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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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250 »1115, 4. Februar. Börsenblatt für den eigneten Zurichtung, des Satzes, der Platten, Formen, Steine u. dgl. erkennen. Die Vernichtung vonDruckschriften erstreckt sich jedoch nicht auf jeneExcmplare, welche bereits in den Besitz dritter Personen zu eigenem Gebrauche übergegangen sind. §. 38. Auf die Einstellung des weiteren Erscheinens einer periodi- schcnDruckschrift, und zwar bis auf dieDauer von dreiMonaten, kann das Gericht nur über besonderen Antrag des Staatsanwaltes dann erkennen, wenn durch den Inhalt derselben ein mit mehr als fünfjähriger Kcrkerstrasc bedrohtes Verbrechen, oder innerhalb der Frist eines Jahres entweder zweimal ein geringer bestraftes Verbrechen, oder ein solches Verbrechen und ein Vergehen, oder dreimal ein Vergehen begründet wurde. Unter den nämlichen Voraussetzungen kann das Gericht das Verbot der weitcrcnVerbreitung einer imAuslande erscheinenden periodischen Druckschrift aussprcchen. tz. 39. Wenn der Staatsanwalt oder der Privatanklägcr auf Ver öffentlichung des aus Anlaß einer Druckschrift ergangenen Straf- crkcnntniffcs anträgt, so hat das Gericht auch darüber zu erken nen und dcnZeitpunkt, sowie dieArt der Veröffentlichung, welche auf Kosten des Vcrurtheilten zu geschehen hat, genau zu bestim men. tz. 40. Bezüglich der Verjährung einer durch eine Druckschrift ver übten strafbaren Handlung gelten zwar im Allgemeinen (ß. 28.) die Grundsätze des Strafgesetzes. Indessen ist selbst in dem Falle, wo bezüglich einer solchen Handlung nach diesen Grundsätzen die Verjährung noch nicht eingctreten ist, jede weitere Verfolgung ausgeschlossen, wenn seit dem Erscheinen der Druckschrift oder dem Beginne ihrer Verbreitung imJnlande sechs Monate verflos sen sind, und während derselben eine strafgcrichtliche Verfolgung imJnlande, obgleich eine solche möglich war, gegen keinen der Schuldigen cingeleiket oder das eingeleitete Verfahren durch ebenso lange Zeit nicht fortgesetzt wurde. Dieselben Grundsätze gelten auch hinsichtlich derVerjährung jener Vergehen und Üebertretungen, welche durch Vernachlässi gung pflichtmäßigcr Obsorge oder Aufmerksamkeit in Bezug auf Druckschriften begangen werden. s. 41. Das Staatsministcrium und die Ministerien der Justiz, des Krieges und der Polizei sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Wien, den 17. Decembcr 1862. Franz Joseph »,. Erzherzog Rainer m. p. Mecscry w. p. Degenfcld m. p. Schmerling m. p. Lasser in. p. Aus Allerhöchste Anordnung: Freiherr von Ransonnct m. p. Kaiser!. Oesterreichischcs Gesetz über das Strafverfahren in Preßsachcn vom 17. Dccember 1862 (wirksam für die in dem vorstehenden Preßgesetze genannten Länder). Mit Zustimmung beider Häuser Meines Reichsrathes finde Ich anzuordncn, wie folgt: §.1. Das Strafrichteramt in Preßsachcn steht ausschließlich den Gerichten, und zwar wenn es sich um Üebertretungen, welche durch Außerachtlassung der Vorschriften zur Aufrcchthaltung der Ordnung in Preßsachcn begangen werden, handelt, den Bczirks- deutschen Buchhandel. geeichten, in allen übrigen Fällen den Kreis- und Landesgerich ten als Preßgerichten zu. S.2. Zuständig ist dasjenige Kreis- oder Landcsgericht, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und dasjenige Bezirksgericht, welches am Sitze des Kreis- oder Landesgerichtes besteht, in dessen Sprengel die Uebertretung begangen worden; falls daselbst mehrere Bezirksgerichte bestehen, dasjenige, wel ches in den Organisirungsvorschriftcn als das erste bezeichnet wird. tz.3. Wird die strafbare Handlung durch den Inhalt einer Druck schrift begangen, so ist, wenn der Druckort bekannt ist und im Jnlande liegt, stets dieser, wenn solcher aber im Auslande oder unbekannt ist, der Ort der Verbreitung im Jnlande als Thatort anzuschcn. Erscheinen im letzteren Falle mehrere Gerichte für dieselbe Untersuchung zuständig, so entscheidet unter ihnen das Zuvor- kommen. §.4. Die strafgerichtliche Verfolgung der durch die Presse verüb ten strafbaren Handlungen findet im Wege des Anklageprozesscs statt. Es erfolgt daher das Einschreiten der Gerichte in Preß- sachen nur über Antrag des Staatsanwaltes oder in den von dem Gesetze bestimmten Fällen über Antrag eines Privatanklägers oder dessen Bevollmächtigten. tz.5. Treffen durch die Presse begangene strafbare Handlungen miteinander oder treffen mit einer durch die Presse begangenen strafbarenHandlung strafbare Handlungen anderer Art zusammen, so kann auf Verlangen des Staatsanwaltes oder Privatanklägers hinsichtlich jeder durch die Presse begangenen strafbaren Handlung ein abgesondertes Verfahren und Erkenntnis stattsindcn. Gegen die vom Gerichte verfügte Absonderung ist eine Be rufung nicht zulässig. Im Falle einer abgesonderten Entscheidung hat das Gericht bei Bemessung der Strafe für die später zur Aburtheilung ge langenden strafbaren Handlungen auf die dem Schuldigen durch das frühere Erkenntnis zuerkannte Strafe angemessene Rücksicht zu nehmen. §.6. Druckschriften, welche gegen die Vorschriften des Paßge setzes ausgegcben oder verbreitet werden, oder welche ihres In haltes wegen im öffentlichen Interesse zu verfolgen sind, können von der Sicherheitsbchördc unmittelbar oder auf Veranlassung des Staatsanwaltes mit Beschlag belegt werden. In allen anderen Fällen kann der Beschlag nur von dem Gerichte über eine Klage und den darin gestellten Antrag des Pri-« vatanklägers ungeordnet werden. Gegen die Verfügung einer vorläufigen Beschlagnahme fin det keine abgesonderte Beschwerde statt. Die von der SichcrhcitSbehörde unmittelbar oder auf Ver anlassung des Staatsanwaltes vorgenommenc Beschlagnahme ist dem Staatsanwaltc desjenigen Ortes, wo das zum Strafrichtcc- amtc berufene Gericht seinen Sitz hat, binnen 24 Stunden unter Anschluß eines Exemplares der Druckschrift anzuzeigcn. §.7. Hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme einer Druckschrift veranlaßt, so hat er binnen drei Tagen, vom Zeitpunkte des ihm angezcigtcn Vollzuges, bei dem zur Strafamtshandlung berufe nen Gerichte um die Bestätigung der Beschlagnahme einzuschrci- ten.
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