tVnIaFeo aus Italien. 8kirren. k'ol. Hart. * 2U 8843.Xun8l u. <I6iv6i'1)6, WoeIi6N8efii-ift. rur börclerun^ (ieutseliel- Knn8t.-Intlu8l.rie. Kerl.: 6. 8tegmann. 1. 4r»I»rg. 1867. ?Ir. 1. Fr. 8. Vierteljälirliell * ^ In Oonim. 6eli' * ^ 8845.Jmmisch, H., üb. die Nolhwendigkeit, in unserm sächsischen Vaterlandc eine regere n. geordnete Theilnahme an der inneren Mission zu wecken, so wie üb. die hierbei etwa einzuschlagenden Wege. Vortrag, gr. 8. In Eomm. Geh. * 2^^^ ^ ^ I? In Oomm. Ueli. * > 8847 Familienbuch, das goldene, od. der köstlichste Hausschatz f. jede Haus- u. Landwirthschaft n. f. Jedermann. 2. Thl. 2. Lfg. 8. 1868. Geh. N ichtamtli Zu der Petition um Aufhebung des Buchhändler Examens. X.') Meinem Wunsche entgegen muß ich in der Debatte über den obigen Gegenstand nochmals das Wort nehmen; der mit ttrobus Unterzeichnete Artikel VIII. in Nr. 235 nöthigt mich dazu. Derselbe drückt ein Erstaunen aus, daß ich mich für die Herbeiführung eines allgemeinen Preßgcsetzes des Norddeutschen Bundes ausspreche, während sich in der Verfassung des letzteren unter den Gebieten, mit welchen sich der Reichstag zu beschäftigen hat, die Preßgesetzgebung gar nicht befindet. Dies wird, sehr liebenswürdig, ein „kleiner" Jrrthum meinerseits genannt. Ich meine aber, es wäre mehr als dies; es wäre ein sehr großer Fehler, wenn ich bei meinen Ausführungen des Gegen standes nicht zuerst die Kompetenz bes Bundesrathes und des Reichs tages in Betracht gezogen hätte. Es ist das aber sehr wohl geschehen und es will mir scheinen, daß krubus bei der Bcurtheilung der Kompetenzfrage sich nur von etwas zu engen, vielleicht particularisti- schen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Ein Preßgesetz beschäftigt sich wesentlich mit zwei Momenten: mit den Bestimmungen über den Betrieb der Preßgewerbe IX. S. Nr. SSS, eher Th eil. und mit den Strafen für die durch die Presse verübten strafbaren Handlungen. Da nun »ach 4. der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu denjenigen Angelegenheiten, welche der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen, all 1) die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb und »ck 4) die gemein same Gesetzgebung über das Strafrecht gehören, so kann von meinen Bestrebungen nicht mit Grund gesagt werden, daß ihnen die Verfassung des Norddeutsche» Bundes entgegensteht; der Stand punkt, von den genannten Bestimmungen der Bundesgesetzgebung aus zu einem gemeinsamen Preßgesetze des Norddeutschen Bundes zu gelangen, kann als ein irriger nicht vorweg bezeichnet werden. Natürlich kommen bei dem Preßgesetze auch politische und ideelle Momente in Betracht; wir dürfen aber vertrauen, daß, wenn es ge lungen, den Gegenstand in die gesetzgeberische Berathung des Bun- desrathes und des Reichstages zu bringen, diese Momente sich der Einsicht unterordnen werden, daß der Fortbestand der particularen Preßgesetzgebung dem Zwecke des Bundes zuwiderläuft und neben einer gemeinsamen Gewerbegesetzgebung und einem gemeinsamen Strafrecht nicht möglich bleibt. Wie es nur eine deutsche Literatur gibt, so können auch die, welche sic schassen, welche sie vervielfältigen, welche sie auf den Markt bringen und die sie dort verbreiten — sie können 390