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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650717
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186507177
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1566 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .!»? 88, 17. Juli. öffentlichten Werkes, welcher sich sein Recht auf die Übersetzung Vorbehalten will, soll, von demTage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Wer kes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalte ten Uebersetzung seines Werkes in dem anderenLande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Es ist nöthig, daß der Autor an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, ange zeigt habe; 2. die erwähnte Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originalwerks an gerechnet, we nigstens zum Theile, und binnen eines Zeitraums von drei Jah ren, von demselben Tage an gerechnet, vollständig erschienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß ec sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten will, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt ist. Es soll jedoch, hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein be sonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ueber setzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung sechs Monate nach der Veröffentlichung oder der Aufführung des Originalwerkes in einem der beiden Länder erscheinen oder aufführen lasten. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichnten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugteNachbildung angesehen werden. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger derAutoren, Uebersetzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Be ziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwär tige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jour nalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes ab gedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem andern Lande er schienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammelwerk selbst, in wel chem sie dieselben haben erscheinen lasten, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll dieseUn- tersagung beiArtikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, istin jedem der beiden Staaten verboten, sei es daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande ftattgefunden hat. Art. 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorangehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebil- detcn Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des andern Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung be stimmt werden. Art. 12. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugniste zollfrei zugelasten werden. Art. 13. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus dem Groß herzogthum Hessen kommen, sollen in Frankreich, sowohl zum Eingänge, als auch zur unmittelbarenDurchfuhr oder zurNieder- lage bei folgendenZollämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean deMauricnne, Ehambe'ry, Nizza, Marseille,Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Baftia; 2) Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieres de Joux, Perpignan (über Le Perthus), Le Perthus, Behobie, Bordeaux, Nantes,Sr. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais,Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In dem Großherzoglhum Hessen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelasten werden. Art. 14. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eineVer- brauchsabgabeaufPapier gelegt werden sollte, so ist man überein gekommen, daß die aus dem andern Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchsabgabe in dem andern Lande veröffent licht worden sind. Art. 15. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragen den Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln
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